Bundesbehörde (Deutschland)
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Bundesbehörden werden errichtet für die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG). Sie gliedern sich in oberste Bundesbehörden, Oberbehörden sowie Mittel- und Unterbehörden.
Zu den obersten Bundesbehörden zählen insbesondere die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, der Bundesrechnungshof sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie bereits durch das Grundgesetz eingerichtet werden. Die obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die Bundesoberbehörden sowie die Rechtsaufsicht über 78 Körperschaften, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit; 23 öffentlich-rechtliche Stiftungen, zum Beispiel die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und 35 Anstalten, zum Beispiel die KfW aus.
Die 69 Bundesoberbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst aber keine unter ihnen stehenden Behörden haben, z. B. das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt, das Bundesversicherungsamt oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Siehe auch Bundesamt (Deutschland) (bedeutungsgleich oder Teilmenge?).
Die 36 Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Oberfinanzdirektionen und die Wehrbereichsverwaltungen.
Die 304 Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Kreiswehrersatzämter, die Wasser- und Schifffahrtsämter, Standortverwaltungen, oder die Hauptzollämter.
Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87, 87b und 87d GG genannten Bereiche beschränkt (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Luftverkehrsverwaltung), weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt.
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