Feststellungsklage
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Eine Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrages. Dementsprechend unterscheidet man zwischen negativer Feststellungsklage um das Nichtbestehen feststellen zu lassen und positiver Feststellungsklage für das Gegenteil. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen lassen.
[Bearbeiten] Zivilrecht
Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel, zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Zivilgericht feststellen zu lassen. Dementsprechend unterscheidet man zwischen negativer und positiver Feststellungsklage.
Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet, soweit einer Feststellungsklage stattgegeben wird, nur die begehrte Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbares Verhalten. Sie kann nur erhoben werden, wenn auf Seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse).
Der Prozess der negativen Feststellungsklage ist eine zunehmend praktizierte prozessuale Variante der Rechtsverfolgung durch den vermeintlichen Schuldner, um Rechtsfrieden über ein konkretes, im Streit befindliches Rechtsverhältnis, d.h. im Regelfall über einen vorher von Gläubigerseite berühmten bzw. nur teilweise eingeklagten Anspruch zu erlangen. Dessen materiell-rechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Verjährungshemmung, Verjährungsneubeginn und Haftungserweiterungen) sowie dessen verfahrensrechtliche Nebenwirkungen (insbesondere Rechtskraft, Rechtshängigkeitssperre) haben schon unter dem BGB a.F. zu Zweifelsfragen geführt. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 (BGB n.F.) haben sich diese Zweifelsfragen verschärft, da sich die Normen über die vorgenannten materiell-rechtlichen Nebenwirkungen im Rechtsgrund, der Rechtsfolge sowie im systematischen Rechtsumfeld zum Teil erheblich geändert haben.
Die Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt darüber hinaus zunehmend zu europäischen (wettbewerbsrechtlichen) Parallelverfahren im Anwendungsbereich der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO-Brüssel I). Dort gilt - im Unterschied zum Anwendungsbereich der ZPO – eine Rechtshängigkeitssperre für nachträgliche Klagen mit demselben Kernpunkt (Kernpunkttheorie), wie z.B. zugunsten der zeitlich vorrangig anderweitig anhängig gemachten negativen Feststellungsklage. Dieser Umstand macht es notwendig, dass auch das BGB n.F. die materiell-rechtlichen und ergänzenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür bietet, dass die Schnittstelle zwischen dem unmittelbar anwendbaren verfahrensrechtlichem Gemeinschaftsrecht sowie dem nationalen materiellen Recht für die rechtsschutzsuchenden Anspruchsinhaber nicht zur Falle wird. Dies beinhaltet, daß die verfahrensgebundenen verjährungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 197 I Nr.3 und § 204 I Nr.1 BGB n.F. auch in den Mitgliedsstaaten unter dem Regime der VO-Brüssel I/EuGVÜ entsprechend Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verwirklicht werden können
Rechtsgrundlage ist im Zivilprozess § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei auch in den anderen Gerichtszweigen die Feststellungsklage durchaus ein zulässiges Instrument ist.
[Bearbeiten] Verwaltungsrecht
Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
- Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
- Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots.
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