Urhebervertragsrecht
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Das Urhebervertragsrecht normiert die Verwertung von Werken die durch das deutsche Urheberrecht geschützt sind. Es ist der Bereich des Zivil- oder Privatrechts, der die Beziehungen zwischen dem Urheber eines Werkes und seinen Vertragspartnern, denen er Nutzungsrechte und Verwertungsrechte einräumen kann, regelt (vorrangig durch die Einräumung von Lizenzen in Lizenzverträgen). Es ist im Urhebergesetz (UrhG) kodifiziert .
[Bearbeiten] Neufassung 2002
Durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März (Inkrafttreten: 1. Juli) 2002 wurde das deutsche Urhebervertragsrecht nach heftiger Diskussion zwischen Verlegern, Autorenverbänden und Bundesregierung neugefasst. Neben den Änderungen, Neueinfügungen und Streichungen von Paragraphen des Urhebergesetzes wurde auch eine Norm des Verlagsgesetzes (§ 28) aufgehoben. Die drei wichtigsten Neuerungen sind:
1. der Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG;
2. der aus dem bisherigen so genannten Bestsellerparagraphen abgeleitete "Fairnessausgleich" in § 32 a UrhG;
3. die Vorschriften zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§§ 36, 36 a UrhG).
Die Definition, ab wann ein Werk ein Bestseller ist und der Autor deshalb eine höhere Vergütung erhält, ist nicht mehr willkürlich, sondern festgelegt. Die Verlage sind genötigt, eine Art Tarifvertrag für Autorenleistungen zu erstellen.
Im Vorfeld und auch nach Einführung des Gesetzes war die Diskussion sehr emotionsgeladen, da die Autoren sich ausgebeutet und die Verlage sich ihrer Wirtschaftlichkeit beraubt sahen. Die Gestaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln wird wohl nur über einen Schlichtungsausschuss möglich sein.
Der Entstehungsprozess ist ausführlich dokumentiert worden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzestext Urhebergesetz
- Die angemessene Vergütung des Urhebers
- Die weitere Beteiligung des Urhebers
- Erkenntnisse zur weiteren Beteiligung nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG
- Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG
- Erkenntnisse zur angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG
- Vergütung von Designleistungen. Eine Kalkulationshilfe im Sinne des UrhG für Auftraggeber und Designer
- Urheber-, Verlags- und Persönlichkeitsrechte
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