E-Card
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E-Cards sind elektronische Postkarten.
Der Begriff leitet sich einerseits von den englischen Worten "electronic" und "Postcard" ab und wurde andererseits, ähnlich wie E-Mail, E-Commerce oder E-Business im Zuge der "E-fizierung" generiert.
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[Bearbeiten] Technik
Websites, die elektronische Postkarten, umgangssprachlich auch Grußkarten genannt, anbieten, stellen typischerweise eine Auswahl von verschiedenen Motiven zur Verfügung, die der virtuellen Bildseite entsprechen sollen. In einem Web-Formular trägt man dann die eigene E-Mail-Adresse und die des Empfängers ein, sowie eine persönliche Nachricht an den Adressaten. Dieser erhält dann eine automatisch generierte E-Mail, die üblicherweise einen Link enthält.
Ruft der Empfänger der E-Mail den Link auf, wird ihm sowohl das ausgewählte Bild als auch die Nachricht des Absenders gezeigt. Häufig hat er die Möglichkeit, eine Postkarte durch Anklicken eines Buttons unmittelbar zu beantworten.
Teilweise werden auch animierte Postkarten angeboten, die auf der Flash-Technologie beruhen. Andere Seiten verwenden Java.
[Bearbeiten] Recht
E-Cards sind insbesondere im Wahlkampf 2002 in Verruf geraten, als der Münchner Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth mehrere Parteien, darunter Die Grünen, SPD und Republikaner, die FDP, die PDS und die DVU auf Unterlassung der Mitwirkung an der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails in Anspruch nahm und damit die für eine E-Card erzeugte E-Mail meinte. Bereits vorher sind entsprechende Gerichtsentscheidungen gegen gewerbliche Anbieter wie der CMA, der zentralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft ergangen.
Die Urteile riefen zunächst Unverständnis hervor, die Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen wurden als Schikane des Anwalts gesehen. Tatsächlich aber enthält die E-Card zwangsläufig Werbung für die Betreiberseite. Der Betreiber der E-Card-Seite ist somit Nutznießer der versandten Mail, da seine Besucherzahl ansteigt, welche im Internet häufig als Maß für die Beliebtheit einer Seite angesehen wird. Zudem bekommt der Besucher der Seite zusätzliche Eigen- oder Fremdwerbung auf der Webseite zu sehen.
E-Card-Seiten könnten von Spammern auch hervorragend als Anonymisierungshilfe zum Versand ihres Werbemülls eingesetzt werden.
In der Konsequenz haben zahlreiche Webseiten mittlerweile aufwendige Verfahren zur Nutzerauthentifizierung implementiert, um so Spam zu unterbinden. Die Entscheidungen hatten eine große Rechtsunsicherheit bei den Anbietern von E-Cards zur Folge, welche nach der Stabilisierung der Rechtsprechtung sich jedoch erledigt hat.
[Bearbeiten] Literatur
- Tobias Eggendorfer: No Spam. Besser vorbeugen als heilen. Software und Support, Frankfurt 2005. ISBN 393504271X (enthält ein Verfahren eCards rechtlich korrekt anzubieten)
[Bearbeiten] Entscheidungen
- LG München I Urteil vom 5. November 2002, Az: 33 O 17030/02 (Volltext)
- LG München I „Milch macht schön“ Urteil vom 15. April 2003, Az: 33 O 5791/03 (Volltext)
- OLG München Urteil vom 12. Februar 2004, AZ: 8 U 4223/03 (Volltext)
- AG Hamburg Urteil vom 4. März 2003, Az.: 36A C 37/03, (Volltext)
- LG Rostock Beschluss vom 24. Juni 2003, Az.: 1 S 49/03 (Volltext) zu AG Rostock Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: 43 C 68/02 (Volltext)
(alle rechtskräftig)
[Bearbeiten] Berichterstattung zu den Entscheidungen
- Jörg Heidrich: Unverlangte Parteienwerbung per E-Card unzulässig. [1]
- Jörg Heidrich: Unerwünschte E-Mail-Werbung auch für Parteien unzulässig. [2]
- Jürgen Kuri: Gericht stärkt Schutz gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. [3]
- Peter Riedlberger: Einstweilige Verfügung wegen Grünen-E-Card. Gravenreuth strikes again. [4]