Festpreis
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Die Bezeichnung Festpreis steht für einen festgesetzten Einkaufs- oder Verkaufspreis.
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[Bearbeiten] Preisbindung
Ein Festpreis ist ein staatlich festgelegter oder vertraglich vereinbarter Preis für bestimmte Güter. Bei der staatlichen Festlegung soll ein Preiswettbewerb der Anbieter verhindert werden. Beispiele hier für sind z. B. Verlagserzeugnisse mit der Preisbindung von Büchern. Alternativ soll ein Preiswettbewerb als Kaufanreiz ausgeschlossen werden, dies ist z. B. in Deutschland bei Tabakwaren aus gesundheitspolitischen und steuerrechtlichen Gründen der Fall.
[Bearbeiten] Festpreis-Verträge
Eine zweite Bedeutung von Festpreis bezieht sich auf ein Angebot für eine Dienstleistung oder ein Gewerk. Bei der Abrechnung nach gesichertem Festpreis, englisch Firm-Fixed price (FFP), garantiert der Anbieter, die Arbeit zu den vereinbarten Kosten fertigzustellen. Er trägt das alleinige Risiko. Eine Erweiterung sind Festpreisverträge mit Bonusregelung. Zusatzleistungen werden mit einer Pauschalzahlung vergütet. Festpreisverträge erfordern geringen Verwaltungsaufwand. Sie ermutigen den Anbieter, wirtschaftlich zu arbeiten. Andererseits sind sie wenig flexibel und ungeeignet, langfristige Beziehungen zwischen den Vertragspartnern aufzubauen.
Dem gegenüber stehen Verträge auf Selbstkostenbasis mit Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, engl. cost contracts. Hier trägt der Auftraggeber das Hauptrisiko. Die Kostenabrechnung nach Aufwand wird gewählt, wenn sich das Projektrisiko schwer abschätzen lässt, wie zum Beispiel bei Forschungsaufträgen. Der Verwaltungsaufwand ist erheblich.
Verträge mit Preisobergrenze, engl. ceiling price contract, sind zwischen Festpreis- und Selbstkostenvertrag angesiedelt. Die Kosten werden detailliert nachgewiesen, wobei ein Maximalpreis nicht überschritten werden soll. Daneben gibt es auch viele Mischformen dieser Angebotsformen.
Eine neue Bedeutung bekommt die Vereinbarung von einem Festpreis, um die Erhöhung der Umsatzsteuer und der eigentlich daraus resultierenden Neubewertung vorzubeugen. Denn:
Wurde Festpreis inklusive Umsatzsteuer vereinbart, kann die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht hinzugerechnet werden. Als konkretes Beispiel sieht die Finanzverwaltung vor, die Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % zum Jahreswechsel 2006 nach 2007 nicht weiterzugeben.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Web-Links
- Vorteile der Abrechnung nach Aufwand - Ausführlicher Artikel über Vor- und Nachteile von Abrechnung zum Festpreis und nach Aufwand.