Limited & Co. KG
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Limited & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei welcher der Komplementär eine Company Limited by Shares (Ltd.) ist. Die Ltd. ist zumeist nach englischem Recht gegründet. Es handelt sich um eine Mischform wie die „GmbH & Co. KG“, die die Vorteile einer Limited und einer Kommanditgesellschaft (KG) vereint. Bei Kleinunternehmen als Einmann-Ltd. & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited Company auch einziger Kommanditist. Der Eintrag der KG unter der Firma Ltd. & Co. KG ist für die Entstehung des Rechtsträgers nur deklaratorisch; sie ist jedoch, soweit die KG kein Handelsgewerbe betreibt, für die Anwendung der spezifischen KG-Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) Voraussetzung. Eine Variante ist die „PLC & Co. KG“, bei der eine Aktiengesellschaft den Komplementär stellt.
Die Limited kann ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn diese eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland unterhält und die Limited in der Europäischen Union gegründet wurde. In diesen Fall wird die Limited wie eine GmbH steuerlich veranlagt.
Seit August 2005 sind auch letzte Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer Limited & Co. KG in ein deutsches Handelsregister beseitigt. Das Landgericht Bielefeld hat die Limited & Co. KG akzeptiert und als Rechtsmittelgericht des Amtsgerichts Bad Oeynhausen dessen Entscheidung aufgehoben. Nach dem aktuellen Urteil kann Komplementär einer KG jeder sein, der auch Gesellschafter einer OHG sein kann. Und das ist nach geltendem Recht jede natürliche und juristische Person. (Die vom untergeordneten Amtsgericht im Beschluss vom 15. März 2005 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung einer Ltd. & Co. KG in das Handelsregister – entgegen der eine Eintragung bejahenden Praxis der meisten Registergerichte in der Bundesrepublik – sind durch die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld nunmehr obsolet.)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. November 2002 entschieden, dass beispielsweise britische Limited Companies (Ltd.) in der gesamten EU voll rechtsfähig sind, auch wenn im Herkunftsland keine Geschäfte getätigt werden. Mit Urteil vom 13. März 2003 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Vorgaben unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen.
[Bearbeiten] Die Vorteile der Ltd. & Co. KG
- volle Haftungsbegrenzung: Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt die GmbH die Haftungsbegrenzungsfunktion, bei der Ltd. & Co. KG wird diese Aufgabe durch die Limited Company übernommen.
- geringer Kapitalbedarf: Im Gegensatz zur GmbH oder GmbH & Co. KG ist das Kapital frei wählbar. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Bar vorgehalten werden. Der Gründer sollte aber bedenken, daß er seine Anteile an der Limited Company nicht als eigene Kommanditeinlage einbringen sollte, da diese insoweit nach § 172 Abs. 6 HGB gegenüber Dritten als nicht geleistet gilt.
- einfache Handhabung: Für Gründung oder Kauf der Ltd. & Co. KG ist kein Besuch im Vereinigten Königreich erforderlich.
- Die Ltd. & Co. KG ist in Deutschland steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt wie bei der GmbH & Co. KG. Der deutsche Steuerberater benötigt keine Kenntnisse des britischen Steuerrechts. Sofern man auf eine Komplementärvergütung verzichtet, ist es möglich, eine sogenannte Nullbilanz (dormant accounts) einzureichen, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Limited weltweit keinen Umsatz zu verzeichnen hat.
- Bei einer GmbH müssen Änderungen notariell beglaubigt werden, Änderungen bei der Limited Company können ohne Notar erfolgen, aber häufig gegen Entgelt durch Unternehmensberater und Vermittler.
- einfach erfüllbare Berichtspflichten und geringere Folgekosten der Limited Company: Die englische Limited Company hat als „non trading company“ ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten. Im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH können die jährlichen Folgekosten der Limited Company unter optimalen Bedingungen geringer gehalten werden.
- steuerliche Verlustverrechnung: Wie bei jeder Personengesellschaft können Verluste aus der Anlaufphase jährlich mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann.
- Die Ltd. & Co. KG ist eine deutsche Gesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der die Funktion des Komplementärs durch eine Limited übernommen wird, die im Wesentlichen der GmbH entspricht, jedoch ihren Sitz in Großbritannien hat.
- Die Ltd. & Co. KG kann weltweit tätig sein. Als deutsche Gesellschaft unterliegt sie dem deutschen Handels- und Steuerrecht. Der Gewinn der Gesellschaft wird auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Die Ltd. muss am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt werden.
- Die Firma der Ltd. kann in Großbritannien frei gewählt werden. Es dürfen Phantasienamen, akademische Grade, Ortsbezeichnungen (z. B. europäische ...) uneingeschränkt verwendet werden. Da die Firma der Ltd. zwingend Bestandteil der Firma der KG ist, sind somit - im Rahmen der markenrechtlichen Beschränkungen - werbewirksame Namen für die KG möglich.
- Für die durch den/die Kommanditisten zu erbringende Hafteinlage ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben und muß nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach §§ 171 I HGB von den Gläubigern der KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.
- „Limited“ ist die international angesehenste bzw. meistverbreitete Rechtsform weltweit, da sie de facto in allen Commonwealth-Ländern wie z.B. Australien, Neuseeland etc. Verwendung findet. Sie stellt in diesen Ländern das englischsprachige Gegenstück zur deutschen GmbH dar.
[Bearbeiten] Die Nachteile der Ltd. & Co. KG gegenüber der GmbH & Co. KG
- Die Ltd. benötigt einen Verwalter in Großbritannien. Beim Gründungsvorgang muss eine ausländische Gesellschaft (eben die Ltd.) gegründet oder gekauft werden.
- Da die Ltd. und Co. KG praktisch mit zu vernachlässigendem Haftungskapital gegründet werden kann, ist mit geringerem Vertrauen in die Liquidität der Gesellschaft durch Banken und Geschäftspartner zu rechnen, wenn keine anderweitigen Sicherheiten bestellt werden.
- Es wird berichtet, dass Banken und Behörden teilweise skeptisch sind, und (ebenso wie bei der in Deutschland tätigen Ltd.) ist evtl. mit verstärkter Skepsis und Kontrolle durch die Finanzbehörden zu rechnen. Gelegentlich verweigern Banken einer Ltd. ein Geschäftskonto auf deren Namen.
- Für die britische Ltd. gilt nicht das deutsche Gesellschaftsrecht, sondern das Gesellschaftsrecht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Jedoch sollte man sich im klaren sein, dass es kein einheitliches britisches Rechtssystem gibt. Eine gemeinsame Rechtsordnung bilden nur England und Wales („the laws of England and Wales“). In Schottland sowie auch Nordirland gilt zum Teil anderes Recht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf England und Wales:
- Die britischen Anwaltshonorare für Gesellschaftsrecht sind durchweg höher als die in Deutschland. Verständigungsprobleme können zu höherem Aufwand für den Inhaber führen. Da das Vereinigte Königreich ein Vollmitglied der Europäischen Union ist, findet für eine Private Limited Company die Vorschriften der EuInsVO Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung von Insolvenzverfahren die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, auf dessen Territorium der Schuldner (der Ltd.) den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (centre of main interests) hat. Wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland liegt, ist der Insolvenzantrag nach §3 InsO bei einem deutschen Gericht zu stellen. Der Limited steht es frei, den Gerichtsstand in ihren Statuten festzuschreiben und kann damit auch beeinflussen, ob deutsches oder britisches Recht zu tragen kommt. Für Insolvenzverfahren über Limiteds mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland sind daher grundsätzlich die deutschen Insolvenzgerichte international zuständig.
- Wird der Berichtspflicht für die britischen Behörden nicht korrekt nachgekommen, droht der Gesellschaft schneller als einer deutschen GmbH die Löschung, eine Reaktivierung ist allerdings möglich. Es ist genau darauf zu achten, dass die "annual accounts" beim Companies House pünktlich eingeschickt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine gestaffelte Strafe zu zahlen. Ein verspäteter "annual return" hingegen, wird nicht mit Strafen geahndet.
[Bearbeiten] Weblinks
- Zusammenfassung von Chancen und Risiken europäischer Rechtsformen (wie z. B. der Limited) in Deutschland
- Limited24.de - Antworten auf die häufigsten Fragen zur Limited und Ltd. & Co. KG
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |