Subsidiarität (Recht)
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In Lehrbüchern zum Recht ist häufig die Rede davon, ein Gesetz gelte gegenüber einem anderen nur subsidiär. Die Subsidiarität bedeutet, dass ein Gesetz mit einer (meistens) spezielleren Regelung vorrangig vor demjenigen mit einer allgemeineren Regelung gilt (lat.: lex specialis derogat legi generali). So gelten zum Beispiel die Regelungen des BGB für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär.
[Bearbeiten] Strafrecht
Subsidiarität bedeutet, dass ein Straftatbestand für den Fall keine Geltung beansprucht, dass ein anderer Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. In diesem Fall wird der Täter also nicht wegen zwei verschiedener Delikte bestraft, sondern nur wegen des nicht subsidiären Delikts.
Es gibt sowohl eine formelle als auch eine materielle Subsidiarität. Formelle Subsidiarität liegt vor, wenn ein Tatbestand ausdrücklich bestimmt, dass der Täter wegen dieses Delikts nicht bestraft wird, falls ein anderer Tatbestand eingreift (beispielsweise Unterschlagung gemäß § 246 I StGB: "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist"). Umstritten ist nur teilweise, ob die ausdrückliche Subsidiarität nur gegenüber schutzrechtsverwandten Delikten (bei Unterschlagung beispielsweise Raub und Diebstahl) eingreift, oder ob sie gegenüber allen Delikten gilt. Die Rechtsprechung folgert hier aus dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG, dass eine Beschränkung der Subsidiaritätsklausel ausdrücklich im Gesetz aufgeführt werden müsste, eine andere Auffassung also verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Die materielle Subsidiarität ist demgegenüber nicht gesetzlich geregelt und besagt, dass ein weniger intensiver Rechtsgutsangriff hinter dem intensiveren zurücktritt. So wird nicht wegen eines versuchten Totschlags bestraft, wer sein Opfer tatsächlich umgebracht hat, obwohl die Voraussetzungen formal vorlägen. Darüber hinaus fördert auch ein Anstifter die Tat, ebenso wie ein Mittäter, beide werden jedoch nicht noch zusätzlich wegen Beihilfe bestraft.
[Bearbeiten] Europarecht
Im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt Art. 5 Abs. 2:
- In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Union bringt in seiner Präambel zum Ausdruck, dass Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden sollen, und bestimmt in Art. 2 Abs. 2, dass die Ziele der Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verwirklicht werden sollen.
Siehe auch: Subsidiarität
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