Gleichstellung (Behinderte)
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Unter der Gleichstellung von Behinderten versteht man die Erreichung der Gleichberechtigung und der faktischen Chancengleichheit von behinderten und nicht behinderten Menschen. In Deutschland sind hierzu folgende Gesetze erlassen worden: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, Landesgleichstellungsgesetz. Diese Gesetze gelten jedoch nur für die Träger öffentlicher Gewalt in den Bundes- bzw. Landesbehörden. Seit dem 18. August 2006 ist die Diskriminierung von Behinderten auch bei privaten Verträgen, insbesondere Arbeitsverträgen laut § 1 AGG grundsätzlich verboten.
[Bearbeiten] Weitere Bedeutung von Gleichstellung im Behindertenrecht
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden. (SGB IX §2)
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gleichstellung
- Gleichstellung (Geschlecht)
- Gleichstellung (Homosexuelle)
- Gleichstellung (Migranten)
- Gleichstellung (Soziale Herkunft)
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Deutschland)
- Landesgleichstellungsgesetz (Deutschland)
[Bearbeiten] Weblinks
- www.gleichstellung.at - Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich
- www.bmgs.bund.de - Gesetzestexte zur Gleichstellung Behinderter
- bundesrecht.juris.de - Gesetzestexte zur Gleichstellung Behinderter
- www.lvr.de - Zur beruflichen Gleichstellung Behinderter