Geschäftsführer
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Ein Geschäftsführer ist die Person, die in einem Unternehmen oder einem anderen Personenzusammenschluss (etwa einem größeren Verein oder auch einer Parlamentsfraktion) die Geschäfte leitet.
Im Gesellschaftsrecht ist die Bezeichnung dem Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorbehalten. Bei der Aktiengesellschaft (ebenso bei der Genossenschaft)spricht das Gesetz hingegen vom Vorstand. Bei Personengesellschaften spricht das Gesetz zwar von der Geschäftsführung (etwa § 115 HGB für die oHG), damit ist jedoch nicht die Vertretungsbefugnis gemeint, diese ist vielmehr gesondert geregelt (etwa § 125 HGB). In der Umgangssprache wird die Unterscheidung jedoch häufig nicht durchgehalten.
Der (GmbH-) Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt (gegebenenfalls gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, die Alleinvertretungsbefugnis ist ein Sonderfall, der jedoch häufig im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgesehen ist und entsprechend in dem Handelsregister eingetragen wird). Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Detaillierte Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung enthält das GmbH-Gesetz in den §§ 35 - 52 GmbHG. Zahlreiche weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers finden sich über das GmbH-Gesetz verstreut, etwa die Insolvenzantragspflicht.
Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt und abberufen. Der Geschäftsführer kann zugleich (auch alleiniger) Gesellschafter sein.
Die Verpflichtung der Gesellschaft, ihm für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen, folgt aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Geschäftsführer(anstellungs)vertrag.
Die Mitglieder des hauptamtlichen Führungskreises von Kammern und Verbänden führen häufig die Bezeichnung „Geschäftsführer“, ohne mit Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Die Leitung der Körperschaft liegt in diesem Fall beim Hauptgeschäftsführer.
Siehe auch: GmbH-Geschäftsführer-Haftung
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