Ausnahmegericht
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Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verboten.
Es gibt jedoch Meinungen, dass deutsche Anwaltsgerichtshöfe und Richterdienstgerichte ebenfalls Ausnahmegerichte darstellen, da niemand sonst außer Rechtsanwälten oder Richtern Zugang zu diesen Gerichten hat und für diese Personengruppen auch andere Rechtsmittel möglich sind.
- So ist im normalen Zivilprozess die Instanz des Bundesgerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen erreichbar. Im Prozess vor dem Anwaltsgerichtshof ist jedoch die Berufung zum Bundesgerichtshof regulär vorgesehen.
- Im Falle einer Disziplinarangelegenheit eines Richters darf der betroffene Richter das Richterdienstgericht anrufen, betroffenen Verfahrensbeteiligten ist jedoch der Zugang zu diesem Gericht verwehrt.
Es ist demnach von einem Zweiklassenrecht die Rede, durch das Juristen erheblich anders (und oft besser) behandelt werden als Nichtjuristen.
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