Einwohnerantrag
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Mithilfe des Einwohnerantrags, in einigen Bundesländern auch als Bürgerantrag bezeichnet, können Einwohner einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Im Gegensatz zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid handelt es sich beim Einwohnerantrag nicht um ein Instrumente der direkten Demokratie.
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[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage von Einwohneranträgen bilden die gültigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundesländer. In folgenden Gemeindeordnungen ist der Einwohnerantrag verankert:
- Baden-Württemberg: § 20 b
- Brandenburg: § 19
- Hessen: § 8b HGO (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid)
- Mecklenburg-Vorpommern: § 18
- Niedersachsen: § 22 a
- Nordrhein-Westfalen: § 25
- Rheinland-Pfalz: § 17
- Saarland: § 21
- Sachsen: § 23
- Sachsen-Anhalt: § 24 Abs. 1
- Schleswig-Holstein: § 16 f
- Thüringen: § 16
[Bearbeiten] Formelle Voraussetzungen
[Bearbeiten] Schriftform und Inhalt
Ein Einwohnerantrag muss ein hinreichend formuliertes Anliegen einschließlich einer Begründung enthalten. Er ist in schriftlicher Form bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden. Die zusätzliche Einreichung eines Finanzierungsvorschlags verlangen nur wenige Gemeindeordnungen.
[Bearbeiten] Antragsberechtige Personen
Den Kreis der antragsberechtigten Personen schließt in einigen Gemeindeordnungen auch minderjährige Personen ein (§§19 Abs.1 Bran, 18 Abs. 1 Satz 1 MeVo, § 22 a Nds, 25 Abs. NRW, 17 Abs. 1 Satz 1 RhPf, 24 Abs. 1 Satz 1 SachsAn, 16 f Abs. SchlH).
[Bearbeiten] Unterstützungsunterschriften
In allen deutschen Bundesländern erfordert der Einwohnerantrag die Unterstützung einer in den Gemeindeordnungen festgelegten Anzahl von Unterstützungsunterschriften durch antragsberechtige Personen. Über die Form der zu sammelnden Unterschriften bestehen teilweise gesetzliche Regelungen, die fordern, dass die Unterschriftsleistung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfolgen muss. Die Unterschriftsleistung unterliegt keiner spezifischen Beurkundung. Jede Unterschriftenliste muss zwingend den gesamten Wortlaut des Einwohnerantrags beinhalten.
[Bearbeiten] Gegenstandsbereich
Ein Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die die kommunale Selbstverwaltung berühren. Ein Antrag der genuin staatliche Aufgaben betrifft ist unzulässig. Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in die Organkompetenz des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich des Bürgermeisters einer Kommune tangieren. Ein Positiv- oder Negativkatalog existiert hinsichtlich des Einwohnerantrags nicht.
[Bearbeiten] Abgrenzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind Formen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in Deutschland. Hierbei besitzt das Gemeindevolk das Recht, Sachentscheidungen unmittelbar verbindlich zu treffen. Der Einwohnerantrag mündet nicht in ein Bürgerbegehren oder ein Bürgerentscheid.
[Bearbeiten] Siehe auch
Wahlrecht, Volksbegehren, Volksentscheid, Volksbefragung, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren