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Absonderungsrecht - Wikipedia

Absonderungsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

[Bearbeiten] Terminologie in Deutschland

Das Absonderungsrecht ist das Recht eines Gläubigers auf abgesonderte Befriedigung aus einem Gegenstand. Dieser Gegenstand wird zugleich der Gläubigergesamtheit wirtschaftlich bis zur Höhe des Absonderungsrechts entzogen. Es stellt eine Ausnahme von dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum) dar. Durch Absonderungsrechte wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, insolvenzfeste Sicherheiten zu schaffen. Der Umfang dieser Bevorzugung ist rechtspolitisch umstritten. Die Insolvenzordnung regelt die Absonderungsrechte in den §§ 49 ff. InsO. Weitere wichtige Vorschriften zu den Rechtsfolgen der Absonderungsrechte finden sich in den §§ 165 ff. InsO. Nicht zu verwechseln ist das Absonderungsrecht mit dem Aussonderungsrecht. Die Folge des Aussonderungsrechts gem. § 47 InsO ist, dass ein Gegenstand nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Abgrenzung wird an dem folgenden Beispiel verdeutlicht:

Abgrenzung: Absonderung / Aussonderung

S ist Eigentümer eines Pkw. P, dem S Geld schuldet, lässt diesen pfänden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S verlangt P von dem Insolvenzverwalter Herausgabe des Fahrzeugs. Der Insolvenzverwalter verwertet jedoch richtigerweise das Fahrzeug und zahlt nach Abzug der Pauschalen (§§ 170 f. InsO) den Erlös an den P aus (begrenzt durch die Höhe der Forderung des P).


E ist Eigentümer eines Fahrzeugs. Er verleiht es dem S, damit dieser damit in Urlaub fahren kann. Unabhängig von diesem Vorgang schuldet S dem E EUR 500. Über das Vermögen des S wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Rückkehr des S nimmt der Insolvenzverwalter das Fahrzeug in Besitz. E verlangt von dem Insolvenzverwalter Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung der EUR 500. Der Insolvenzverwalter gibt dem E das Fahrzeug heraus, § 47 InsO. Die Forderung in Höhe von EUR 500 nimmt er als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) in die Insolvenztabelle auf.

Das Fahrzeug hat hier weder wirtschaftlich noch rechtlich dem S gehört. Da S es nur geliehen hat, hat er lediglich Besitz, nicht aber Eigentum erworben. Damit fiel der Pkw auch nicht in die Insolvenzmasse.

Einzelne Absonderungsrechte

Hat ein Gläubiger ein Recht auf Befriedigung aus einem Gegenstand, der der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, ist er nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, § 49 InsO.

Beispiel: An dem Grundstück des S ist für den G eine Grundschuld über EUR 100.000 eingetragen. Das Grundstück hat einen Wert von EUR 90.000. Aufgrund des Absonderungsrechts nach § 49 InsO ist G im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt. Da sein Recht (die Grundschuld) den gesamten Wert erschöpft, steht das Grundstück, das rechtlich in die Insolvenzmasse fällt, wirtschaftlich nicht mehr zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Selbst wenn alle übrigen Insolvenzgläubiger z.B. insgesamt nur EUR 10.000 vom Schuldner verlangen können, erhalten sie nur eine Quote von 0,5 % (G ist in Höhe seines Ausfalls, also mindestens weiteren EUR 10.000 auch Insolvenzgläubiger, § 52 InsO), wenn ansonsten nach Abzug der Verfahrenskosten nur EUR 100 an verwertbarem Vermögen vorhanden ist. Der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter können gem. § 165 InsO die Zwangsvollstreckung oder die Zwangsverwaltung betreiben. Da beide Verfahren jedoch langwierig und in der Regel nicht wirtschaftlich sinnvoll sind, wird in der Praxis häufig das Grundstück nach Absprache mit dem Absonderungsberechtigten durch den Insolvenzverwalter freihändig veräußert. Ein Teil des Erlöses (abhängig vom voraussichtlichen Aufwand häufig zwischen 3 und 5 %) fließt dann absprachegemäß als Aufwandspauschale in die Insolvenzmasse. Im vorliegenden Beispiel kann damit die Quote auf 23 % erhöht werden (5 % von EUR 90.000 = EUR 4.500 zzgl. der vorhandenen EUR 100, verteilt auf EUR 20.000).


Weitere Absonderungsrechte sieht § 50 InsO vor. Abs. 1 bestimmt, dass Absonderungsrechte durch Pfändung, Verpfändung oder gesetzliche Pfandrechte (etwa Vermieterpfandrecht, vgl. dazu aber § 50 Abs. 2 InsO) entstehen können. Auch hier ist die Folge, dass der Absonderungsberechtigte den Insolvenzgläubigern den Gegenstand in Höhe des Absonderungsrechts wirtschaftlich entzieht.

Beispiel: S hat D bei dessen Geschäften beraten und kann von D nun EUR 5.000 verlangen. In eigenen Geschäften ist S weniger tüchtig. Er hat kein weiteres Vermögen, dafür zahlreiche Schulden. Seinem Antrag entsprechend wird über sein Vermögen im März das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4a InsO gestundet werden. Gläubiger G, der diese Entwicklung vorausgesehen hat und dem S EUR 20.000 schuldet, hat die Forderung des S gegen D rechtzeitig gepfändet. Im April zahlt D an G die EUR 5.000. Die verbliebenen EUR 15.000 meldet G zur Tabelle an. Wie die anderen Gläubiger geht er damit leer aus. Genauso hätte es sich verhalten, wenn S dem G die Forderung freiwillig verpfändet hätte.


Weitere Absonderungsrechte zählt schließlich § 51 InsO auf. Wichtig ist dabei vor allem § 51 Nr. 1 InsO. Die Sicherungsabtretung hat im Wirtschaftsleben die Verpfändung (vgl. § 50 InsO) von Sachen und Rechten weitgehend verdrängt. Die Insolvenzordnung trägt diesem Umstand Rechnung und bestimmt, dass auch die Sicherungsabtretung bzw. Sicherungsübereignung ein Absonderungsrecht begründen. Einen wesentlichen Unterschied zur Verpfändung sieht § 166 Abs. 2 InsO vor. Bei der Sicherungsabtretung hat nicht der Gläubiger, sondern der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht. Bei der Verpfändung ist dies nur vor Pfandreife der Fall. Das hat vor allem Konsequenzen für die Feststellungs- und Verwertungspauschale, §§ 170 f. InsO.


Das Recht auf abgesonderte Befriedigung findet sich auch in weiteren insolvenzrechtlichen Vorschriften sowie anderen Gesetzen. So sieht zum Beispiel § 84 Abs. 1 Satz 2 InsO die abgesonderte Befriedigung bei der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder Gesellschaft vor.


Ein weiteres Beispiel liefert § 157 VVG: S beschädigt mit seiner Zigarette fahrlässig den Anzug des D. Am nächsten Tag wird über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet. D meldet seine Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 1.000 zur Tabelle an. Mit der üblichen Quote erhielte D lediglich wenige EURO. Gegen die Haftpflichtversicherung V des S hat D aber keinen Anspruch, denn Vertragspartei der V ist nur der S, einen gesetzlichen Direktanspruch des D gibt es nicht (anders im Pflichtversicherungsrecht, etwa bei KfZ-Unfällen: § 3 Nr. 1 PflVG). Es kann jedoch nicht angehen, dass der Insolvenzverwalter den Freistellungsanspruch, der sich in der Insolvenz einen Zahlungsanspruch wandelt, gegen V in Höhe von EUR 1.000 für die Masse realisiert, der geschädigte D aber nur in Höhe von z.B. EUR 10 davon profitiert. Daher sieht § 157 VVG ein Absonderungsrecht des D an der Forderung des S gegen V vor.


Ersatzabsonderung Gesetzlich geregelt ist lediglich die Ersatzaussonderung, § 48 InsO. In dem Fall, dass ein Gegenstand, der mit einem Absonderungsrecht belastet ist, unberechtigt veräußert wird, wird dem Absonderungsberechtigten jedoch Schutz gewährt. Zunächst ist jedoch zu fragen, ob die Anwendung eines immerhin gesetzlich nicht geregelten Instruments erforderlich ist. Ein Absonderungsrecht (und nicht Ersatz-Absonderungsrecht) kann sich nämlich an dem Surrogat fortsetzen. So erstreckt sich etwa bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt das Absonderungsrecht auf den Erlös. Ist dies nicht der Fall, etwa wenn keine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts vereinbart wurde, kommen weitere Rechte in Betracht. Denn entsprechend dem § 48 S. 2 InsO kann z. B. die Ersatzabsonderung vereitelt sein, wenn die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden ist (so etwa, wenn die Gegenleistung auf einem im Minus befindlichen Konto eingegangen und sofort mit dem Soll verrechnet wurde). Dann kommen auch Haftungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in Betracht (siehe zum Ganzen HmbKomm-Büchler, § 48 Rn. 31). Im Übrigen werden in solchen Fällen häufig deliktische Forderungen vorliegen (etwa gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vermögensstrafrechtlichen Vorschriften). Es empfiehlt sich daher die entsprechende Anmeldung, um den Schuldner über die Wohlverhaltensperiode hinaus haften zu lassen.


Anfechtbarkeit

Die entsprechende wirtschaftliche Macht (v.a. Banken, siehe oben "Praktische Bedeutung") oder das rechtliche Können (v.a. Finanzämter und Krankenkassen, s.o. "Praktische Bedeutung") verleiten gerade in der Krise des Schuldners, soweit nicht schon geschehen, sich (ggf. weitere) Absonderungsrechte zu verschaffen.

Beispiel: Der seit einem Jahr zahlungsunfähige S hat für seine Angestellten die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung seit 6 Monaten nicht abgeführt (vgl. § 266a StGB). Die für die Einziehung zuständige Krankenkasse K geht deshalb von der Zahlungsunfähigkeit des S aus. Sie stellt der Bank B am 1. März 2006 einen Pfändungsbescheid über EUR 50.000 zu. Am 7. Juni 2006 wird das Guthaben in Höhe von EUR 10.000 an K überwiesen. Auf Antrag des Finanzamtes vom 8. Juni 2006 wird am 1. Juli 2006 über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt von K Zahlung in Höhe von EUR 10.000.

Zu Recht verweigert K die Zahlung. Die Anfechtung des Insolvenzverwalters greift nicht durch. Zwar fand die Zahlung einen Tag vor dem Insolvenzantrag und damit im Zeitraum der §§ 130 f. InsO statt. Sie benachteiligt jedoch nicht die Insolvenzgläubiger, erfüllt also nicht die anfechtungsrechtliche Grundvoraussetzung des § 129 Abs. 1 InsO. Denn das Guthaben würde auch dann nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwendet werden können, wenn es nach der Eröffnung des Verfahrens noch vorhanden wäre. Denn aufgrund der Pfändung durch K bestand für diese an dem Guthaben ein Absonderungsrecht.

Das wäre freilich anders, wenn der Pfändungsbescheid der B etwa am 8. März 2006 zugestellt worden wäre. Denn die durch die Zustellung wirksam gewordene Pfändungsmaßnahme wäre dann im Zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt. Sie unterläge dann selbst der Insolvenzanfechtung. Auf das Pfändungspfandrecht könnte sich K dann nicht berufen. Ohne das Pfändungspfandrecht wäre aber die Gläubigerbenachteiligung durch den Verlust der EUR 10.000 durchaus gegeben, denn das Guthaben stünde zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung, ohne dass K davon mehr als die Quote beanspruchen könnte.

Das Absonderungsrecht führt bei Gläubigerbefriedigung vor Verfahrenseröffnung zum Wegfall der Gläubigerbenachteiligung bzw. der Anfechtbarkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Absonderungsrecht selbst in anfechtbarer Weise erlangt wurde. Vor diesem Hintergrund sind daher vor allem Pfändungsmaßnahmen im Dreimonatszeitraum besonders heikel. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung im Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 InsO inkongruent.

Absonderungsrechte, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag durch Zwangsvollstreckung begründet wurden, fallen unter § 88 InsO (Rückschlagsperre). Sie werden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unwirksam.


Praktische Bedeutung

Das Absonderungsrecht kommt insbesondere Banken zugute. Aufgrund ihrer wirtschaftlich starken Stellung können sie auf umfangreichen Sicherungsrechten bestehen, während wirtschaftlich schwächere Gläubiger oft unbesicherten Kredit geben müssen. Häufig sieht die Situation des Schuldners wie folgt aus: An den Grundstücken lasten wertausschöpfende Grundschulden der finanzierenden Banken. Lieferanten behalten sich das Eigentum vor, wobei der sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt der Sicherungsübereignung entspricht. Forderungen aus laufenden Geschäften sind an kreditgebende Banken im Wege der Globalzession zur Sicherheit abgetreten. Die Einrichtung fällt unter das Vermieterpfandrecht, soweit nicht schon Eigentumsvorbehalte greifen. Kautelarjuristisch herausfordernd, insbesondere bei Gestaltung von AGB, ist die Berücksichtigung der Interessen der anderen Sicherungsnehmer sowie die Vermeidung der Knebelung des Schuldners. Zum einen haben Sicherungsnehmer auf das Übersicherungsverbot des § 138 BGB zu achten. Zum anderen müssen etwa Banken dem Sicherungsinteresse der Lieferanten Rechnung tragen und die Globalzession insoweit einschränken.

Absonderungsrechte durch Pfändung (§ 50 InsO) können vor allem Behörden leicht begründen. Diese verschaffen sich selbst den erforderlichen Titel durch eigene Verfügung und stellen diesen auch selbst zu. Insbesondere Finanzämter und Krankenkassen können auf diesem Weg ggf. verbliebenes freies Vermögen durch Absonderungsrechte belasten.

Nicht zuletzt die umfangreichen Sicherungsrechte führen zu äußerst geringen Quoten für die unbesicherten Gläubiger.


Quellen:

  • Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (Hrsg.: A. O. Schmidt), 2006

[Bearbeiten] Terminologie in der Schweiz

Absonderung bedeutet nach schweizerischem Sprachgebrauch die Ausscheidung von Vermögenswerten aus der Konkursmasse von Amtes wegen.

Eine Aussonderung muss dagegen vom jeweiligen Rechtsinhaber verlangt werden.

Quelle:

  • Botschaft zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen vom 15. November 2006 (BBl 2006, 9329 m.w.H.) [1]


[Bearbeiten] Weblinks

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