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Volksentscheid

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Bei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger in einer Abstimmung (lat. Referendum) über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung. Es entscheidet hierbei die einfache oder eine qualifizierte Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs. Manchmal wird auch der Begriff Plebiszit synonym verwendet (lat. plebs = Menge, aber auch Pöbel und Bürgerstand), womit jedoch zumeist nur Volksentscheide gemeint sind, die von „oben“, also von der Exekutive, eingeleitet werden.

Kurzstatus auf: Volksgesetzgebung (enthält auch Information über Österreich)

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Argumente zum Volksentscheid

[Bearbeiten] Pro Volksentscheid

  • Keine absolute Macht: Regierungen, die im Parlament die absolute Mehrheit haben, können durch Referenden zurückgebunden werden. Das heißt, dass bei Gesetzesvorlagen immer einen nötigen Respekt gegenüber Minderheiten gewahrt werden muss. Sonst besteht die Gefahr eines Referendums, dass die ganze Gesetzesrevision durch das Volk abgelehnt wird.
  • Zufriedenheit: Volksentscheide dienen der Autonomie der Bürger.
  • Parteienabsolutismus lösen: Die Demokratie ist zur Zuschauerdemokratie geworden. Das Volk ist auf Akklamation bei Wahlen reduziert.
  • Volksmeinung ungleich Politikermeinung: Viele Bürger fühlen sich von den Parteien unzulänglich vertreten.
  • Festigung der Demokratie: Dem Lobbyismus einflussreicher Organisationen wird der Boden unter den Füßen weggezogen. Es sei weitaus schwieriger ein Volk zu beeinflussen als einzelne Personen.
  • Gute Beispiele: Volksentscheide werden bereits in vielen Staaten erfolgreich praktiziert (z. B. Schweiz).
  • Rechtskonformität: Volksentscheide widersprechen nicht der Aussage des Grundgesetzes.
  • Erzwingen von Themen: Das Volk kann durch eine Volksinitiative Themen erzwingen, die Politiker zu meiden suchen.
  • Bildung: Das politische Interesse und damit die politische Bildung wächst, da sich die Bürger mit bestimmten Themen auseinandersetzen müssen
  • Politische Reife: Das Volk kann selbst politisch sinnvoll agieren (z. B. friedliche Revolution in der DDR)
  • Förderung von Interessenverbänden: Interessenverbände werden durch Plebiszite gefördert, da sie in der politischen Meinungsbildung normalerweise nur einen indirekten Einfluss haben. Sie können jedoch Plebiszite organisieren und damit direktdemokratische Politik betreiben.
  • Inkompetenz der Politiker: Obwohl Parlamentarier Berufspolitiker sind, wissen sie nicht immer über das Bescheid, worüber sie entscheiden.
  • Weniger Fehlentscheidungen: Mittels Volksentscheiden Reformen auf den Weg zu bringen dauert zwar länger, dadurch werden unausgegorene Schnellschüsse vermieden.
  • Weniger Prestigeprojekte: Die Bürger neigen dazu, gegen sinnlose Prestigeprojekte, die viel Geld kosten und den Ruhm einzelner Politiker mehren sollen, zu stimmen, was zu effektiverem Mitteleinsatz führt.

[Bearbeiten] Kontra Volksentscheid

  • Populismus: Das Volk ist unfähig, sinnvolle politische Entscheidungen zu treffen (emotionalisierter Unverstand, Populismus).
  • Unwissenheit: Das Wissen für Entscheidungen fehlt vielen.
  • Unmündigkeit: Bürgern fehlt häufig das Fachwissen, um rational Entscheidungen zu treffen.
  • Fehlende Fachkompetenz: Das Volk ist nicht kompetent, sinnvolle politische Entscheidungen zu treffen.
  • Medienbeeinflussung: Entscheidungen werden durch Medien beeinflusst.
  • Dauerauseinandersetzungen: Ständige politische Auseinandersetzungen werden hervorgerufen.
  • Verantwortung: Dem Parlament gelingt eine Flucht aus der Verantwortung („Ihr habt es doch so gewollt!“). Gesetze werden über den plebiszitären Umweg gemacht, um die Verantwortung abzugeben.
  • Pluralismus nicht repräsentiert: Volksentscheide widersprechen der pluralistischen Gesellschaft (nur schwarz-weiß, ja-nein etc.)
  • Radikalisierung durch Polarisierung: Die schiere Auswahl zwischen „ja“ oder „nein“ führt zu extremen Positionen im Volk, woraus sich eine Radikalisierung ergibt.
  • Abhängigkeit: Die Bürger sind auf Vereine bei der Nutzung von Volksentscheiden angewiesen und würden gerade durch demokratisch nicht legitimierte bevormundet.
  • Minderheiten nicht berücksichtigt: Minderheitenmeinungen lassen sich im Volksentscheid nicht berücksichtigen
  • Stimmungsdemokratie: Der Ausgang der Volksentscheide ist abhängig von momentanen, manipulierbaren, wechselnden Gefühlslagen.
  • Fehlende Beteiligung: Die Beteiligung an Volksabstimmungen, etwa in der Schweiz, ist bei unwichtigeren Fragen gering.
  • Fehlende Alternative: Internationale Verträge (Beispiel EU-Verfassung) wurden unter den Regierungen ausgearbeitet nach dem Muster „für keinen ideal, aber für jeden tragbar“. Dem Volk fehlt diese Kompromissbereitschaft.
  • Abgeordnete: können die Wahlberechtigten doch schon wählen, diese sind qualifiziert für das Weiterleiten der Interessen des Volkes an das Parlament
  • Aktive Minderheiten gewinnen den Volksentscheid, während die Meinungsmehrheit der Abstimmung fern bleibt.
  • Effizienz: Der Prozess des Volksentscheids braucht naturgemäß ziemlich lange, vom Volksbegehren bis zur Abstimmung und ist somit sehr ineffizient

[Bearbeiten] Volksentscheide in Deutschland

In Deutschland ist der Volksentscheid auf Bundesebene, außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, z. Zt. nicht vorgesehen. Auf Landesebene gibt es ihn jedoch in allen Bundesländern. Im kommunalen Bereich sind direkte Bürgerentscheide in allen Bundesländern, dank einer Volksabstimmung auf Landesebene, auch in Berlin, möglich. Besonders weitgehende direktdemokratische Elemente finden sich im Bundesland Bayern. Dort ist unter anderem die Abwahl des Parlaments durch einen Volksentscheid möglich. (Art. 18 Abs. 3 Bayerische Verfassung) (siehe auch: Bürgerbegehren)

In Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes heißt es, die Staatsgewalt werde vom Volke „in Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt. Volksabstimmungen auf Landes- und Bundesebene werden damit grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Wahlen gestellt. Für die tatsächliche Durchführung von Volksentscheiden auf Bundesebene müsste das Grundgesetz jedoch erneut geändert werden, da als Gesetzgeber bisher nur der Bundestag (zusammen mit dem Bundesrat) in Artikel 76 Abs. 1 GG aufgeführt ist. Einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes hat die FDP am 25. Januar 2006 in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/474). Darin schlägt sie vor, das Grundgesetz durch die Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung in Form von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid auf Bundesebene zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch die Linkspartei und die Grünen plädieren seit langem für die Ergänzung der Gesetzgebung auf Bundesebene durch direktdemokratische Elemente und haben ebenfalls dahingehende Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksachen 16/1411 bzw. 16/680). In Teilen der SPD ist dafür Unterstützung zu finden - die Mehrheit der Großen Koalition hält solche Schritte allerdings für nicht nötig. Verfassungsrechtlich mindestens problematisch ist die Beteiligung der Bundesländer an einer derartigen Volksgesetzgebung. Nach Art. 79 (3) sind die Länder an der Gesetzgebung zu beteiligen. Zwar - so die Lesart der meisten Verfassungsrechtler - muss dies nicht zwangsläufig über den Bundesrat geschehen, jedoch stellt sich die Frage nach der Alternative. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Einführung von Länderquoren, analog zur Schweizer Kantonsstimme. Doch auch diese Möglichkeit wirft erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Probleme auf. Aus diesem Grund wird in der politischen Wissenschaft neuerdings der Vorschlag gemacht, auf die Volksinitiative zu verzichten und stattdessen direktdemokratische Elemente nach dem parlamentarischen Prozess einzubauen. Denkbar sind hier zwei Möglichkeiten: Zum einen könnte die Möglichkeit der Vetoinitiative geschaffen werden. Das Volk könnte damit über ein bereits verabschiedetes Gesetz eine Abstimmung durchführen und dieses Gesetz bei Erfolg zu Fall bringen. Daneben wäre eine zweite Alternative ein von der Regierung ausgelöstes Referendum - das Volk könnte so ein Gesetz, dass der Bundesrat gestoppt hat, in Kraft setzen.

Auch nach dem Ersten Weltkrieg waren in manchen Gebieten Volksentscheide über den Verbleib der Gebiete bei Deutschland durchgeführt worden, deren Ergebnisse jedoch nicht immer umgesetzt wurden.

[Bearbeiten] Volksentscheide in den einzelnen Bundesländern

[Bearbeiten] Hamburg

Im Jahre 2008 wird ein Volksentscheid über eine verfassungsrechtlich stärkere Verbindlichkeit von Volksentscheiden in Hamburg entscheiden. Siehe Volksentscheide (Hamburg)

[Bearbeiten] Rheinland-Pfalz

Gemäß Artikel 107 der Landesverfassung (LV) wird die Gesetzgebung durch den Landtag und „durch das Volk im Wege des Volksentscheids“ ausgeübt [1]. Voraussetzung ist ein wirksames Volksbegehren. Entspricht der Landtag einem solchen Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein V. statt (vgl. Art. 109 Abs. 4 LV). Das Nähere bestimmt das rheinland-pfälzische Wahlgesetz (LWG)[2].

Die Landesregierung hat einen V. einzuleiten wenn (1) der Landtag einem Volksbegehren nicht fristgerecht entspricht oder (2) 150000 Stimmberechtigte dies mit einem Volksbegehren verlangen, weil zuvor ein Gesetz vom Landtag ausgesetzt worden war. Der V. in der Variante (1) muss innerhalb von weiteren drei Monaten stattfinden (vgl. §77 LWG).

Ein Gesetz ist im Wege des V. angenommen, wenn eine doppelte Mehrheit vorliegt, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat dem Gesetzentwurf zugestimmt und mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten hat sich an der Abstimmung beteiligt (vgl. § 81 LWG).

[Bearbeiten] Volksentscheide in den USA

In den Vereinigten Staaten spielen Volksentscheide in den Rechtsordnungen einzelner Bundesstaaten, z.B. Kalifornien, eine große Rolle, leiden jedoch unter sehr geringer Beteiligung des Staatsvolkes an den Abstimmungen, weswegen sie nach Möglichkeit auf den Tag einer Wahl von allgemeinerem Interesse gelegt werden. So fanden im Zusammenhang mit der US-Präsidentschaftswahl 2004 163 Volksabstimmungen zu den verschiedensten Themen in 34 Staaten statt. Volksentscheide sind in den Ländern jeweils verschieden und es gibt allein in den USA bis zu 56 verschiedene Arten Volksentscheide durchzuführen.

[Bearbeiten] Volksentscheide in der Schweiz

Die Schweiz, als eine im besonderen Maße direkte Demokratie mit repräsentativen und plebiszitären Merkmalen, verfügt über eine sehr ausgesprägte Kultur von Volksentscheiden. Solche finden auf Bundesebene in zwei Fällen statt:

  • Bei einer Volksinitiative: 100.000 Bürger können mit ihrer Unterschrift eine Änderung der Verfassung oder eines Gesetzes verlangen, über die obligatorisch abgestimmt werden muss (Art. 138 ff. der schweizerischen Bundesverfassung).
  • Bei einem Referendum: Eine obligatorische oder fakultative Volksabstimmung über ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz oder eine Verfassungsänderung oder über wichtige völkerrechtliche Verträge (Art. 140 ff. der schweizerischen Bundesverfassung). In der Schweiz wird eine fakultative Volksabstimmung durchgeführt, wenn diese von mindestens 50.000 Bürgern verlangt wird. In einem solchen Fall sagt man auch, dass gegen eine bestimmte Gesetzesvorlage das Referendum ergriffen wurde. Verlangen weniger als 50.000 Bürger eine Abstimmung, gilt ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz als angenommen.

Vergleichbare Volksentscheide finden auch in den Kantonen statt; diese haben in den Einzelheiten jedoch alle ihr eigenes System. Es kommt insbesondere vor, dass sie weitergehende Volksrechte kennen, z.B. ein fakultatives Referendum auch über Ausgabenbeschlüsse (sogenanntes Finanzreferendum).

Kein eigentlicher Volksentscheid, aber ebenfalls die Ausübung eines traditionellen politischen Rechts der Einzelnen ist die Petition: Jede Person hat das Recht, einen Wunsch oder eine Anregung an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden sind lediglich dazu verpflichtet, die Begehren zur Kenntnis zu nehmen, sie sind jedoch weder verpflichtet die Petition zu behandeln noch dazu Stellung zu nehmen (was aber Praxis ist). Siehe Art. 33 ff. der schweizerischen Bundesverfassung.

Siehe auch: Politisches System der Schweiz

[Bearbeiten] Volksentscheide in Italien

[Bearbeiten] Gesamstaatliche Ebene

Auf staatlicher Ebene gibt es folgende Referenda:

Aufhebendes Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft (Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlaß oder die Ermächtigung zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben, ist die Volksbefragung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger. Der zum Volksentscheid gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilnehmen und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.

Beratendes Referendum (referendum consultivo) nach Art.132 Verf.: Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muß. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksentscheid von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können - mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden - auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch eine Volksabstimmung und durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden

Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): Verfassungsänderungsgesetze und sonstige Verfassungsgesetze sind dann zum Volksentscheid zu bringen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zum Volksentscheid gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Einem Volksbegehren wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.

[Bearbeiten] Lokale Ebene

Weitere Referenda sind auf regionaler und kommunaler Ebene vorgesehen.

Siehe auch: Politisches System Italiens

[Bearbeiten] Volksentscheide in anderen Staaten

In den meisten europäischen Ländern werden Volksentscheide mit Volksinitiative und Volksbegehren eingeleitet. Die zur Durchführung notwendigen Mindestbeteiligungen (so genannte Quoren) sind recht unterschiedlich geregelt, i. d. R. restriktiv, um den Missbrauch von Volksabstimmungen z. B. für Kampagnenpolitik zu verhindern. Prinzipiell möglich, wenngleich in den meisten Verfassungen nicht vorgesehen, wäre es auch, dass Parlamente dem Staatsvolk Einzelfragen zur Abstimmung geben (parlamentarisches Quorum).

[Bearbeiten] Literatur

  • Anna Capretti: Öffnung der Machtstrukturen durch Referenden in Italien. Eine pluralismustheoretische Analyse. Frankfurt/Berlin/Bern/New York: P. Lang
  • Hermann K. Heußner; Otmar Jung (Hrsg.): Mehr Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge, Mit einem Vorwort von Hans-Jochen Vogel. Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie. München: Olzog Verlag, 1999, 380 S., ISBN 3-7892-8017-8
  • Peter M. Huber: Die Vorgaben des Grundgesetzes für kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, in: AöR 126 (2001), S. 146 ff.
  • Theo Schiller; Volker Mittendorf (Hrsg.): Direkte Demokratie, Forschung und Perspektiven, Wiesbaden: Westdeutscher Verlag
  • Fabian Wittreck: Direkte Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine kritische Übersicht zur deutschen Verfassungsrechtsprechung in Fragen der unmittelbaren Demokratie von 2000 bis 2002, in: JöR 53 (2005), S. 111-185.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Verwandte Themen

Andere Sprachen
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