Zweitstimme
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Die Zweitstimme ist bei der Wahl zum deutschen Bundestag die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung. Mit ihr wählt der Wähler eine Partei, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt werden. Alle 598 Proporzmandate werden nach ihren bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt, die bundesweit mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (siehe Sperrklausel). Alternativ genügt es, wenn eine Partei mindestens 3 Direktmandate erringt (Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel). In diesem Fall erhält sie trotzdem Proporzmandate entsprechend ihrer Zweitstimmenanzahl. Die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, werden beim Verhältnisausgleich (Verteilung der Proporzmandate) nicht berücksichtigt. Die Umstellung auf die personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme erfolgte zusammen mit der Einführung der Fünf-Prozent-Hürde zur zweiten Bundestagswahl 1953 (Bundeswahlgesetz vom 25. Juni 1953). Die Sitzverteilung erfolgt seit der Bundestagswahl 1987 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei entspricht damit in etwa ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen. Verzerrungen entstehen durch Überhangmandate und Sperrklausel. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes bleiben die Zweitstimmen der Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten gestimmt haben. Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Bundestages verhindert werden. Ein prinzipiell ähnliches Problem trat bei der Bundestagswahl 2002 auf. Die PDS errang in Berlin zwei Direktmandate, scheiterte jedoch mit ihrem Zweitstimmenanteil von 4,0 % an der Sperrklausel. Die Zweitstimmen der Wähler dieser Direktkandidaten wurden trotzdem gewertet, da in diesem Fall beide einer Partei angehörten, die in dem betreffenden Bundesland eine Landesliste eingereicht hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 23. November 1988 (BVerfGE 79, 161) auf die entsprechende Regelungslücke im Bundeswahlgesetz hingewiesen. Bei einer Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts mit der Möglichkeit des Stimmensplittings, nach dem der Wähler Direktkandidaten- und Parteienwahl unabhängig voneinander vornehmen kann, würde sich die Problematik von selbst beseitigen.
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Wiktionary: Zweitstimme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |