aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Jugendarrestanstalten sind besondere Anstalten des Jugendvollzugs, speziell zur Vollstreckung von Jugendarrest (kurzfristigem Freiheitsentzug bis maximal 4 Wochen, § 16 JGG). Da die Probanden in diesem Bereich des Vollzugs erst 14 bis 21 Jahre alt sind und weder schädliche Neigungen erkennen lassen, noch mit Taten aufgefallen sind, bei denen die Schwere der Schuld die Verhängung einer (stets mindestens 6 Monate langen) Jugendstrafe gebietet, sollen sie in diesen speziellen Anstalten unter strikter Trennung vom Jugendstrafvollzug (und erst recht vom Regelvollzug für Erwachsene) unter besonderer pädagogischer Betreuung den (für sie normalerweise erstmaligen) Freiheitsentzug erleben. Vollzugsleiter ist immer ein Jugendrichter (§ 90 JGG), und zwar der für den Vollzugsort örtlich zuständige. Geregelt ist der Arrestvollzug in der Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung vom 30. November 1976 (BGBl. I Seite 3270 sowie bundeseinheitlich ausgestaltete Länderrichtlinien vom 1. Juli 1970, die spezielle Regelungen für Behandlung, Unterbringung und Betreuung sowie Tagesablauf und Freizeitgestaltung aber auch Disziplinarmaßnahmen und Gesundheitsfürsorge enthalten.
|
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |