Religionsfreiheit
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Die Religionsfreiheit ist eines der elementaren Grund- und Menschenrechte, die vor allem in der Freiheit eines Individuums bzw. einer Gruppe von Menschen besteht, seine Glaubensüberzeugung oder weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie dieser gemäß zu handeln. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit).
Die Religionsfreiheit umfasst eine positive wie eine negative Seite der Religionsfreiheit. Unter negativer Religionsfreiheit wird die Freiheit eines Individuums oder einer Gruppe von Menschen verstanden, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten und nicht zu einer Teilnahme an kirchlichen Handlungen, Feierlichkeiten und religiösen Übungen gezwungen oder gar zwangsgetauft zu werden. Dazu gehört auch, nicht zur Offenbarung seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder zu einer religiösen Eidesformel verpflichtet zu werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Recht
[Bearbeiten] International
Sie ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten.
Der genaue Text lautet:
„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“
Die Religionsfreiheit ist im UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art.18 und Art. 27 festgeschrieben.
[Bearbeiten] Europa
Sie ist zudem in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet.
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“
„(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“
[Bearbeiten] Deutschland
Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
„(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Zusätzliche Bestimmungen zur Religionsfreiheit gibt es in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung (Artikeln 136 bis 139 und 141) die ins Grundgesetz übernommen wurden. [1] und in Art. 7, Absatz 3 des Grundgesetzes.
„(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften). Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt. Im sog. Tabakbeschluss forderte das Bundesverfassungsgericht zusätzlich eine "Kulturadäquanz", hat diese Einschränkung aber wohl wieder aufgegeben.
Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung (vgl. die Entscheidung zur Aktion Rumpelkammer).
Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind. Umgekehrt ist aber auch die Religionsfreiheit geeignet, kollidierende Verfassungsnormen zurückzudrängen. So ist z. B. die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen und von Religionsgemeinschaften nach § 166 StGB strafbar und unterliegt somit nicht der Meinungsfreiheit, welche durch die Religionsfreiheit insoweit eingeschränkt ist.
Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet.
Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht. Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrer als Vertreter des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten. Es ist Gegenstand teils heftig geführter Debatten, ob etwa von Lehrerinnen verlangt werden kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür eine landesgesetzliche Regelung notwendig. Lehrer können sich wiederum gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und dürfen beispielsweise nicht gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen oder Schüler während eines Schulgottesdienstes zu beaufsichtigen.
Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können, versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben, wie z. B. Scientology. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen.
Die negative Religionsfreiheit wird insbesondere definiert durch
„WRV Art. 136 III: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.““
„WRV Art. 136 IV: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“
„WRV Art. 141 :Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“
„GG Art. 7 III: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
Auf einfachgesetzlicher Ebene wird die Befugnis der Eltern, über das religiöse Bekenntnis des Kindes zu entscheiden, durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt.
Auf Ebene der Bundesländer wird die negative Religionsfreiheit durch Kirchenaustrittsgesetze und die Möglichkeit der Abmeldung vom Religionsunterricht sichergestellt.
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Umstritten ist, ob für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft Gebühren verlangt werden dürfen; die Ausübung von Grundrechten darf nicht vom Bezahlen von Gebühren abhängig gemacht werden.
[Bearbeiten] Österreich
In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.
[Bearbeiten] Schweiz
Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15, wobei die negative Religionsfreiheit in Absatz 4 festgelegt ist.
„(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.“
„(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.“
„(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen“
„(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.“
[Bearbeiten] USA
In den Vereinigten Staaten liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, in Europa liegt die Bedeutung der Religionsfreiheit mehr auf der Nichteinmischung des Staats in die Religionsfreiheit des Individuums, was bis zur vollständigen religiösen Neutralität des Staats gehen kann (Laizismus). Andererseits schützen die Vereinigten Staaten ebenfalls die Religionsfreiheit des Individuums und die europäischen Staaten vertreten prinzipiell ebenfalls die Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion, wobei es Einschränkungen zugunsten von andern Rechten geben kann.
Ob die völlige Neutralität des Staates tatsächlich verwirklicht ist, ist umstritten. Beispielsweise gibt es in vielen US-Staaten das öffentliche Schulgebet; auf allen US-Geldzeichen ist der Satz "In God we trust" gedruckt bzw. geprägt; bei öffentlichen Vereidigungen wird im Regelfall auf die Bibel geschworen - dies ist zwar nicht kodifiziert, aber als ein islamischer Abgeordneter hierzu den Koran verwendete, war dies öffentlich sehr umstritten.
[Bearbeiten] Libertas ecclesiae
Eine weitere, wenig beachtete Quelle für den Gedanken der Religionsfreiheit ist das seit Augustinus geforderte Konzept einer Libertas ecclesiae (Freiheit der Kirche). Damit ist zwar im ursprünglichen Kontext nur die Freiheit zugunsten der Kirche gemeint. Die kirchliche Ausübung der Religionspraxis sollte von staatlicher Oberhoheit frei bleiben. Im Kern wird damit aber bereits eine Einschränkung staatlicher Allmacht formuliert, die im Prinzip der Religionsfreiheit ihren modernen Ausdruck gefunden hat.
[Bearbeiten] Literatur
- M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig) - Bates' Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden. Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit.
- Religionsfreiheit und Konformismus. Über Minderheiten und die Macht der Mehrheit. Mit Aufsätzen und Essays von Gerhard Besier, Hermann Lübbe, Johannes Neumann, Hubert Seiwert und anderen, LIT Verlag, Münster 2004 ISBN 3-8258-7654-3
[Bearbeiten] Siehe auch
- Trennung von Kirche und Staat, Kirchenaustritt
- Kruzifix-Beschluss (Bundesverfassungsgericht 1995)
- Weltverfolgungsindex
- Forum 18
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Weimarer Verfassung, zweiter Hauptabschnitt, dritter Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften
[Bearbeiten] Weblinks
- Julius Köbner (Mitbegründer der deutschen Baptistengemeinden), "Manifest des freien Urchristentums (1848)"
- Erklärung über die Religionsfreiheit (Zweites Vatikanisches Konzil)
- Forum 18 News Service - Nachrichten, Länderinformationen u. Kommentare über die Religionsfreiheit (Englische)
- Aktuelle Literatur zur Religionsfreiheit