Gruppenfreistellungsverordnung
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[Bearbeiten] Begriff
Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Verordnung im Sinne von Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und ist als solche Bestandteil des – sekundären – europäischen Gemeinschaftsrechts.
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden
- Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder
- abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen
unter bestimmten, in der Verordnung näher bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus Artikel 81 EG-Vertrag (Kartellverbot) ausgenommen. Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei für die betroffene Gruppe verbindlich die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltenen, sehr allgemeinen gehaltenen Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist. Gruppenfreistellungsverordnungen sind insofern Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts.
[Bearbeiten] Anwendungsbereich
Gruppenfreistellungsverordnungen sind grundsätzlich nur für wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Bedeutung, die unter das europäische Kartellverbot aus Artikel 81 EG-Vertrag fallen. Gruppenfreistellungsverordnungen gelten daher grundsätzlich nur für
- Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
Darüber hinaus enthalten die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen weitere Beschränkungen ihres individuellen Anwendungsbereichs. So gilt beispielsweise die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen nur für
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung dieser Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.
[Bearbeiten] Aufbauprinzipien
Moderne Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen üblicherweise aus
- einer genauen Beschreibung derjenigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die unter die Verordnung fallen,
- den Voraussetzungen, unter denen derartige Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen vom Kartellverbot ausgenommen sein sollen. Dazu gehört grundsätzlich eine Marktanteilsschwelle. Überschreiten die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Marktanteilsschwelle, so ist die Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Fall nicht mehr anwendbar.
- einer Liste von Hardcore-Wettbewerbsbeschränkungen, die in keinem Fall in den Genuss der Freistellung vom Kartellverbot nach der Gruppenfreistellungsverordnung kommen (sog. "Black List"),
- der Befugnis der Europäischen Kommission, den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Freistellung im Einzelfall zu entziehen.
[Bearbeiten] Wirkungen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen und alle Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, sind vom Kartellverbot aus Artikel 81 EG-Vertrag ausgenommen. Sie sind insbesondere nicht nach Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag unwirksam und können auch nicht mit Bußgeld geahndet werden.
Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, weil sie etwa schon nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, oder zwar in ihren Anwendungsbereich fallen, aber die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind deshalb aber nicht automatisch nach Artikel 81 EG-Vertrag verboten. In solchen Fällen muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Verbotsvoraussetzungen aus Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind und ob die allgemeinen Voraussetzungen aus Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, unter denen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen vom Kartellverbot ausgenommen sind, gegeben sind.
[Bearbeiten] Vorhandene Verordnungen
- Verordnung Nummer 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 (vertikale Vereinbarungen)
- Verordnung Nummer 2658/2000 vom 29. November 2000 (Spezialisierungsvereinbarungen)
- Verordnung Nummer 2659/2000 vom 29. November 2000 (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen)
- Verordnung Nummer 1400/2002 vom 31. Juli 2002 (Kraftfahrzeug-Branche)
- Verordnung Nummer 358/2003 vom 27. Februar 2003 (Versicherungsbranche)
- Verordnung Nummer 772/2004 vom 27. April 2004 (Technologietransfer)
In einigen Fällen hat die Europäische Kommission zu den Gruppenfreistellungsverordnungen Bekanntmachungen veröffentlicht, die Leitlinien und Interpretationshilfen für die Anwendung der zugehörigen Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten.
[Bearbeiten] Literatur
- Päuser, Philipp: Vertikale Beschränkungen im Europäischen Wettbewerbsrecht nach der VO (EG) Nr. 2790/99, Würzburg 2003
Siehe auch: Kartellverbot | Kartellrecht | Europäische Kommission | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | Bundeskartellamt
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