Hausschlachtung
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Als Hausschlachtung wird in Deutschland eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten bezeichnet, in der Regel am Hof des Tierbesitzers, wobei das erschlachtete Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet wird. Typisches Tier für eine Hausschlachtung ist das Schwein, doch es werden auch Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen und Esel geschlachtet.
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[Bearbeiten] Hausschlachtung von Schweinen
Beim Hausschlachten muss der Metzger das Schwein aus dem Stall auf den Hof treiben. Meist bindet er ihm dazu einen Strick um die Schnautze. Zum Betäuben muss das Schwein mit dem Bolzenschussgerät geschossen werden. Der Schlachter drängt sich mit der Gummischürze von der Seite an das Schwein und setzt ihm den Schussapparat senkrecht auf die Stirn. Durch das Betätigen des Abzughebels wird dem Schwein ein Bolzen ca. 1 cm ins Hirn geschossen und zerstört Teile des Gehirns. Dadurch wird das Schwein betäubt und bricht zusammen.Dem Schwein wird eine Metallschlauffe um den unteren hinterlauff gelegt, um das Schwein vom Zucken abzuhalten. Mit einen gezielten Stich in den Hals wird die Halsschlagader geöffnet, so dass das betäubte Schwein, meist unter starken Zuckungen, am Blutverlust stirbt. Das austretende Blut wird meist aufgefangen und gerürt um Gerinnung zu verhindern.es wird für Blutwurst oder ähnliches verwendet. Typisch ist auch, dass neben dem Fleisch alle verwertbaren Teile genutzt werden und alles sofort weiterverarbeitet wird.
Siehe auch: Kesselfleisch, Schlachtplatte
[Bearbeiten] Rechtliche Bestimmungen innerhalb von Deutschland
- Vor der Schlachtung wird eine Untersuchung durch die amtlichen Tierärzte (Schlachttieruntersuchung = Lebendbeschau) durchgeführt oder der amtliche Tierarzt erteilt eine Befreiung von der Untersuchung.
- Nach der Schlachtung wird eine weitere Untersuchung durch die amtlichen Tierärzte (Fleischuntersuchung = Fleischbeschau) durchgeführt.
- Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, wenn ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
- Bei Kaninchen und Geflügel darf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterbleiben, wenn der Schlachtende keine bedenklichen Merkmale am Tierkörper entdeckt.
- In gleicher Weise ist Haarwild zu untersuchen, wenn es auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird (z.B. Wild aus Gehegen).
- Nach der Schlachtung wird das sogenannte Spezifizierte Risikomaterial (SRM) über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt.
- Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes).
- Eine Abgabe des Fleisches an andere ist nicht gestattet.
[Bearbeiten] Siehe auch
In manchen Gegenden Deutschlands war der Tag der Schlachtung früher ein Festtag. Deshalb sprach man auch von einem