Auflage (Justiz)
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Eine Auflage ist in der Justiz eine Möglichkeit, ein Straf- oder Bußgeldverfahren zu beenden oder an ein Urteil bzw. Beschluss zu binden.
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[Bearbeiten] Gericht
Bei einem gerichtlichen Beschluss ist die Auflage eine Bedingung, unter der eine Entscheidung Geltung hat. Sie gilt für eine verurteilte Person und zieht bei dessen Mißachtung Konsequenzen nach sich, die im Vorfeld im Urteil benannt sind. Sehr häufig ist mit der Auflage die Außervollzugsetzung des Strafantritts bzw. einer weiteren Haft verbunden, in der Konsequenz wird bei Mißachtung die Invollzugsetzung der Haft per Verfügung erklärt. Eine weitere häufige Auflage ist die Bewährungsauflage gem. § 56b StGB, auch i.V.m. §§ 57, 57a StGB, 59a StGB und § 23 JGG. Des Weiteren gibt es die Meldeauflage oder die Auflage, sich zeitnah einer medizinischen oder psychologischen Therapie zu unterziehen.
Im Jugendstrafrecht sind als Zuchtmittel vier Auflagen gem. § 15 Abs. 1 JGG vorgesehen und sind Teil eines Urteils.
Des Weiteren gibt es noch Auflagen im Privatrecht, z.B. § 1940 BGB (Erbrecht).
[Bearbeiten] Staatsanwaltschaft
Außerdem gibt es bei Vergehen eine Handhabe der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten, individuelle Auflagen und Weisungen gem. § 153 a StPO wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages gegen Einstellung des Verfahrens (§ 153 a Abs. 1 StPO) zu erteilen. Ein Beispiel für eine staatsanwaltliche Auflage ist die Hinterlegung des Reisepasses, um sich nicht durch Flucht in das Ausland dem Strafverfahren zu entziehen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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