Disziplinarrecht
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Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist.
Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, so begeht er ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 52 ff BBG, aber auch aus anderen Vorschriften. (Rechtsverordnungen, Dienstanweisungen...)
Das Disziplinarrecht steht neben dem Strafrecht. Das bedeutet, dass ein straffälliger Beamter neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen hat. Dies verstößt jedoch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 III GG, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens ruht jedoch in der Regel das Disziplinarverfahren. Spätestens bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ist das Verfahren vom Dienstherren wieder aufzunehmen. (§ 22 BDG)
Strafrecht: Zweck ist vorrangig die Vergeltung für das begangene Unrecht, daneben spielt der Präventivgedanke eine wichtige Rolle. Disziplinarrecht: Die Disziplinarmaßnahme dient dazu den Beamten an die Einhaltung seiner Beamtenpflichten zu ermahnen und ihn im Extremfall aus dem Dienst dauerhaft zu entfernen.
In Ausnahmefällen kann es jedoch unverhältnismäßig sein, neben eine gerichtlich verhängte Straafe noch eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts.
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[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland ist das Disziplinarrecht des Bundes im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze oder planen, ihre bisherigen Disziplinarordnungen durch Gesetze zu ersetzen.
[Bearbeiten] Arten der Disziplinarmaßnahmen
Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es für Bundesbeamte und ehemalige Bundesbeamte (§ 5 BDG):
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
- Kürzung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten),
- Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten).
Landesrechtlich gibt es in den meisten Bundesländern für Landesbeamte und ehemalige Landesbeamte noch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung).
Das Verfahren kann als behördliches oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden.
[Bearbeiten] Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtliche Richter, sogenannte Beamtenbeisitzer.
Letztinstanzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - ohne Mitwirkung von Beamtenbeisitzern.
[Bearbeiten] Soldaten
Für Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere Wehrdienstgerichte zuständig.
[Bearbeiten] Richter
Richter sind keine Beamte, stehen jedoch zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Gemäß § 63 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) gelten für sie die Bestimmungen des BDG sinngemäß. Zudem existieren in Deutschland Ehrengerichte.
[Bearbeiten] Zivildienstleistende
Die von Zivildienstleistenden begangenen Dienstvergehen werden in einem speziellen Disziplinarverfahren nach §§ 58 ff. Zivildienstgesetz (ZDG) verfolgt.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich ist das Disziplinarrecht der Bundesbeamten im Beamtendienstgesetz (BDG 1979) §§ 91 ff leg.cit. geregelt.
[Bearbeiten] Schweiz
[Bearbeiten] Kirchen
Die Kirchen haben ihr eigenes Disziplinarrecht (kirchliches Disziplinarrecht).
[Bearbeiten] Sonstiges
Außerhalb des Beamtenrechtes können für Gefangene Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden, § 102 StVollzG.
[Bearbeiten] Literatur
- Hans-Joachim Bauschke und Achim Weber: Bundesdisziplinargesetz - Kommentar. Stuttgart 2003.
- Fritjof Wagner: Beamtenrecht. 9. Auflage 2005 § 15, C.F. Müller Verlag
- Franz Werner Gansen: Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Kommentar. R. v. Decker, ISBN 978-3-7685-3043-9
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