Hauptgeschäftsführer
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Hauptgeschäftsführer ist eine Bezeichnung für die oberste hauptamtliche Leitungsperson einer Körperschaft. Die Bezeichnung wird traditionell vor allem von Industrie- und Handelskammern und von Handwerkskammern, seltener von Vereinen für den Leiter der laufenden Geschäfte verwendet.
[Bearbeiten] Bestellung und Funktion
Die Bestellung und Funktion des Hauptgeschäftsführers wird von der Satzung geregelt. Soweit die Satzung einen Hauptgeschäftsführer vorsieht, gilt üblicherweise, aber nicht zwingend:
Hauptgeschäftsführer werden von der jeweiligen Mitgliederversammlung (bei Kammern meist Vollversammlung) auf Vorschlag des Präsidiums, also des ehrenamtlichen Führungskreises, gewählt. Bei Handwerkskammern ist der ehrenamtliche Vorstand kollektiver Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Bei den Industrie- und Handelskammern ist es das Präsidium. Der Hauptgeschäftsführer wiederum ist der weisungsbefugte Dienstvorgesetzte aller hauptamtlichen Kammer- oder Verbandsmitarbeiter. Der Hauptgeschäftsführer ist für die laufende, ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte zuständig und vertritt gemeinsam mit dem Präsidenten die Kammer in der Öffentlichkeit gerichtlich und außergerichtlich.
[Bearbeiten] Machtstellung
Ein Hauptgeschäftsführer kann je nach Konstellation, Engagement und Fachkompetenz der Ehrenamtsträger einen sehr unterschiedlichen Gestaltungsspielraum und Machtposition in einer Kammer entwickeln: Teilweise existieren sogenannte „Präsidentenkammern“ mit schwachem Hauptgeschäftsführer, der sich nur auf die Verwaltung des Hauses beschränkt. Teilweise gibt es „HGF-Kammern“ mit schwachem Präsidium, das fast nur repräsentativ tätig wird. Dort bestimmt der Hauptgeschäftsführer den Kurs.
Weitere Führungsmitarbeiter von Kammern und Verbänden, die einen wichtigen Geschäftsbereich leiten, werden teilweise zu Geschäftsführern ernannt oder gewählt, um den Hauptgeschäftsführer in der Führung des Hauses zu unterstützen. Auch die Funktion des Geschäftsführers wird in diesem Fall von der Satzung geregelt. Meist handelt sich dabei um Ehrentitel, die nichts über die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht aussagen.