Jurist
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Als Juristen (lat. ius, Recht; Genitiv: iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
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[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Juristische Ausbildung
Die klassische Juristenausbildung ist zweistufig: Sie umfasst ein Studium der Rechtswissenschaft und eine praktische Ausbildung im Staatsdienst (Referendariat). Jeder dieser Ausbildungsabschnitte endet mit einem Staatsexamen. Nur der so ausgebildete Jurist ist umfassend auf allen Rechtgebieten geprüft ("Volljurist") und kann jeden der klassischen juristischen Berufe ergreifen ("Einheitsjurist"). Seit Ende des 20. Jahrhunderts gibt es daneben einige neue Ausbildungsgänge.
Studium der Rechtswissenschaften
Das Studium der Rechtswissenschaften (lateinisch "jura" - die Rechte) ist in Deutschland nur an Universitäten möglich. Der Student der Rechtswissenschaften wird im akademischen Sprachgebrauch als "studiosus iuris" bezeichnet (lateinisch Lernender des Rechts, abgekürzt "stud. iur."). Nach der Anmeldung für die Erste Juristische Staatsprüfung, teilweise auch schon nach Erlangung der darzu erforderlichen akademischen Leistungsnachweise, führen Jurastudenten gelegentlich die Bezeichnung "candidatus iuris" (cand. iur.). Dieser traditionelle Titel hat heute (2007) allerdings nur noch historische bzw. formale Bedeutung.
Jura gehört in Deutschland zu den beliebtesten Studienfächern, zumal dafür kein numerus clausus gilt. Der erfolgreiche Abschluß einer juristischen Ausbildung gelingt allerdings nur einem geringen Teil der Studienanfänger. Teilweise wird das darauf zurückgeführt, dass es im klassischen Jurastudium bis zur Abschlussprüfung praktisch keine Prüfungen gibt (die Zwischenprüfungen sind vergleichsweise anspruchslos), so dass der Student seinen Lernerfolg nur schlecht kontrollieren kann. Das ist immer wieder ein Ansatz für Reformbestrebungen und für die Schaffung neuer Studiengänge.
Erste Staatsprüfung
Herkömmlicherweise dient das juristische Studium der Vorbereitung auf die "Erste Juristische Staatsprüfung", ein Staatsexamen, in dem der Kandidat umfassende Rechtskenntnisse nachweisen muss (grundsätzlich ohne Spezialisierung). Diese Staatsprüfung ist Voraussetzung für die weitere Ausbildung zum Volljuristen und damit für den Zugang zu den klassischen juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt).
Als Staatsexamen wird die Juristische Staatsprüfung nicht durch den Ausbildungsträger selbst abgenommen, sondern durch den Staat, nämlich durch die Justizprüfungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Lediglich in einem Wahlfach erfolgt die Prüfung durch die Universität.
Die in der Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen unterscheiden sich je nach Bundesland; in der Regel sind mehrere umfangreiche Klausuren und eine mehrstündige mündliche Prüfung zu absolvieren, daneben wird in manchen Bundesländern auch das Verfassen einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt.
Da die Ersten Staatsprüfung nur ein Zwischenschritt ist auf dem Weg zum Volljuristen, erlangt man mit ihr traditionell keinen akademischen Grad. Um den Schritt auf den Arbeitsmarkt sogleich nach dem Studium zu erleichtern, werden seit Ende des 20. Jahrhunderts neue akademische Grade verliehen.
Vorbereitungsdienst
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung haben die Absolventen das Recht, am zweiten Ausbildungsabschnitt der staatlichen Juristenausbildung teilzunehmen, dem juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat). Das Ziel der Referendarzeit ist die praktische Anwendung des im Studium erworbenen Wissens und die Vertiefung der Kenntnisse in ausgewählten Gebieten, vor allem im Prozessrecht.
Das Referendariat dauert mindestens zwei Jahre und umfasst mehrere "Stationen", in denen der Referendar die Arbeit in den verschiedenen juristischen Berufen erlernen soll. Zwingend ist je eine Station bei einem Gericht, bei einer Verwaltungsbehörde und bei einem Rechtsanwalt; außerdem müssen die drei Hauptgebiete des Rechts mit je einer Station abgedeckt werden: Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. In jeder Station übernimmt ein erfahrener Jurist als Einzelausbilder die Betreuung des Referendars; daneben finden begleitende Übungs- und Lehrveranstaltungen statt.
In den meisten Bundesländern ist der Vorbereitungsdienst als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis organisiert; der Referendar erhält eine monatlich gezahlte Ausbildungsbeihilfe.
Zweite Staatsprüfung
Den Abschluss des Referendariats bildet die Zweite Juristische Staatsprüfung (weitere Bezeichnungen: Zweites Juristisches Staatsexamen, Assessorexamen, Großes Juristisches Staatsexamen). Der Referendar muss unter Zeitdruck mehrere umfangreiche Klausuren schreiben, einen Aktenvortrag halten und ein Prüfungsgespräch absolvieren.
Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erlangt man die "Befähigung zum Richteramt" und die "Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst", die zugleich Voraussetzung ist für die Zulassung als Rechtsanwalt, für die Einstellung als Staatsanwalt, für den höheren Staatsdienst und für andere juristische Berufe.
Absolventen der Zweiten Staatsprüfung sind berechtigt, die Bezeichnung "Assessor des Rechts" zu führen (lateinisch assessor iuris, abgekürzt "ass. iur."). Außerhalb des akademischen Milieus ist dieser Begriff ungebräuchlich, weil er von Laien häufig mit der gleichlautenden Amtsbezeichnung für Beamte auf Probe verwechselt wird. Im Alltag wird ein Rechtsassessor zumeist als Volljurist bezeichnet - dieser Begriff ist allerdings kein offizieller Titel und auch keine geschützte Berufsbezeichnung.
Benotung
Im rechtswissenschaftlichen Studium und in beiden Staatsprüfungen erfolgt die Benotung nach einem 18-Punkte-System:
- 18,00–16,00 Punkte = sehr gut
- 15,99–13,00 Punkte = gut
- 12,99–10,00 Punkte = vollbefriedigend
- 9,99–7,00 Punkte = befriedigend
- 6,99–4,00 Punkte = ausreichend
- 3,99–0 Punkte = nicht bestanden
Es zählt zu den traditionellen Besonderheiten der deutschen Juristenausbildung, dass die Benotung außerordentlich sparsam erfolgt. In beiden Staatsexamina werden die Abschlussnoten "sehr gut" und "gut" nur in Ausnahmefällen erreicht. Als Prädikatsexamen, das die späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt merklich erhöht, gilt deshalb schon die Note "vollbefriedigend", in Bayern und Baden-Württemberg sogar schon die Note "befriedigend". Der Anteil nicht bestandener Prüfungen liegt im Bundesdurchschnitt im Ersten Staatsexamen bei etwa 27 %, im Zweiten Staatsexamen bei ca. 15% - allerdings bestehen zwischen den einzelnen Bundesländern diesbezüglich erhebliche Unterschiede.
Neue Akademische Grade
Da das Erste Staatsexamen kein universitärer Abschluss ist, verfügen die Absolventen trotz ihres zumeist langen Studiums grundsätzlich nicht über einen akademischen Grad. Für Absolventen, die direkt nach dem Ersten Staatsexamen auf den Arbeitsmarkt treten, wirkt sich das als Nachteil aus, besonders bei Bewerbungen im Ausland, wo die Eigentümlichkeiten der deutschen Juristenausbildung nicht geläufig sind.
Deswegen haben seit den 1990er Jahren mehrere Bundesländer begonnen, den Absolventen des Ersten Staatsexamens einen Titel zu verleihen - je nach Bundesland "Jurist (Univ.)" oder "Referendar". Damit werden die Länder auch finanziell entlastet, weil sich nicht mehr jeder Jurist gezwungen sieht, den staatlichen Vorbereitungsdienst zu durchlaufen.
Ebenso sind manche Universitäten dazu übergegangen, ihren Studenten nach der Ersten Staatsprüfung auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung den Grad eines Diplom-Juristen oder eines Magister juris (Mag. jur.) zu verleihen. An einigen Hochschulen kann das auch von Absolventen beantragt werden, die ihre Erste Staatsprüfung vor Einführung der Regelung bestanden haben ("Nachdiplomierung").
Neue Studiengänge
Neben der klassischen Juristenausbildung gibt es neuere Ausbildungsgänge, die teilweise geringere Anfordeungen stellen. Dazu gehört auch der Versuch, das juristische Studium in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzugleichen ("Bologna-Prozess"). So werden an einigen Universitäten Bachelor-, Master- und Magisterabschlüsse angeboten. An der Hamburger Bucerius Law School wird der Bachelor-Titel während des juristischen Studiums ohne gesonderte Prüfung verliehen. An den Universitäten Bayreuth und Osnabrück werden im Rahmen des Jurastudiums Zusatzausbildungen in Ökonomie angeboten. In Bayreuth ist dies die "wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung", die zum Führen des Titels "Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)" berechtigt; Absolventen des 1. Staatsexamens, die diese Zusatzausbildung abgeschlossen haben, werden zum Diplom-Wirtschaftsjuristen graduiert.
Reformbestrebungen
Obwohl seit den 1960er Jahren vielfach umgestaltet, gilt die Juristenausbildung immer noch als langwierig, unflexibel und praxisfern. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erlernen Juristen in ihrer Ausbildung weder etwas über Betriebswirtschaft noch über Fremdsprachen noch über den Umgang mit Menschen, obwohl sie diese Kenntnisse später im Beruf in der Regel zwingend benötigen.
Viele Studenten finden das Universitätsstudium unzureichend als Vorbereitung auf die Staatsprüfungen und ziehen es deshalb vor, sich das benötigte Examenswissen beim Besuch kostspieliger kommerzieller Repetitorien anzueignen. Kritisiert wird ferner die einseitige Orientierung der Staatsprüfungen und des Vorbereitungsdienstes am Bedarf der staatlichen Justiz, obwohl die überwiegende Mehrzahl der Juristen später als Rechtsanwalt arbeitet. Die für die Juristenausbildung zuständigen Landesjustizministerien sind deswegen seit den 1960er Jahren praktisch laufend mit der Erarbeitung von Reformen beschäftigt.
Um Referendaren den Einstieg in die anwaltliche Tätigkeit zu erleichtern, bieten verschiedene Einrichtungen zumeist kostenpflichtige Fortbildungskurse an, die in der Regel parallel zum Referendariat absolviert werden können; Gegenstand sind zumeist rechtspraktische und wirtschaftliche Aspekte der Arbeit als Rechtsanwalt. Zu diesen Angeboten zählt insbesondere die vom Deutschen Anwaltverein offerierte "DAV-Anwaltausbildung".
Berufswahl
Typische Berufe der Juristen sind Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt, Notar und höherer Verwaltungsbeamter. Viele Juristen arbeiten auch in Rechtsabteilungen mittlerer und größerer Unternehmen (auch als Syndikus-Anwalt). Zudem ist eine bedeutende Zahl von Juristen im operativen Geschäft und in der Leitung von Unternehmen tätig. Auch politische Funktionen werden überdurchschnittlich häufig von Juristen wahrgenommen. So stellen die Juristen unter den Abgeordneten des Deutschen Bundestags in der 16. Wahlperiode mit 23,3% die bei weitem größte Berufsgruppe, wobei unter den Juristen im Bundestag wiederum die Verwaltungsbeamten dominieren.
[Bearbeiten] Rechtsberatung und Juristensprache
In den meisten Ländern ist die Rechtsberatung dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Allerdings gibt es die Forderung, das Beratungsmonopol der Rechtsanwälte abzuschaffen. Nach einem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag in München 19902, S. C68 ff. stellt Ulrich Everling fest, dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten. (DFG-VK Zeitschrift 4/3)
Altruistische - das heisst rein aus gesellschaftlichem Engagement getriebene, ohne gewerbs- oder berufsmäßige Absichten hegende - Rechtsberatung ist in Deutschland jedoch unter gewissen Voraussetzungen der Eignung auch ohne Rechtsanwaltszulassung zulässig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2006 (NJW 2006, 1502) und einer Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348, NJW 2004, 2662).
Außer der Rechtsberatung ist, soweit Anwaltszwang besteht, die Vertretung vor Gericht ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten, Patentanwälten vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Anderen Personen, die geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, ist das Auftreten vor Gericht grundsätzlich untersagt.
Die Notwendigkeit, sich bei Rechtssachen exakt und möglichst unzweideutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie wird umgangssprachlich oft Juristendeutsch bzw. Juristenlatein genannt. Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.
[Bearbeiten] Juristen im Dritten Reich
Die Rolle der Juristen im Dritten Reich wurde bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Prozesse zur Aufarbeitung von Unrecht sind häufig am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz gescheitert.
Die meisten Juristen wurden weiter in den Staatsdienst übernommen und nicht selten etwa wurden die einstigen verantwortlichen Juristen im Dritten Reich später in den 50er Jahren (zumindest in Westdeutschland) in höhere Positionen versetzt, die es ihnen erlaubten, das eigene Unrecht der Juristen im Dritten Reich zu vertuschen oder etwa strafrechtliche Ermittlungen über den Dienstweg zu beeinflussen oder gar zu verhindern.
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Forschungsprojekte, die sich mit der NS-Justiz und mit der Aufarbeitung der Kriegsverbrecherprozesse befassen aber in Deutschland gestiegen.
[Bearbeiten] Österreich
Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines Magister iuris bzw. einer Magistra iuris verliehen bekommt.
Nach der universitären Ausbildung kann die Gerichtspraxis (Gerichtsjahr) absolviert werden, in der praktische juridische Kenntnisse vermittelt werden. Um Richter zu werden, macht man während des Gerichtsjahres Prüfungen und wird (nach einer bestimmten Quote) als Richteramtsanwärter übernommen. Für den Anwaltsberuf ist eine insgesamt fünfjährige berufliche Tätigkeit in juristischen Berufen (Gerichtspraktikum, Universitätsassistent, Rechtsanwaltsanwärter) sowie insb eine dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) notwendig sowie die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz versteht man unter einem Juristen einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder neu mit dem Master (beispielsweise MLaw, Master of Law) abgeschlossen hat. Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Studienabschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach drei Studienjahren verliehen wird. „Jurist“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad. Seit der europäischen Angleichung des Studienganges ist es den Juristen möglich, eine Gleichwertigkeitsbestätigung zu verlangen. Demnach wird mit Urkunde bestätigt, dass die Bezeichnung "lic.iur" der Bezeichnung "Master of Law" gleichgestellt wird. Es ist jedoch nur gestattet, eine der beiden Bezeichnungen zu verwenden.
Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem längeren Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz dauert das Praktikum unterschiedlich lange. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Ausserdem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Wer z.B. an der Uni Freiburg im Üechtland sein Studium abgeschlossen hat, bedarf u.a. zusätzlicher Ausbildungen im Bereich der Gerichtsmedizin. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten.
Die größte juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden.
[Bearbeiten] Baltikum
Im Baltikum versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Magister (normalerweise M. A.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law, LL.M., Aufbaustudium) erfolgreich abgeschlossen hat.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Advokat
- Wirtschaftsjurist
- Rechtssekretär
- Critical legal studies
- Gerichtsverfahren
- Juristen böse Christen
- Notar
- Rechtsanwalt
- Rechtsgeschichte
- Rechtssoziologie
[Bearbeiten] Literatur
- Brauneder, Wilhelm (Hrsg.): Juristen in Österreich : 1200 – 1980. Wien: Orac, 1987 (383 S.)
- Bucher, Ewald: Die Juristen in der Frankfurter Nationalversammlung. ohne Ort 1941 (2 Bände)
- Diestelkamp, Bernhard u.a. (Hrsg.): Juristen an der Universität Frankfurt am Main. Baden Baden: Nomos 1989 (326 S.)
- Düwell, Franz Josef u.a. (Hrsg.): Recht und Juristen in der deutschen Revolution 1848/49. Baden Baden: Nomos 1998 (257 S.)
- Göppinger, Horst: Juristen jüdischer Abstammung im "Dritten Reich" : Entrechtung und Verfolgung. München: Beck. - 2., völlig neubearbeitete Auflage 1990 (435 S.)
- Juristen im Portrait : Verlag und Autoren in 4 Jahrzehnten ; Festschrift zum 225jährigen Jubiläum des Verlages C. H. Beck. München: Beck, 1988 (757 S.)
- Kleinheyer, Gerd u.a. (Hrsg.): Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten : eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft. Heidelberg: Müller 1976. - 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1983 (409 S.). – 4., neubearbeitete und erweiterte Auflage unter dem Titel Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten : eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft, 1996 (579 S.)
- Ranieri, Filippo (Hrsg.): Biographisches Repertorium der Juristen im Alten Reich : 16. - 18. Jahrhundert. Frankfurt am Main: Klostermann 1987- (bis 2006 4 Bände erschienen; auch als CD-ROM)
- Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen, Baden-Baden 1988
- Rückert, Joachim u.a. (Hrsg.): Niedersächsische Juristen : ein historisches Lexikon mit einer landesgeschichtlichen Einführung und Bibliographie. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 2003 (606 S.)
- Stiefel, Ernst C. u.a.: Deutsche Juristen im amerikanischen Exil : (1933 - 1950). Tübingen: Mohr, 1991 (236 S.)
- Stolleis, Michael (Hrsg.): Juristen : ein biographisches Lexikon ; von der Antike bis zum 20. Jahrhundert. München: Beck, 2001 (719 S.)
[Bearbeiten] Weblinks
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