Sozialgesetzbuch V
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Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
Basisdaten | |
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Titel: | Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – |
Kurztitel: | Sozialgesetzbuch V |
Abkürzung: | SGB V |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
FNA: | 860-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 (Art. 8 G vom 22. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Zuvor war die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch, vor allem im fünften Buch, sowie im zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Aufgaben
Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90% der deutschen Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
[Bearbeiten] Aufbau
Das SGB V ist in zwölf Kapitel mit über 400 Paragraphen unterteilt, von diesen Paragraphen sind einige im Zuge der vielen Reformen allerdings wieder entfallen.
Die Kapitel sind:
- Allgemeine Vorschriften
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen der Krankenversicherung
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
- Organisation der Krankenkassen
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
[Bearbeiten] Geschichte
Als Geburtsstunde der Gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 15. Juni 1883 verabschiedete der Deutsche Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung. Der Beitrag wurde zunächst zu 100% vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil wird als Arbeitgeberanteil bezeichnet und sollte sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer genügend Versicherungsschutz besitzen und daher beschäftigt werden können. Für die Zahlung/Überweisung war ausschließlich der Arbeitgeber zuständig, um die Sicherheit des Verfahrens zu gewährleisten.
Die zzt. herrschende Meinung, der Arbeitgeberanteil sei als Lohn-Nebenkosten anzusehen und könnte daher dem Unternehmer als unverhofftes Geschenk überlassen werden, ist eine Bestätigung dafür, dass die Krankversicherung als "politische Keule" angesehen wird. Wenn der Arbeitgeberanteil gestrichen wird, obwohl es sich einwandfrei um Personalkosten handelt, tritt für einen erheblichen Teil der Bevölkerung eine "Verarmung" in Höhe von etwa 7,2 % in der KV und 9,75 % bis 11 % in der RV ein.
Die Träger der Krankenversicherung wurden die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die Gesetzliche Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927).
[Bearbeiten] Weblinks
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