Grundrechtsverwirkung
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Unter Grundrechtsverwirkung versteht man die Verwirkung von Bürgerrechten. Nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist dies wie folgt möglich:
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Nur die in Artikel 18 abschließend genannten Grundrechte (Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit; Lehrfreiheit; Versammlungsfreiheit; Vereinigungsfreiheit und das Postgeheimnis) können verwirkt werden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich daher, dass das allgemeine Menschenrecht nach Artikel 1, die Würde des Menschen, weiter unantastbar bleibt. Auch die Religionsfreiheit ist ausgenommen, was ihren hohen Stellenwert im Verfassungsgefüge verdeutlicht.
Die Grundrechtsverwirkung kann auch zeitlich beschränkt oder wieder zurückgenommen werden.
Da das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsverwirkung aussprechen muss, kommt es zu sehr langen Verfahrensdauern. Zudem stellt das Gericht strenge Anforderungen. Da Art. 18 der Abwehr von Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung diene, bedürfe es einer Prognose, nach der vom Antragsgegner weiterhin eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung ausgehe. Diese Gefahr war in den bisherigen Fällen nicht bewiesen oder wegen der bis zur Entscheidung bereits ergangenen strafrechtlichen Sanktionen gar nicht mehr vorhanden. Dies hat dazu geführt, dass dieses Instrument der sog. streitbaren Demokratie in der Praxis bedeutungslos blieb.
Bisher (Stand 2005) wurden vier Verfahren beim Bundesverfassungsgericht angestrengt. Die Anträge wurden aber sämtlich zurückgewiesen; es wurde demnach noch keine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen. Antragsgegner waren jeweils Deutsche, die in besonderer Weise nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hatten:
- In BVerfGE 11, 282 der zweite Vorsitzender der (vom Bundesverfassungsgericht kurz zuvor verbotenen) Sozialistischen Reichspartei.
- In BVerfGE 38, 23 der Herausgeber der Deutschen National-Zeitung.
- In 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 waren bereits die Freiheitsstrafen der Antragsgegner wegen positiver Prognose zur Bewährung ausgesetzt worden.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in den §§ 13 Nr. 1, 36 - 42 BVerfGG geregelt.
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