Sexualstraftat
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Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese Vergehen und Verbrechen sind im StGB in den §§ 174–184f kodifiziert.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Strafbarkeit
Im Falle einer Verurteilung drohen dem Täter Geld- oder Freiheitsstrafen. Nach § 181b kann darüber hinaus vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet werden. Ist der Täter nach § 20 schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er nach § 63 StGB in ein psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen werden, sofern die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft auf Grund dieses Zustandes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist unter Umständen möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
[Bearbeiten] Politik
Aufgrund ihrer hohen Präsenz in den Medien und der erheblichen Tatfolgen erregen Sexualstraftaten eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit, was oft zu einer Politisierung führt (beispielsweise im Rahmen von Auseinandersetzungen über den genetischen Fingerabdruck oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung).
[Bearbeiten] Sexualstraftaten im Einzelnen
- § 173 Beischlaf zwischen Verwandten.
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen.
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
- § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern.
- § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.
- § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.
- § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.
- § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.
- § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten.
- § 181a Zuhälterei.
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
- § 183 Exhibitionistische Handlungen.
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.
- § 184 Verbreitung pornografischer Schriften.
- § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften.
- § 184b Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste.
- § 184d Ausübung der verbotenen Prostitution.
- § 184e Jugendgefährdende Prostitution.
- § 184f Begriffsbestimmungen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Hahn, Gernot: Rückfallfreie Sexualstraftäter. Salutogenetische Faktoren bei ehemaligen Maßregelvollzugspatienten (Forschung für die Praxis). Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-88414-415-2
- Marneros, Andreas: Sexualmörder. Eine erklärende Erzählung. Psychiatrie-Verlag, Bonn 3. Aufl. 2006, ISBN 978-3-88414-284-4
[Bearbeiten] Weblinks
- www.dejure.org – Deutsches Strafgesetzbuch (dort im besonderen Teil der 13. Abschnitt)
- www.sbg.ac.at – Österreichisches Strafgesetzbuch (dort im besonderen Teil der 10. Abschnitt)
- www.admin.ch – Schweizerisches Strafgesetzbuch (dort im zweiten Buch der fünfte Titel)
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