1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
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[Bearbeiten] Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 1. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
- Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart
- Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213)
- Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 – 109 k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist
- Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist
[Bearbeiten] Besetzung
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat dem Senat derzeit folgende Richter zugewiesen: Armin Nack als Vorsitzenden, Dr. Wahl als stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Elf und Dr. Graf als beisitzende Richter.
Vorgänger von Nack als Senatsvorsitzender war Gerhard Schäfer.
[Bearbeiten] Entscheidungen
Als erster Strafsenat hatte sich der 1. Strafsenat mit einem Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) zu befassen. Mit Urteil vom 11. Mai 2005 hob der Senat eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 auf. Der Senat stellte hierbei klar, dass für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über die Gefährlichkeit des Verurteilten hinaus, konkrete, diese Gefährlichkeit begründende Tatsachen vorliegen müssen, die sich erst nach der Verurteilung ergeben haben.
[Bearbeiten] Weblinks
Zivilsenate: I. | II. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | XI. | XII.
Strafsenate: 1 StR | 2 StR | 3 StR | 4 StR | 5 StR