Einbringung
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Die Einbringung ist ein Begriff aus dem Umwandlungsteuergesetz. In dessen 8. Teil wird die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, im 9. Teil die Einbringung in eine Personengesellschaft geregelt. Dabei wird das Betriebsvermögen (d.h. ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Gesellschaft eingebracht.
Im Grundsatz besteht in beiden Fällen ein Bewertungswahlrecht der aufnehmenden Gesellschaft. Diese kann das eingebrachte Betriebsvermögen zum Buchwert, Teilwert oder einem beliebigen Zwischenwert ansetzen. Der Einbringende hat diesen Wertansatz zu übernehmen. Eine Pflicht zum Teilwertansatz besteht, wenn gem. § 20 (3) eine Wegzugsbesteuerung erfolgt, da eventuelle zukünftige Wertsteigerungen dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen werden. Wird das Betriebsvermögen unter dem Teilwert angesetzt, handelt es sich bei den gewährten Anteilen um sogenannte einbringungsgeborene Anteile.
Während für die Einbringung in eine deutsche Kapitalgesellschaft gem. § 20 sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften in Frage kommen, setzt die Einbringung in der Europäischen Union gem. § 23 ausschließlich eine Einbringung durch Kapitalgesellschaften vor, wenn Betrieb oder ein Teilbetrieb in eine im Inland gelegene Betriebsstätte einer in der Europäischen Union angesiedelten Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
Eine Einbringung in eine Personengesellschaft setzt im Sinne des § 24 voraus, dass der Einbringende Mitunternehmer wird. Sollten bei ihr Werte über den Buchwerten angesetzt werden, führt dies zu einem (u.U. begünstigt) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Bei Buchwertansatz sind die Absetzung für Abnutzung (AfA) fortzuführen, zum Teilwert angesetztes Betriebsvermögen gilt als neu angeschafft.