Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
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Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde.
Sie ist neben der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen die Umsetzung der Berner Konvention durch die EU und ihrer Mitgliedstaaten.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet (von der belebten zur unbelebten Natur).
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[Bearbeiten] Charakter
Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.
Die Richtlinie soll dies durch die Schaffung eines europäischen Verbundsystems von Schutzgebieten erreichen, das unter dem Begriff Natura 2000 zusammengefasst wird und auch Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG von 1979 einschließt.
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde die FFH-Richtlinie in Deutschland juristisch verankert.
[Bearbeiten] Verfahren der Schutzgebietserklärung
- die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden und umfassen auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
- die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Dessau (Sachsen-Anhalt).
- das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Dessau aus an die EU-Kommission weiter
- die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf
- die Mitgliedstaaten weisen die in die Listen aufgenommenen Flächen als Schutzgebiete aus (§ 33 II BNatSchG)
[Bearbeiten] Eingriffe im FFH-Gebiet
Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine
- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
- Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
- Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
- Außerdem muss als weitere kumulative Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
- Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.
[Bearbeiten] Literatur
- DNL-online Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text der Richtlinie (PDF-Datei)
- Wortlaut des BNatSchG
- Informationen des Bundesumweltministeriums zur Richtlinie
- Stand der Umsetzung in Deutschland (PDF-Datei)
- Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, Bern 1982
[Bearbeiten] Interaktive Karte
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