Gründungszuschuss
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld I gezahlt wird, die sich selbständig machen. Der Gründungszuschuss fasst die bisher gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen.
Die Förderung von Existenzgründungen gehört zu den wenigen wirksamen Instrumenten des Hartz-Konzepts; im Jahr 2005 wurden etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterstützt [1], allerdings scheiterten nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur etwa 20 bis 30 Prozent dieser Existenzgründungen [2].
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Gültigkeit
Der Gründungszuschuss ist durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (vom 20. Juli 2006 - BGBl I 2006, 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 geschaffen worden und gilt für Förderungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden. Für bereits laufende Maßnahmen, die bis einschließlich Juli 2006 bewilligt wurden, tritt keine Änderung ein und Überbrückungsgeld/Existenzgründungszuschuss werden bis zum Ende des Förderzeitraums weitergezahlt.
[Bearbeiten] Fördervoraussetzungen
Arbeitslose (ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld I), die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Damit wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von drei Monaten keine Förderung. Diese Zeit entspricht normalerweise der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch freiwillige Arbeitsaufgabe selbst herbeiführen.
- Die Person muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) haben und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II steht als Unterstützung weiterhin ausschließlich das Förderinstrument des Einstiegsgeld für maximal 24 Monate nach Ermessen des Job-Centers zur Verfügung.
- Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Damit werden nur Gründungen gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
- Die Existenzgründung soll die antragstellende Person aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
- Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen. Diese können in so genannten Profilings oder Existenzgründerkursen bestehen.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem Gründer das 65. Lebensjahr vollendet.
[Bearbeiten] Vorbereitung und Antragstellung
Der Antrag ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf amtlichem Vordruck zu stellen. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Dafür kommen insbesondere die Existenzgründungsberater in Frage:
- Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer
- Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer
- Berufsverbände und Kammern
- Kreditinstitut und Gründerzentren
Für die Überprüfung und Stellungnahme wird ein Geschäftsplan benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte:
- Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- Lebenslauf
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
[Bearbeiten] Förderdauer und Förderhöhe
Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate und umfasst zwei Phasen:
- In den ersten neun Monaten erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten sie - statt eines bisherigen prozentualen Aufschlags - eine Pauschale in Höhe von monatlich 300 Euro, die für die soziale Absicherung verwendet werden soll. Diese Pauschale soll den Gründern die Möglichkeit geben, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen zu versichern. Während dieser ersten Phase besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- In der zweiten Phase der Förderung wird dann - nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit - für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und dies vom Gründer belegt wird.
[Bearbeiten] Erneute Arbeitslosigkeit
Wird die Selbständigkeit aufgegeben und tritt wieder Arbeitslosigkeit ein, so mindert sich die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Gründungszuschuss gezahlt wurde. Allerdings besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
[Bearbeiten] Steuerliche Behandlung
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
[Bearbeiten] Alternativen
Das Einstiegsgeld bietet eine Alternative für Personen, welche die Fördervoraussetzungen für den Gründungszuschuss nicht erfüllen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit
- Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006
- News zu Gruendungszuschuss (Blog)
- Aktueller Gesetzestext
[Bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Arbeitsmarkt/Foerderung/arbeitnehmer,did=97390.html
- ↑ Julia Hildebrandt: "Allein gegen den Rest der Geschäftswelt", in: Welt Online vom 19. August 2004 [1]
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |