Versicherungsmakler
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[Bearbeiten] Allgemein
Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).
Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler
[Bearbeiten] Abgrenzung zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d. h. gebundenem Vermittler - sei es als Vermittlungs- oder Abschlussagent - einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:
Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen nach der Auge-und-Ohr-Doktrin als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Beispiel: Versäumt es der Versicherungsmakler beispielsweise, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt; Im Speziellen sind aber die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften maßgebend.
[Bearbeiten] Gebundener Vermittler
Weitere Namen, mit welchen diese Vermittler bezeichnet werden:
- Agent
- Exklusivvertrieb
- Direktvertrieb
- Agenturvertrieb
- Ausschließlichkeitsagent
- Außendienst der Versicherungsgesellschaft
- Englisch Tied agent network
Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer oder mehrerer (Mehrfachagent) Versicherungsgesellschaft/-en Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten.
Innerhalb der gebundenen Vermittler wird je nach Tätigkeitsumfang zusätzlich unterschieden zwischen Vermittlungsagenten (vgl. § 43 VVG) und Abschlussagenten (vgl. § 45 VVG).
[Bearbeiten] Gebundener Vermittler: Mehrfachagenten
Der Mehrfachagent ist Versicherungsvertreter, arbeitet aber nicht exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, sondern vertreibt Produkte mehrerer Gesellschaften. Der Unterschied zum Makler (Broker) besteht jedoch darin, dass der Mehrfach-Agent rechtlich als Vertreter der jeweiligen Gesellschaft gilt und mit den Versicherungsgesellchaften, mit denen er zusammenarbeitet, analog zum Exklusiv-Agenten einen Agenten-Vertrag unterhält.
Es gibt Vermittler, die zwar im Auftrag des Kunden arbeiten und sich Makler nennen, aus Kapazitätsgründen aber nur mit einer beschränkten Anzahl Versicherer zusammenarbeiten; Die rechtliche Situation ist hier im Einzelfall zu klären. Sicher aber ist, dass solche Vermittler dem Kunden eine eingeschränkte Dienstleistung, insbesondere nur einen beschränkten Marktzugang bieten.
Um für den Kunden Klarheit zu schaffen, ob er er es mit einem Mehrfachagenten oder einem Makler zu tun hat, wurde in der Schweiz per 1. Januar 2006 die Registrierungspflicht für Vermittler gesetzlich verankert. Jeder Vermittler muss sich als gebunden (Exklusiv- oder Mehrfachagenten) oder ungebunden (neutral) in einer zentralen, öffentlichen, via Internet zugänglichen, Datenbank registrieren. Ein Kriterium für den Eintrag als ungebundener Vermittler ist die Verteilung der betreuten Prämien auf mehrere Versicherungsgesellschaften (bei keiner Gesellschaft darf mehr als ein bestimmter Prozentsatz der total betreuten Kundenprämien platziert werden).
[Bearbeiten] Ungebundener Vermittler: Der Makler (Broker)
Der Makler ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag, ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität ist ausschließlich dem Kunden geschuldet.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Spätestens seit dem Vermittlergesetz vom Dez. 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge (mit Begründung) ein Gesprächsprotokoll geführt werden. Es sollte von allen Gesprächspartnern unterzeichnet werden. Alternativ kann der Kunde auf ein Beratungsprotokoll verzíchten, was im Streitfall nachteilig für den Kunden sein kann.
Ergänzend dazu gibt es noch die Maklervollmacht, die den Makler nach außen, z.B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften, als Sachwalter des Kunden legitimiert und in der der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten geregelt ist. Diese Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungsgesellschaft vor, bei der er z.B. im Auftrage des Mandanten eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.
[Bearbeiten] Situation in Deutschland
In der Praxis kann der Versicherte kaum zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent unterscheiden (OLG Hamm, Urt. vom 10. Juli 1996; NJW RR 1997, 220), denn Versicherungsmakler verfügen in aller Regel über Geschäftspapiere und Formulare der Versicherung, stellen Versicherungsbestätigungen aus, kassieren Versicherungsbeiträge, wickeln Schadensregulierungen ab und werden nicht vom Versicherten sondern von der Versicherung bezahlt. Hinweis: Der Versicherungsmakler darf keine Beiträge kassieren - er hat keine Inkassovollmacht (HGB § 97) - das wäre eine Tätigkeit im Auftrage der Versicherungsgesellschaft.
[Bearbeiten] Situation in der Schweiz
Für den Versicherten besteht kein Zweifel darüber, ob er mit einem Makler oder einem Exklusivagenten zusammenarbeitet. Diese Klarstellung beginnt mit der Unterzeichnung des Maklervertrages zwischen Kunde und Makler. Außerdem wickelt der Makler alle Geschäfte unter eigenem Branding ab. In der Schweiz werden auch keine Prämien an den Makler bezahlt, sondern fließen im Normalfall direkt vom Kunden an den Versicherer. Der Versicherer bezahlt auch Schäden direkt an den Versicherungsnehmer aus.
[Bearbeiten] Nutzen und Stolpersteine
[Bearbeiten] Der Nutzen des Versicherungsmaklers
Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt hinsichtlich des besten Preis-Leistungsverhältnisses und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d. h. die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit der Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
Der Makler sollte über eine ausreichende Berufshaftpflichtdeckung (ab 22.05.2007 gesetzliche Pflichtversicherung von mindestens in Höhe von 1 Mio. Euro) verfügen, und der Kunde sollte sich diese Deckung bestätigen lassen. Er muss mit einer "hinreichende Anzahl von Anbietern" am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. In der Schweiz kann seit 1. Januar 2006 die obligatorische Registrierung als Makler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbracht wird. Dies gilt mit Gesetz vom Dez. 2006 mit einer Übergangsfrist bis 22.05.2007 für Deutschland ebenfalls.(EU-Vermittlerrichtlinie)
[Bearbeiten] Stolpersteine
1. Finanzieller Schutz des Kunden bei Fehlern des Maklers
Bei einem Fehler des Versicherungsmaklers besteht die Gefahr, dass der Kunde keinen, einen falschen oder einen zu gering dimensionierten Versicherungsschutz hat. Für solche Fehler kann der Kunde den Makler schadenersatzpflichtig machen. Wie weit der Makler solchen Schadenersatzpflichten nachkommen kann hängt von dem Vorhandensein und dem Umfang der Haftpflichtversicherung des Maklers ab.
Deutschland: Die seit 2001 geforderte und im Dezember 2006 vom Gesetzgeber beschlossene EU-Vermittlerrichtlinie verlangt, dass ein Versicherungsmakler den Nachweis einer Vermögenschadenshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens einer Million Euro erbringen muss, um einen Kooperationsvertrag mit einem Versicherer zu bekommen. Bei einem Großschaden kann sich diese Summe aber als zu niedrig erweisen.
2. Sind objektive Vergleiche im Versicherungsdschungel überhaupt möglich?
Die fachlich korrekte Auswertung von Informationen des Marktes und deren Vergleich (Allgemeine Vertragsbedingungen, Prämien, Spezialdeckungen, generelle Deckungserweiterungen, Regulierungspraxis, Backoffice etc.) ist sehr anspruchsvoll. Die Qualität der Dienstleistung hängt hier mit dem Fachwissen, der Erfahrung und dem Einsatz des Maklers ab. Bei der Auswahl des Maklers sind diese Faktoren zu berücksichtigen.
3. Objektivität des Maklers
Der Makler wird zwar vom Kunden beauftragt, aber von der Versicherungsgesellschaft mittels Courtage "entschädigt". Erhält der Makler von verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen, stellt sich natürlich die Frage der Objektivität des Maklers. In diesem Fall kann ein sauberer Arbeitsprozess den Kunden vor möglichen schwarzen Schafen schützen: Der Makler sollte dem Kunden einen Vergleich von drei bis sechs Angeboten unterbreiten und der Kunde entscheidet dann aufgrund des Vergleiches und nicht mit blindem Vertrauen auf eine unspezifische Empfehlung des Maklers. Schlussendlich ist es aber wie beim Anwalt oder Arzt: Grundsätzlich baut die Beziehung auf Vertrauen und ein Makler, der dieses Vertrauen missbraucht, wird sich nicht lange auf dem Markt halten können.
Situation in der Schweiz: Die Makler in der Schweiz erhalten von allen Versicherungsgesellschaften in 98% der Fälle die gleichen Courtagen.
[Bearbeiten] Qualitätssicherung in Deutschland
Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.
Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt) angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.
[Bearbeiten] Inhalt
- Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
- Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
- Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
- Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.
- Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
- Der Makler darf kostenlos tätig werden.
- Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
[Bearbeiten] Entschädigung des Maklers
Häufigste Entschädigungsform ist die Courtage, d.h. der Versicherungsmakler erhält seine Entlohnung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Courtage, welche Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie ist.
Eine nicht sehr verbreitete Form ist ein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Makler vereinbartes Honorar.
Natürlich sind auch Mischformen möglich.
Eine Ueberentschädigung ist nicht zulässig, d.h. kassiert ein Makler für die gleiche Leistung einerseits die Courtage und gleichzeitig ein Honorar, verhält sich der Makler rechtswidrig. Wie bei jedem Geschäft ist solches widerrechtliches Verhalten nie ganz auszuschliessen. Wenn ein Makler dem Versicherungsnehmer eine Honorarentschädigung vorschlägt, sollte der Versicherungsnehmer sich deshalb detailliert über die Courtageneinnahmen des Maklers erkundigen.
Der seriöse Makler ist auf Anfrage gerne bereit, seinem Kunden die Courtageneinnahmen offen und transparent darzulegen.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Allfinanz
- HGB § 93
- EU-Vermittlerrichtlinie
- Maklervertrag
- ms f.i.ve makler (r)