Bundeskartellamt
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Staatliche Ebene | Bund |
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Stellung der Behörde | Bundesoberbehörde |
Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie |
Gegründet | 1. Januar 1958 |
Hauptsitz in | Bonn, Nordrhein-Westfalen |
Behördenleitung |
Ulf Böge, Präsident |
Anzahl der Bediensteten | 300 |
Website | bundeskartellamt.de |
Das Bundeskartellamt (BKartA) ist – wie die Landeskartellbehörden – eine Wettbewerbsbehörde. Sie ist eine dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zugeordnete selbständig arbeitende Bundesoberbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz am 1. Oktober 1999 nach Bonn im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes.
Die Behörde, deren Aufgabe (in Zusammenarbeit mit den Landeskartellbehörden) der Schutz des Wettbewerbes ist, verfügt über einen Haushalt von 17 Millionen Euro (Stand 2005) und 300 Mitarbeiter, von denen knapp die Hälfte Juristen oder Ökonomen sind.
Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das auch als Kartellgesetz bekannte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das am 1. Januar 1958 in Kraft trat und zuletzt 2005 an die aktuellen Erfordernisse angepasst wurde. Neben dem Bundesrecht kann die Behörde auch EU-Recht anwenden, falls die Europäische Kommission dies nicht selbst tut.
Die Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes bestehen in der Durchsetzung des Kartellverbotes, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Außerdem verfügt die Behörde über weitgehende Ermittlungsbefugnisse.
Das Bundeskartellamt ist – soweit das GWB nichts anderes bestimmt – nicht zuständig für Sachverhalte, deren Bedeutung über das Gebiet eines Bundeslandes nicht hinausgeht. Hierfür sind die Landeskartellbehörden zuständig. Fusionskontrollen ab bestimmten Umsatzschwellen werden durch die EG-Kommission durchgeführt (EG-Fusionskontrollverordnung), kurz: FKVO.
Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden grundsätzlich durch eine der zehn Beschlussabteilungen getroffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dabei keine Weisungsbefugnis. Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes können vor allem der Antragsteller (sofern vorhanden), die Personen und Unternehmen, gegen die die Verfügung sich richtet, sowie Drittbetroffene, die zum Verfahren beigeladen worden sind, Rechtsbehelfe ergreifen, und zwar zunächst Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf, im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt, kann auch eine Ministererlaubnis beim Bundesminister für Wirtschaft beantragt werden.
Für besondere Aufgaben hat das Bundeskartellamt Referate bzw. Sonderkommissionen gebildet, so etwa die Referate Europäisches Kartellrecht oder Allgemeine Grundsatzfragen oder die Sonderkommission Kartellbekämpfung.
Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes berichtet im Zweijahres-Rhythmus ausführlich über die Arbeit des Amtes.
Präsident des Bundeskartellamts ist gegenwärtig Ulf Böge.
[Bearbeiten] Weblinks
- bundeskartellamt.de - Offizielle Website des Bundeskartellamts
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Koordinaten: 50° 43' 20.9" N, 7° 6' 59.9" O