Gleichberechtigung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Gleichberechtigung bezeichnet die rechtliche Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.
Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Erst im zwanzigsten Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts nachzeichnen lässt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
[Bearbeiten] Bedeutung als Grundrecht
Das Grundrecht Gleichberechtigung
- ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) [1]. Siehe auch Willkürverbot.
- unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) [2], darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
- unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
- regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte).
- ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)
Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
- "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Siehe auch: Gleichheitssatz
[Bearbeiten] Soziologische Definition
Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Frau, der sozialen Herkunft, der Homosexuellen, der Behinderten etc.
[Bearbeiten] Definition Diskriminierung, Privilegierung
Verstöße gegen die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
- Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
- Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
- dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
- dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
- dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.
Kritiker der "Gleichstellungspolitik" sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.
[Bearbeiten] Gleichheit im islamischen Recht
Dem islamischen Recht (Scharia) ist die Vorstellung, dass alle Menschen rechtlich gleich behandelt werden sollen, fremd. Das islamische Recht unterscheidet verschiedene Menschenklassen, die verschiedenen Rechte haben. Im allgemeinen unterscheidet die Scharia drei Klassen von Menschen:
- Muslime, die alle Rechte haben.
- Dhimmis (unterworfene Monotheisten), die eingeschränkte Rechte haben.
- Harbis (alle anderen Nicht-Muslime), die keine Rechte haben.
Darüberhinaus haben Frauen in vielen Bereichen nicht die gleichen Rechte wie Männer.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von August 2006 („Antidiskriminierungsgesetz“)
- Gleichstellung, Gender Mainstreaming, Chancengleichheit,
- Feminismus, Maskulismus, Klassismus
[Bearbeiten] Literatur
Sabine Berghahn: Der Ritt auf der Schnecke - Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland http://web.fu-berlin.de/gpo/sabine_berghahn.htm
[Bearbeiten] Weblinks
- Art. 3 GG
- Private Seite zur Geschichte der Gleichberechtigung von Frauen
- Artikel "Gleichberechtigung" aus arbeitsrechtlicher Sicht (Österreich)
- www.zeit.de Aktuelles (2005) zur Gleichberechtigung von Mann und Frau im Berufsleben
- Studienarbeit über die Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und im Betrieb
[Bearbeiten] Quellen
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |