Verunglimpfung
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Verunglimpfung einer Person oder Einrichtung ist eine besonders extreme Herabwürdigung der Betroffenen. Das Wort ist als Gegenbegriff von dem (fast untergegangenen) Wort Glimpf abgeleitet (jemanden glimpflich behandeln meint demgemäß, ihn wohlwollend behandeln).
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[Bearbeiten] Rechtliches
[Bearbeiten] Deutschland
Der deutsche § 90a spricht von Verunglimpfung im Zusammenhang von „beschimpfen“ oder „böswillig verächtlich machen“.
Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:
- § 90 - Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 189 - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
In den Delikten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle, ohne jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu sein.
[Bearbeiten] Besonderheit
In Deutschland wird die Holocaustleugnung auch im Sinne einer Verunglimpfung als Straftat definiert.
[Bearbeiten] Problematik
Es gibt keine klare Regelung, wann Kritik am Staat und seinen Symbolen in extreme Herabwürdigung umschlägt. Da eine genaue juristische Operationalisierung fehlt, ergibt sich die Problematik des Gummiparagraphen.
[Bearbeiten] Österreich
Im österreichischen Recht existiert der Begriff als Tatbestand nicht. Entsprechende Handlungen fallen gegebenenfalls unter die §§111–117 StGB, Strafbare Handlungen gegen die Ehre. Ein Spruch des Verwaltungsgerichtshofs etwa lautet auf „eine auf eine bloße Verunglimpfung hinauslaufende vage Andeutung sei keine gerichtlich strafbare Handlung“[1].
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[Bearbeiten] Nachweise
- ↑ TE VwGH Beschluß 7. September 2005 2002/12/0129