Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung
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Die Fahrerlaubnisprüfung (Österreich: Führerscheinprüfung, Schweiz: Führerprüfung) weist die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach. Sie setzt eine Fahrausbildung voraus. Die theoretische und die praktische Prüfung wird durch einen Fahrprüfer abgenommen. In Deutschland und in vielen anderen Ländern ist zuvor der Besuch einer Fahrschule Pflicht.
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis wird Fahreignung vorausgesetzt. Mit der Übergabe des Führerscheins durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Wenn Tatsachen bekannt sind, die die Fahreignung in Frage stellen, wird vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert.
Der umgangssprachliche Begriff "Fahrprüfung" meint vor allem den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Regelungen in Deutschland
[Bearbeiten] Historisches
Am 14. August 1893 fand die erste Fahrprüfung weltweit statt. Anlass dazu war eine Anordnung der Polizei in Paris. Die Prüfungen wurden damals vom Bergbauamt abgenommen, dem "Inspektorat für Dampfmotoren". Den "Dampfmotoren" wurden alle Fahrzeuge mit selbstständigem Antrieb zugeordnet.
Geprüft wurden die Fahrkenntnisse des Prüflings und sein Wissen über das Fahrzeug. Auch mussten kleinere Reparaturen ausgeführt werden. Das Mindestalter war 21 Jahre. Am 10. März 1899 wurde der Führerschein in ganz Frankreich eingeführt.
Im deutschen Kaiserreich begann die Fahrerlaubnis-Ära im Jahr 1906, zunächst auf Länderebene. Im Jahr 1909 trat das "Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" in Kraft. Ein Jahr später wurden die ersten Führerscheinklassen eingeführt.
Interessanterweise waren "Angehörige regierender Fürstenhäuser" jedoch von der Führerscheinpflicht ausgenommen.
Belgien führte (als letztes Land in Europa?) Fahrprüfungen am 1. August 1956 ein. Bis dahin war keine Fahrerlaubnis gefordert.
[Bearbeiten] Ausbildung
Die Aufgabe der Ausbildung von Fahrschülern wird nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) von den staatl. anerkannten Fahrlehrern im Rahmen einer anerkannten privatwirtschaftlichen- oder behördlichen Fahrschule übernommen.
Sie unterweisen in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), im Umfang und Zielsetzung der FahrschAusbO in Theorie und Praxis. Sie vermitteln Inhalt und Sinn den der gesetzlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und bilden Fertigkeiten im verkehrssicheren und umweltschonendem Fahren eines Kraftfahrzeuges im Umfang der angestrebten Führerscheinklasse. Da zunehmend Jugendliche, noch bevor sie 17 Jahre alt sind, zu Kraftfahrern ausgebildet werden, Fahrlehrer aber wegen mangelnder pädagogischer Ausbildung mit einer dieser Altersgruppe angemessenen Vorbereitung auf das Autofahren überfordert sind, ist aus erziehungswissenschaftlicher Sicht dringend nötig, eine Beteiligung der Schule an der Fahrausbildung zu ermöglichen.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von
- Wissen und
- Fertigkeiten, von
- Einsichten und letztlich, einem
- verkehrsgerechten- und umweltschonendem Verhalten
zum Schutz des Individuums und der Gesellschaft.
Preise Eine normale Fahrstunde kostet zwischen 22 und 35 Euro. Einige Fahrschulen bieten eine Versicherung gegen das Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung an (sog. Durchfallversicherung). Pauschal- oder Festpreise für die Ausbildung sind jedoch ausdrücklich verboten.
[Bearbeiten] Fahrerlaubnisprüfung
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis weist nach erfolgter Fahrausbildung seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach. Geprüft wird, ob der Bewerber fähig ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Anforderungen sind im Einzelnen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch einen aaSoP (= "amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr"), umgangssprachlich Fahrprüfer genannt. Nach Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung wird die Fahrerlaubnis in der geprüften Fahrerlaubnisklasse erteilt. Dies geschieht mit der Aushändigung des Führerscheins durch den Fahrprüfer oder die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Der Führerschein ist der amtliche Nachweis für den Besitz der Fahrerlaubnis.
Die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung durch Fahrprüfer obliegt in Deutschland ausschließlich der in dem jeweiligen Gebiet zuständigen Technischen Prüfstelle. In den alten Bundesländern wird die Fahrerlaubnisprüfung vom jeweils regional zuständigen TÜV betrieben, in den neuen Bundesländern von der DEKRA. Nur in Berlin hat der Fahrerlaubnisbewerber die Wahl zwischen TÜV und DEKRA.
Die Deregulierung und Liberalisierung dieses Bereiches ist in Vorbereitung. Eine Öffnung des Marktes für alle anerkannten Überwachungsorganisationen zeichnet sich ab.
Einige Experten kritisieren die ausschließliche Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung durch Ingenieure („aaSoP“), da technische Kenntnisse und Fahrfertigkeiten aufgrund verbesserter Technologien heute kaum noch relevant seien. Vielmehr sollte die Fahrerlaubnisprüfung weitaus stärker als bisher einstellungs- und verhaltensbezogene Kompetenzen überprüfen, die für das Unfallgeschehen eigentlich maßgeblich sind.
[Bearbeiten] Theoretische Prüfung
Je nach Fahrerlaubnisklasse ist eine theoretische Prüfung abzulegen. Ausnahmen bestehen für Erweiterungen von Fahrerlaubnisklassen auf die zugehörigen Anhängerklassen (B auf BE, C1 auf C1E, D1 auf D1E und D auf DE) und die Erweiterung der Kraftrad-Klasse A1 (leistungsbeschränkt) auf die leistungsunbeschränkte Klasse A.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor Erreichung des Mindestalters für die Fahrerlaubnisklasse abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Theorieprüfung ist in der Regel des Weiteren die Teilnahme am Theorieunterricht in einer Fahrschule.
Allgemein soll der Bewerber in der theoretischen Prüfung zeigen, dass er ausreichendes Wissen über die gesetzlichen Vorschriften und über umweltbewusste Fahrtechniken besitzt. Außerdem soll er zeigen, dass er mit den Gefahren im Straßenverkehr vertraut ist und weiß, wie er ihnen richtig begegnen kann.
Im Einzelnen setzt sich der Prüfungsstoff aus der Gefahrenlehre, dem Verhalten im Straßenverkehr, der Vorfahrt, dem Vorrang, den Verkehrszeichen, dem Umweltschutz, den Betriebsvorschriften, der Technik und der persönlichen Fahreignung und -befähigung zusammen.
Die theoretische Prüfung erfolgt meistens mit Fragebögen aus Papier, die nach dem Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werden. Die Fragen setzen sich aus dem Grundstoff für alle Fahrerlaubnisklassen und dem klassenspezifischen Zusatzstoff zusammen. Die einzelnen Fragen sind je nach ihrer eingeschätzten Wichtigkeit mit zwei bis fünf Fehlerpunkten belegt. Beim Überschreiten der zulässigen Fehlerpunktzahl (z.B. zehn Punkte bei Klasse B) ist die Prüfung nicht bestanden, oder wenn zwei Fragen mit jeweils fünf Fehlerpunkten falsch beantwortet werden. Weiterhin wird die Prüfung bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen als nicht bestanden gewertet.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf zweimal nach jeweils zwei Wochen wiederholt werden. Nach einem dritten Nichtbestehen darf die theoretische Prüfung erst wieder nach dreimonatiger Wartefrist wiederholt werden. Dieselbe Regelung findet auch bei der praktischen Prüfung Anwendung.
Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für das Ablegen der praktischen Prüfung. Nach Bestehen der theoretischen Prüfung verlängert sich der Antrag um ein Jahr, man hat also danach noch zwölf Monate Zeit, die praktische Prüfung abzulegen. Wird in dieser Zeit die praktische Prüfung nicht bestanden, so erlischt der Antrag und es muss ggfs. ein neuer Antrag bei der Führerscheinstelle gestellt werden.
In besonderen Fällen kann u.U. auf die Abnahme einer theoretischen Prüfung verzichtet werden, z.B. wenn die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde und bei der Neuerteilung noch keine zwei Jahre vergangen sind oder bei der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Dies kann je nach Fall auch für die praktische Prüfung zutreffen. Genaueres dazu regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
[Bearbeiten] Praktische Prüfung
Die Ablegung einer praktischen Prüfung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnisklasse. Lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse L und die Mofa-Prüfbescheinigung (dies ist auch keine Fahrerlaubnis) werden nur theoretisch abgelegt.
Die praktische Prüfung kann frühestens 1 Monat, bevor das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse erreicht wird, abgelegt werden. Außerdem muss die theoretische Prüfung bestanden worden sein.
Allgemein soll der Bewerber in der praktischen Prüfung zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner Klasse im Straßenverkehr sicher und umweltbewusst führen kann (Fahrfähigkeit). Für die Bus-Klassen D1, D1E, D, DE wird außerdem ein gewisses Maß an Fahrfertigkeit gefordert. Im Einzelnen setzt sich die Prüfung je nach Fahrerlaubnisklasse zusammen aus der Fahrvorbereitung, der Abfahrtkontrolle, den Handfertigkeiten, dem Verbinden und Trennen von Anhängern, den Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt. Genaueres kann der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der "Prüfungsrichtlinie Kfz" entnommen werden. Außerdem wird der Bewerber i. d. R. von seinem Fahrlehrer auf die speziellen Prüfungsbedingungen in seiner Fahrerlaubnisklasse vorbereitet.
Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, erhält man vom Fahrprüfer ein Prüfprotokoll, auf dem die gemachten Fehler markiert und erklärt sind.
Klassen | Beschreibung der Prüfungsaufgaben |
A | Die Prüfungszeit beträgt ca. 60 Minuten, beinhaltend eine stichprobenartige technische Abfahrtkontrolle, sechs Grundfahraufgaben (immer: Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit/ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung / Ausweichen ohne Abbremsen / Ausweichen nach Abbremsen; wahlweise: kurzer Slalom / langer Slalom; wahlweise: Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus / Stop and Go / Kreisfahrt) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. |
A1 | Die Prüfungszeit beträgt ca. 45 Minuten, beinhaltend eine stichprobenartige technische Abfahrtkontrolle, sechs Grundfahraufgaben (siehe Klasse A) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. |
B | Die Prüfungszeit beträgt ca. 45 Minuten, beinhaltend eine stichprobenartige technische Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (wahlweise: Rückwärtsfahren in eine Parkbox / Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; wahlweise: Einfahren in eine Parklücke / Umkehren / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
BE | Die Prüfungszeit beträgt ca. 45 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
C | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend eine technische Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (immer: Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen; wahlweise: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt / Rückwärtsfahren in eine Parklücke / rückwärts quer oder schräg einparken) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
CE | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, zwei Grundfahraufgaben (Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links / Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
C1 | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend eine technische Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (siehe Klasse C) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
C1E | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, zwei Grundfahraufgaben (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links / Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
D | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend eine technische Handfertigkeits- und Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (immer: Halten zum Ein- oder Aussteigen; wahlweise: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt / Rückwärtsfahren in eine Parklücke / rückwärts quer oder schräg einparken) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
DE | Die Prüfungszeit beträgt ca. 70 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
D1 | Die Prüfungszeit beträgt ca. 75 Minuten, beinhaltend eine technische Handfertigkeits- und Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (siehe Klasse D) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
D1E | Die Prüfungszeit beträgt ca. 70 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr |
M | Die Prüfungszeit beträgt ca. 30 Minuten, beinhaltend eine stichprobenartige technische Abfahrtkontrolle, vier Grundfahraufgaben (immer: Fahren eines kleinen Slaloms / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; wahlweise: Ausweichen ohne Abbremsen / Ausweichen nach Abbremsen; wahlweise: Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus / Stop and Go / Kreisfahrt) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. |
T | Die Prüfungszeit beträgt ca. 60 Minuten, beinhaltend Verbinden und Trennen, eine technische Abfahrtkontrolle, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren geradeaus) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)
[Bearbeiten] Regelungen in Österreich
[Bearbeiten] Führerscheinausbildung
Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung und danach eine Fahrprüfung absolvieren. Die Ausbildung erfolgt normalerweise in einer Fahrschule. Auch die theoretischen und praktischen Fahrprüfungen werden von dort aus organisiert und in den Fahrschulen von staatlichen Organgen abgenommen.
Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, bei denen man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat als Ausbildungsfahrt (L17-Ausbildung) oder Übungsfahrt mit privaten Fahrzeugen und einem Verwandten oder Bekannten als Begleiter durchführt, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt. Die L17-Ausbildung (eigentlich: „vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B“) erfreut sich einer immer größer werdenden Beliebtheit, weil dabei der Führerschein für die Klasse B bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann. Im Normalfall wird der Führerschein erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben.
[Bearbeiten] Theoretische Ausbildung
Grundsätzlich gilt, dass bei der ersten Fahrprüfung eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 26 Lektionen zu 50 Minuten Theorieunterricht Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen nachzuweisen ist. Dazu kommt ein klassenspezifischer Teil je angestrebter Klasse, der vor dem Antritt zur jeweiligen Fahrprüfung für eine bestimmte Führerscheinklasse nachgewiesen werden muss.
Die Mindestausbildungsdauer beträgt bei:
- Klasse A: 8 Lektionen
- Klasse B: 6 Lektionen
- Klasse B+E: 4 Lektionen
- Klasse C1: 8 Lektionen
- Klasse C: 10 Lektionen
- Klasse C (Ausdehnung von C1): 4 Lektionen
- Klasse C+E/C1+E/D+E: 6 Lektionen
- Klasse D (Ausdehnung von B): 12 Lektionen
- Klasse D (Ausdehnung von C): 4 Lektionen
- Klasse F: 8 Lektionen
[Bearbeiten] Praktische Ausbildung
Grundsätzlich gilt, dass die Ausbildung auf jeden Fall Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet bei starkem Verkehr (in städtischem Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahnen oder Autostraßen) umfassen muss. Werden mehrere Klassen gleichzeitig ausgebildet, dann ist die Nachtfahrt nur im Rahmen der Ausbildung einer Klasse notwendig. Bei der Zusatzausbildung im Rahmen von Ausdehnungen zu vorhandenen Führerscheinklassen sind Nachtfahrten nicht erforderlich.
Die Mindestausbildungsdauer ist in Lektionen zu 50 Minuten vorgeschrieben und beträgt bei:
- Klasse A: 12 Lektionen, wobei mindestens 8 Lektionen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind
- Klasse B: 13 Lektionen
- Klassen B und B+E: zusätzlich zur Klasse B 2 Lektionen B+E
- Klassen B und C/C1: 20 Lektionen (8 B, 12 C/C1)
- Klassen B und C/C1+E: 22 Lektionen (8 B, 10 C, 4 E)
- Klassen B und D: 20 Lektionen (8 B, 12 D)
- Klassen B und C/C1 und D: 28 Lektionen (8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E)
- Klasse F: 4 Lektionen
Wird von einher Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf andere Klassen ausgedehnt, dann beträgt die vorgeschriebene Mindestdauer der Fahrausbildung:
- Klasse B auf Klasse B+E: 2 Lektionen
- Klasse B auf Klasse C/C1: 8 Lektionen
- Klasse B auf Klassen C/C1+E: 10 Lektionen (6 C/C1, 4 E)
- Klasse B auf Klasse D: 8 Lektionen
- Klasse B auf Klasse D+E: 10 Lektionen (6 D, 4 E)
- Klasse B auf Klassen C/C1 und D: 16 Lektionen (8 C7C1, 8 D)
- Klasse B auf Klassen C/C1+E und D: 18 Lektionen (6 C/C1, 8 D, 4 E)
- Klasse B auf Klasse F: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse C: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse C1+E: 3 Lektionen
- Klasse C1+E auf Klasse C+E: 6 Lektionen (3 C, 3 E)
- Klasse C1 auf Klasse D: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse D+E: 8 Lektionen (4D, 4 E)
- Klasse C auf Klasse C+E: 4 Lektionen
- Klasse C auf Klasse D: 4 Lektionen
- Klasse C auf Klasse D+E: 8 Lektionen (4D, 4 E)
- Klasse D auf Klasse D+E: 4 Lektionen
[Bearbeiten] Ausbildung in erster Hilfe
Zusätzlich zur Fahrausbildung ist bei der Ersterteilung einer Lenkberechtigung der Besuch eines mindestens sechsstündigen Erste Hilfelehrganges nachzuweisen. Für die Klassen C und D ist zusätzlich eine „Ausbildung in Erster Hilfe“ (ein mindestens sechzehnstündiger Erste Hilfelehrgang) notwendig.
[Bearbeiten] Ausbildung beim Österreichischen Bundesheer
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Heereslenkberechtigung, die man während des Grundwehrdienstes erlangen kann, auf eine zivile Lenkberechtigung umschreiben zu lassen.
[Bearbeiten] Ausbildung im Ausland
Rein rechtlich ist es möglich, die Lenkberechtigung in jedem Mitgliedstaat der EU zu erwerben. Man muss nur mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen ordentlichen Wohnsitz haben.
[Bearbeiten] Fahrprüfung: Theoretischer Teil
Die theoretische Prüfung wird seit 25. Mai 1998 nur mehr mit Computer durchgeführt. Diese Prüfung kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Türkisch abgelegt werden. Die dabei gestellten Fragen werden in zwei Gruppen eingeteilt: „Allgemeine Fragen“ (Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele (in Deutschland: Vorfahrt), Verhaltensvorschriften allgemeiner Natur) und „Klassenspezifische Fragen“ für die jeweilige Führerscheinklasse. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). Für die Klasse B werden dabei von 1.496 möglichen Fragen 56 gestellt. Für ein positives Ergebnis müssen 80% der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden; darüber hinaus werden die „klassenspezifischen Fragen“ extra bewertet, wobei in diesem Teil bei den Klassen A und B 60%, bei den anderen Klassen ebenfalls 80% der Punkte erreicht werden müssen. Seit 1. April 2006 sind für Ergänzungsprüfungen für die Klassen A, B+E oder F Erleichterungen in Kraft getreten: es müssen für diese Klassen nur mehr klassenspezifische Fragen beantwortet werden. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung und Klasse A in Verbindung damit).
[Bearbeiten] Fahrprüfung: Praktischer Teil
Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde. Sie beginnt im Normalfall auf einer verkehrsarmen Fläche (zum Beispiel dem Übungsplatz einer Fahrschule) mit der Überprüfung des Fahrzeuges auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Dann werden standardisierte Grundfahrübungen absolviert (Parallel Parken, Garagenparken, Wenden, Slalom, und so weiter), mit denen nachgewiesen wird, das man in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Daran schließt sich eine Fahrt mit dem Sachverständigen an. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt jenes Mindestalter, welches für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).
[Bearbeiten] Weblinks
- AK: Bundesweiter Führerscheinpreisvergleich (Stand: April 2006; für OÖ: [1])
- besser-fahren-lernen.de Umweltbewußte Gruppenfahrausbildung mit der Schule
- BMVIT: Führerschein-Informationen (zB Führerscheingesetz)