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Verteidigungsfall - Wikipedia

Verteidigungsfall

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mit Verteidigungsfall (im Jargon der Bundeswehr auch "V-Fall" genannt) wird der rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn diese mit "Waffengewalt" angegriffen wird. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt X a. (Artikel 115 a bis 115 l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das "Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes" vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (Bundesgesetzblatt I S. 709).

Die Notstandsverfassung war äußerst umstritten und wurde von der Großen Koalition (1966-1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Feststellung

[Bearbeiten] Normalfall (gegebene Handlungsfähigkeit des Bundestages)

Beim Verteidigungsfall handelt es sich nach Artikel 115 a des Grundgesetzes um die Tatsache, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt dem Bundestag; der Bundesrat muss zustimmen. Der entsprechende Antrag muss von der Bundesregierung gestellt werden. Die Feststellung im Bundestag erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit den Stimmen der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Im Bundesrat ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Die angreifende Macht muss dabei nicht mit Truppen die Grenzen der Bundesrepublik überschreiten. Fernwaffenbeschuss etwa genügt schon zur Feststellung des Angriffes.

Die Feststellung, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehe, ist nicht unproblematisch, da hierbei die politische und strategische Situation sowie die Absichten des potenziellen Angreifers analysiert werden müssen, wobei stets die Gefahr der Fehleinschätzung besteht. In jedem Fall muss es konkrete Verdachtsmomente geben, dass ein solcher Angriff mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen wird.

[Bearbeiten] Formale Feststellung im Ausnahmefall (Handlungsunfähigkeit des Bundestages)

Ist der Bundestag allerdings nicht in der Lage, einen entsprechenden Beschluss zu fällen, sei es, weil seinem Zusammentritt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder er beschlussunfähig ist, so wird der Verteidigungsfall vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt, sofern "die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln" (Artikel 115 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) erfordert. Für das Quorum gilt die gleiche Regelung wie beim Bundestag: Es müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der Feststellung des Verteidigungsfalles zustimmen.

Diese Möglichkeit der "Machtübernahme" durch den Gemeinsamen Ausschuss wurde während der Diskussion um die Notstandsgesetzgebung scharf kritisiert, da durch die Regelung staatsstreichartig die Befugnisse von Bundestag und Bundesrat zusammengelegt und die eigentlichen Verfassungsorgane ausgeschaltet werden.

[Bearbeiten] Formale Verkündung

Ist der Verteidigungsfall formal festgestellt, so wird diese Feststellung vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Ist diese Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise, in der Regel über die Medien. Die Feststellung im Bundesgesetzblatt ist so bald wie möglich nachzuholen.

[Bearbeiten] Fiktive Feststellung

Wenn der Angriff bereits im Gange ist, aber weder Bundestag noch Gemeinsamer Ausschuss sofort den Verteidigungsfall feststellen können, so gilt der Verteidigungsfall als beschlossen und verkündet (Fiktion) in dem Augenblick, in dem der Angriff begonnen hat. Auch dieser Zeitpunkt wird vom Bundespräsidenten so bald wie möglich verkündet.

Seit Anfang Mai 2006 gibt es Pläne in der Bundesregierung, beispielsweise in einem terroristischen Angriff im Stile des 11. September 2001 ebenfalls den Angriff einer feindlichen Macht mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet zu sehen, welcher unabweisbar ein sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr erfordert. Da anzunehmen ist, dass bei einem terroristischen Angriff im Stile des 11. September weder Bundestag noch Gemeinsamer Ausschuss rechtzeitig eine Entscheidung treffen könnten, würde es sich, sofern diese Neudefinition des Verteidigungsfalles nicht verworfen wird, wohl um einen Fall der fiktiven Feststellung handeln. Ziel dieses Umdenkens ist es, den Inhalt des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Luftsicherheitsgesetzes, welches die Möglichkeit eines Abschusses von durch Selbstmordattentäter entführten Passagierflugzeugen beinhaltet hatte, gesetzeskonform zu erhalten. Das BVerfG hatte geurteilt, dass es dem Staat nicht erlaubt sei, Menschenleben gegeneinander abzuwägen. Da im Kriegszustand, welchen das Grundgesetz zwar nicht kennt, welcher aber mit dem Verteidigungsfall in völkerrechtlicher Hinsicht zusammenfällt, dies dem Staat nach herrschender Lehre sehr wohl erlaubt sein dürfte, versucht man also über den Umweg des Verteidigungsfalles einen Einsatz der Bundeswehr zur Abwehr eines terroristischen Angriffs ohne Verletzung des Grundgesetzes und mit Rechtssicherheit für die handelnden Soldaten zu ermöglichen.

[Bearbeiten] Völkerrechtliche Erklärungen

Der Bundespräsident kann - sobald die Feststellung des Verteidigungsfalls verkündet und das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird - mit Zustimmung des Bundestages oder (im Falle von dessen Handlungsunfähigkeit) mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben. Er kann insbesondere erklären, dass sich Deutschland mit dem Angreifer im Kriegszustand befindet. Die Abgabe dieser Erklärungen ist allerdings erst zulässig, wenn das Bundesgebiet tatsächlich angegriffen wird. Ist zwar der Verteidigungsfall im normalen Verfahren festgestellt, der Angriff aber noch nicht erfolgt, so findet diese Regelung (noch) keine Anwendung.

[Bearbeiten] Übergabe der Befehls- und Kommandogewalt

Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr vom Bundesminister der Verteidigung auf den Bundeskanzler über. Diese Regelung wird häufig als "lex Churchill" bezeichnet, da Churchill im Vereinigten Königreich des Zweiten Weltkrieges ebenfalls alle Kompetenzen auf sich vereinigt hatte. Diese Konzentration der Machtbefugnisse auf den Bundeskanzler war umstritten.

[Bearbeiten] Veränderung der Gesetzgebungskompetenzen

[Bearbeiten] Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen

Mit Verkündung des Verteidigungsfalles erhält der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf denen in Friedenszeiten die Länder die Zuständigkeit besitzen. Solche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Ferner können Enteignungen vorläufig geregelt und die Regelungen über den Freiheitsentzug zu Ungunsten des Bürgers gelockert werden. Ebenso können für den Verteidigungsfall zur Abwehr eines Angriffes durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Verwaltung und die Finanzverfassung abweichend von den im Frieden geltenden Regeln gefasst werden. Dabei ist aber die Lebensfähigkeit der Nichtbundesebenen aufrechtzuerhalten.

Zu diesem Zweck wurden verschiedene sogenannte Vorsorgegesetze erlassen, die erst im Verteidigungsfall Anwendung finden. Damit soll sichergestellt werden, dass wohlüberlegte Regelungen schon in Friedenszeiten für die wahrscheinlich chaotischere Zeit des Verteidigungsfalles festgelegt werden.

[Bearbeiten] Verkürzung des Gesetzgebungsverfahrens

Ebenso können im Verteidigungsfall Gesetze, die die Bundesregierung als dringlich bezeichnet, von Bundestag und Bundesrat gemeinsam behandelt werden. Auch die Verkündung ist vereinfacht: Ist sie unter den gegebenen Umständen nicht im Bundesgesetzblatt möglich, so kann sie zunächst auch in anderer Weise erfolgen.

[Bearbeiten] Geltungsdauer

Während des Verteidigungsfalls setzen Gesetze, die auf Grund der erweiterten Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes, Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und Gesetze bezüglich des Bundesverfassungsgerichts entgegenstehendes Recht außer Kraft. Dies gilt nicht für Gesetze, die schon vor dem Verteidigungsfall für diesen beschlossen worden sind, insbesondere also die Vorsorgegesetze. Auch hier sollen einerseits der Machtfülle des Gemeinsamen Ausschusses, andererseits aber auch der möglicherweise überhasteteten Gesetzgebung im Krieg Grenzen gesetzt werden.

Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und auf ihnen basierende Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach Ende des Verteidigungsfalls außer Kraft.

Gesetze, die von den grundgesetzlichen Vorschriften über die Gemeinschaftsaufgaben und über gewisse Artikel der Finanzverfassung abweichen, treten spätestens am Ende des zweiten auf das Ende des Verteidigungsfalls folgenden Rechnungsjahres außer Kraft.

Der Bundestag kann Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses jederzeit aufheben. Dazu ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundesrat kann den Bundestag auffordern, über die Aufhebung eines solchen Gesetzes abzustimmen. Sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind auf Verlangen des Bundestages und des Bundesrates aufzuheben.

[Bearbeiten] Stellung der Verfassungsorgane

[Bearbeiten] Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestag unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Ab diesem Zeitpunkt nimmt der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat ein und nimmt die Rechte dieser beiden obersten Verfassungsorgane einheitlich wahr. Es gilt somit das Einkammersystem.

Der Gemeinsame Ausschuss kann also selbst feststellen, dass die Bedingungen erfüllt sind, unter denen er zum Notparlament der Bundesrepublik wird. Diese Regelung hat bei der Beschlussfassung über die Notstandsgesetze starken Widerstand ausgelöst. Allerdings handelt es sich hierbei nach Meinung des Grundgesetzgebers um die beste Möglichkeit, die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik und zumindest eine gewisse parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.

Die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses sind insofern beschränkt, als dass er keine Änderung oder Außerkraftsetzung des Grundgesetzes und auch keine Gesetze bezüglich der Europäischen Union, der Mitgliedschaft der Bundesrepublik in zwischenstaatlichen Organisationen und der Länderneugliederung beschließen kann.

[Bearbeiten] Bundesregierung

Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfall die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet einsetzen und den Landesregierungen und Landesbehörden Weisungen erteilen. Die parlamentarischen Gremien sind hiervon zu unterrichten.

Muss der Bundeskanzler durch den Gemeinsamen Ausschuss neu gewählt werden (weil der bisherige Amtsinhaber weggefallen ist), so wählt der Gemeinsame Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag des Bundespräsidenten einen neuen Bundeskanzler. Will der Gemeinsame Ausschuss den Bundeskanzler durch konstruktives Misstrauensvotum abwählen, so bedarf dies der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses.

[Bearbeiten] Bundesverfassungsgericht

Die verfassungsrechtlichen Befugnisse und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes dürfen während des Verteidigungsfalles nicht beeinträchtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Art Veto-Recht gegen Änderungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, sofern ein solches Änderungsgesetz vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden soll. Bis ein solches Gesetz beschlossen ist, kann das Bundesverfassungsgericht selbstständig die zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit notwendigen Regelungen erlassen.

[Bearbeiten] Wahlperioden

Laufen während des Verteidigungsfalles Wahlperioden von Verfassungsorganen ab, so werden sie bis nach dem Verteidigungsfall verlängert. Dabei wird

nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert.

Die Auflösung des Bundestags ist ausgeschlossen.

[Bearbeiten] Landesregierungen

Sind die Bundesorgane außer Stande, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der unmittelbar bestehenden Gefahr notwendig sind, so haben die Landesregierungen die Befugnisse, die das Grundgesetz für den Verteidigungsfall der Bundesregierung einräumt. Derartige Maßnahmen können von einer wieder handlungsfähigen Bundesregierung jederzeit aufgehoben werden.

[Bearbeiten] Ende des Verteidigungsfalls

[Bearbeiten] Beendigung des Verteidigungsfalls

Der Verteidigungsfall kann vom Bundestag mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Bundesrates für beendet erklärt werden. Er muss für beendet erklärt werden, wenn kein Angriff mehr auf die Bundesrepublik stattfindet und ein solcher Angriff auch nicht mehr unmittelbar bevorsteht. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag die Beendigung des Verteidigungsfalls beschließt.

[Bearbeiten] Friedensschluss

Über einen Friedensschluss wird durch ein Bundesgesetz entschieden.

[Bearbeiten] Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Verteidigungsfall – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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