Zugbildung
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Zugbildung bedeutet die Zusammenstellung der Personen- und Güterwagen zu einem Zug. Maßgeblich hierfür ist in Deutschland die Fahrdienstvorschrift (FV) sowie ergänzende Vorschriften. In Österreich ist hierfür der Abschnitt IV der Verkehrsvorschrift (V3) maßgeblich. Es dürfen z.B.:
- nur Fahrzeuge eingestellt werden, die zur Beförderung mit dem Zug zugelassen sind,
- die für den Zuglauf zulässige Länge und Achsenanzahl nicht überschritten werden,
- keine Fahrzeuge eingestellt werden, deren Zustand oder Ladung die Betriebssicherheit gefährdet oder deren Achsdruck, Metergewicht oder Achsstand nicht der zu befahrenden Strecke entspricht.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Zugbildungsvorschriften bei Reise(Personen)- und bei Güterzügen.
[Bearbeiten] Reisezüge
Reisezugwagen sind fest in einem Bahnhof beheimatet und werden durch die Umlauf- und Reihungspläne an bestimmte Züge und feste Umläufe gebunden. Die Art der Wagen, deren Anzahl und Anordnung in einem Zug werden durch den Zugbildungsplan vorgeschrieben. Zusätzliche Vorschriften regeln das Aus- und Einstellen von Sonderwagen, außerplanmäßigen Verstärkungswagen und das Bilden von Sonderzügen.
[Bearbeiten] Güterzüge
Güterwagen werden in der Regel freizügig eingesetzt. Bestimmt durch die anfallenden Transportaufgaben laufen sie nicht nur innerhalb eines Landes, sondern nach den Vereinbarungen wie RIV bzw. OPW auch international um.
Die Reihung der Wagengruppen innerhalb eines Zuges wird in Deutschland schon seit 1926 durch die Güterzugbildungsvorschrift (GZV) bestimmt, die mit Rücksicht auf den weiteren Lauf, die Rangiermöglichkeiten in den einzelnen Bahnhöfen und das Ziel der Wagen aufgestellt wird. Weitere Vorschriften beziehen sich auf die Höchstgeschwindigkeit der einzelnen Wagen, besondere Ladungen sowie bestimmte Wagen, die nur am Schluß eines Zuges eingestellt werden dürfen.