Königreich Westphalen (Postgeschichte)
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Das Postwesen im Königreich Westphalen hatte maßgeblichen Einfluss auf die deutsche Postgeschichte.
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[Bearbeiten] Zeitgeschichte
In der Schlacht von Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806 wurde Preußen vernichtend geschlagen. Durch den Frieden von Tilsit am 4. Juli 1807 verlor Preußen daraufhin das Kurfürstentum Hannover wieder. (Napoleon hatte das Kurfürstentum Hannover Ende Mai 1803 besetzen lassen und am 12. Dezember 1805 im Vertrag von Schönbrunn gegen das preußische Kleve, Neuenburg (Neufchatel) und Ansbach-Bayreuth eingetauscht. Ein rechtsgültiger Vertrag über den Tausch wurde nie abgeschlossen.)
Napoleon hatte nicht nur Hannover und den größten Teil Preußens besetzt, sondern gleichzeitig auch das Herzogtum Braunschweig und Kurhessen, beides Staaten die sich geweigert hatten dem Rheinbund beizutreten. Aus Teilen dieser besetzten Gebiete bildete Napoleon das Königreich Westphalen. Er machte seinen Bruder Jerome zum König und rief dies unnatürliche Gebilde am 7. Dezember 1807 aus.
[Bearbeiten] Das Postwesen
Die kurze Zeit des Bestehens des Königreichs Westphalen war für die Entwicklung der Post in Deutschland von großer Bedeutung. Napoleon holte Fachleute in seine besetzen Gebiete um seine Vorstellungen eines modernen Postwesens zu verwirklichen. In Deutschland hatte sich die Post, anders als in Frankreich, nicht als einheitliches Ganzes entwickeln können. Die Interessen der deutschen Landesherren, der Könige, Herzöge und Kurfürsten, die auf Ihre Posthoheit pochten, hatten dies verhindert.
Postalisch blieb erst einmal alles beim Alten. Die General Post-Direktion in Hannover, wie die Post- Direktion in Braunschweig arbeiteten ebenso weiter wie die Oberpost-Direktion in Kassel. Von Hannover aus wurden auch die nicht zum Königreich Westphalen gehörenden Gebiete der alten Landesteile weiter verwaltet.
Aus den zusammengewürfelten Landesteilen eine geschlossene Einheit, mit einer einheitlichen Postorganisation, zu bilden, war keine leichte Aufgabe. Das französische Postrecht konnte nicht ohne weiteres eingeführt werden. In Frankreich war das Fahrpostenwesen (Paket- und Personenpost) privater Initiative überlassen während es in Deutschland Sache der staatlichen Post war.
In das Gebiet der westphälische Postverwaltung waren eingebunden: Anhalt-Dessau mit Dessau, Gröbzig, Radegast, Sandersleben und Zerbst; Anhalt-Cöthen mit Cöthen, Güsten und Roslau; Anhalt-Bernburg mit Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Harzgerode und Hoym: Lippe-Detmold mit Alverdissen, Bösingfeld, Detmold, Lemgo und Salzuflen; Schaumburg-Lippe mit Bückeburg, Hagenburg und Stadthagen; das Fürstentum Waldeck mit Arolsen, Corbach und Pyrmont; das Herzogtum Lauenburg mit Büchen, Hamfeld, Lauenburg, Mölln und Ratzeburg; Mecklenburg-Schwerin mit Boizenburg und Lübten; Sachsen-Meinigen mit Meinigen und Salzungen; das Herzogtum Hessen der Orte Stadtberge; sowie Postanstalten in den freien Städten Bremen, Hamburg, Hamburg-Bergedorf und Lübeck.
Hinzu kamen die wichtigen Verbindungen mit dem Ausland. Das Königreich nahm Verhandlungen über den Postaustausch und Transit mit Preußen (Juli 1808), dem Großherzogtum Berg, Sachsen (Dezember 1808), Bayern (September 1808) usw. auf und schloss Postverträge (mit Preußen 9. April 1809). Von besonderer Wichtigkeit war naturgemäß der Vertrag mit Berg, da die meiste Post nach und aus Frankreich durch das Großherzogtum zu leiten sind.
Die Organisation der Posten regelte ein königlichen Decret vom 11. Februar 1808. Die bereits bestehenden Pferdeposten wurden beibehalten. In größeren Orten unterhielt ein vom Finanzminister eingesetzte Director ein Briefpostbüro während der Posthalter das Fuhrwesen besorgte. In kleinen Orten wurde die Brief- und Pferdepost von einem Postmeister betrieben welcher, ebenfalls vom Finanzminister, in sein Amt berufen wurde. An Orten ohne Postanschluss war mit einem geeigneten Ortsbewohner ein Kontrakt auf der Grundlage des Postreglements abgeschlossen worden.
Die Portofreiheit war großzügig geregelt. Sehr zum Schaden der Postkasse. Die Portofreiheit erstreckte sich ausschließlich auf Briefe und Briefpakete im Inlandsverkehr. Bei Sendungen ins Ausland war das fremde Porto zu zahlen.
Ein Dekret vom 31. Oktober 1808 brachte den ersten einheitlichen Tarif, er trat am 1. Januar 1809 in Kraft trat. Länger als ein Jahr hatten die Postbüros unter der Bezeichnung „Königlich Westphälische Postbureaus“ nach den alten Postgesetzen weiter gearbeitet.
Die neuen Tarife waren so hoch, dass spöttisch bemerkt wurde, darin kann die Post allerdings in Deutschland nicht übertroffen werden. Die schlecht unterhaltenen Verwaltung, die große Zahl der Beamten, die enorme Höhe der Gebühren, verhinderten einen Gewinn aus der Post. Die Verluste an Postsachen veranlasste die Verwaltung jeder Post eine militärische Eskorte beizugeben.
Die wichtigsten Vorschriften seien hier kurz angeführt: Alle Briefe waren vom 1. Januar 1809 an in Franken und Centimen zu berechnen. Das Porto der Briefe und Brief-Pakete in den Tarifen, war nach den kürzesten Entfernungen und ihrer Schwere nach angezeigt. Die Entfernungen war nach den Postkarten von Büreau zu Büreau auszumessen, so wie die Couriere solchen zu passieren hatten.
[Bearbeiten] Postdienst
Als Entfernung war der kürzeste Weg zu berechnen. Dabei galt es einen Weg innerhalb des Königreichs zu finden, um die Transitkosten durch ein fremdes Postgebiet zu vermeiden. Alle Briefe und Pakete wurden in einem Journal und aus diesen in Postkarten eingetragen. Auf diesen Postkarten war die Anzahl der Briefe und die entsprechenden Adressen eingetragen und wurden den Bestimmungspostanstalten zur Kontrolle mit zugesandt.
Um eine größere Sicherheit zu erhalten konnten Briefe „recommandiert“ aufgegeben werden. Diese Einschreibsendungen wurden in Gegenwart des Absenders in die Postkarten eingetragen und ein Postschein darüber ausgestellt. Recommandierte Briefe kosteten doppeltes Porto. Im Verlustfalle werden 50 Franken ersetzt.
Wertsendungen bis 3.000 Franken waren zur Beförderung mit der fahrenden Briefpost, zugelassen. An Porto entsprach dem doppelten Briefporto nach der Fahrposttaxe, jedoch nicht mehr als 5% des auf dies Weise zu versendenden Werts.
Für Pakete mit Warenproben, bis maximal ½ Pfund (=256 Grammen = 16 Loth), war ⅓ der Briefgebühr zu zahlen. In keinem Fall durfte das Porto höher als das für einen einfachen Brief mit gleichem Gewicht sein. „Über dieses Gewicht hinaus sollten solche Paquete durch die fahrenden Post versandt werden, und alsdann, den gewöhnlichen, durch den Tarif für Paquete bestimmten Preis bezahlen.“, Dies galt bis zum 1. Oktober 1810.
Für Briefe aus oder in das Königreich Westphalen galt bis oder von der Grenze ab das Inlandporto, sofern nicht Verträge, die mit auswärtigen Postverwaltungen geschlossen oder noch zu abzuschließen waren, anderes ergeben.
Für den Versand von Büchern, Prozess-Akten, Lebensmittel und gebrauchte Sachen war ein um ⅓ geringeres Porto zu zahlen. Wurde noch rechtzeitig vor in Kraft treten auf Lebensmittel und gebrauchte Sachen beschränkt.
Ein „Königliches Decret vom 22sten December 1808, durch welches das Porto von Rechnungssachen, Proceß-Acten u.s.w. bestimmt wird.“ trat ebenfalls am 1. Januar 1809 in Kraft. Bei Anwendung der Entfernungs-Progression für Briefe war zu zahlen (siehe Tabelle oben).
Nach dem Circular 78, vom 15. September 1809 wurde die Ermäßigung von einem Dritteil, für Bücher und alte Sachen nur bei einem Gewicht über 13 Pfund gewährt. Die Ermäßigung bestand darin, dass man zwei Dritteil statt drei erhebt. Wenige Tage später (8. Dezember 1809) war für Bücher und alte Sachen über 13 Pfund für jedes Pfund 3 Centimen je 4 Meilen zu zahlen.
- z.B. Paket 20 Pfund, Entfernung 30 Meilen: (20 Pfund x 3 Centimes = 60 Centimes) x (30 Meilen / je 4 Meilen = 8) = 8 x 60 = 4 Fr. 80 Ct.
Für den Transport von Wertsendungen mit der Fahrpost waren 14% oder 25 Centimes je 100 Franken und je 10 Meilen zu zahlen. Für Summen unter 401 Franken war je 10 Meilen pro 12,50 Franken 1 Centimes Porto zu zahlen (maximal also 32 Centimen). Gilt bis zum 1. Oktober 1810.
Bei der Auslieferung von Wertsendungen und Paketen wurde ein Postschein an den Absender gesandt, für diesen Rückschein hatte er 5 Centimen zu zahlen.
Pakete durften nicht schwerer sein als 150 Pfund, Geldfässer nicht über 120 Pfund und Beutel oder Geldkästchen nicht über 50 Pfund.
Eine Fahrt mit den Postwagen wurde auf 1,30 Franken pro 1 Meile und Person festgelegt. 50 Pfund Gepäck konnten kostenlos mitgeführt werden. Zusätzlich hatte jeder Reisende für jede Station dem Postillion 30 Centimes an Trinkgeld und weitere 30 Centimes als Schmiergeld an den Wagenmeister zu zahlen.
Der Postbeamte hatten in jedem Fall die für die Postkasse günstigste Taxe in Anwendung zu bringen. Private Postbeförderung war verboten und wurde hart bestraft.
Im Königreich lief die Post zunehmend schlechter, die Verwaltung arbeitet sehr nachlässig, Briefe wurden trotz der unmissverständlichen Vorschrift geöffnet Die Post war dem ständig steigenden Postaufkommen nicht gewachsen. In schlechten Zeiten ist das Bedürfnis zur Nachrichtenübermittlung bekanntlich besonders groß. Westphälische Untertanen forderten in Zeitungen ihre auswärtigen Briefpartnern öffentlich auf, ihnen nicht zu schreiben, da das Porto unerschwinglich sei. Nicht nur die Inland-Taxen gaben Grund zur Klage. Die Postgrenz-Verbindungs und Transitverhältnisse waren äußerst kompliziert und erforderten ein gründliches Studium der Vorschriften.
Trotz der fortschrittlichen Postordnung ging es immer langsamer, in den Nachbarländern dagegen immer besser. Die Missbräuche nahmen im Königreich weiter zu, die Einnahmen ab und dies obwohl das Porto, gegenüber den Tarifen in den Nachbarländern, verdoppelt und verdreifacht war. Die Schreiberei bei den Postmeistern war unglaublich umfangreich. Die 256 Postanstalten hatten pro Jahr etwa 40.000 Berichte, Etats usw. zu schreiben. Acht General-Inspektoren und 27 Postkontroleure waren mit der Überwachung der Postanstalten beschäftigt.
König Jerome annullierte schließlich alle Postverordnungen und gab durch Dekret vom 30. September 1810 dem Postwesen eine neue Organisation. Die Tarife werden gesenkt und sind dennoch immer noch die höchsten in Europa. Ein sichtbarer Erfolg dieser Bemühungen bleibt bis zum Ende der westphälischen Post aus.
Diese Dekret wurde am 1. November 1810 gültig. Das Reglement und der Tarif der Posten werden ebenso wie die Verwaltung und die Portofreiheit im Königreich einer neuen Regelung unterzogen. Eine General-Direktion unterstand dem Finanzminister, unterstellt waren Kreis-Post-Direktionen denen eine gewisse Anzahl Postämter, Postexpeditionen und Posthaltereien untergeben waren. Der besondere Wirkungskreis der Kreis-Post-Direktionen wurde am 19. Mai 1811 bereits wieder aufgehoben.
- Recommandierte Briefe kosteten wie bisher doppeltes Porto.
- Warenproben unter 30 g kosteten das einfache, bis 60 g das eineinhalbfache Briefporto. Sendungen über 60 g unterlagen bei der Beförderung mit der Briefpost dem Briefporto, mit der Fahrpost der niedrigeren Pakettaxe.
- Pakettaxe, je 4 Meilen und 1 Pfund (485 Gramm) 3 Centimes, Für Lebensmittel und Sachen ohne Wert nur 2 Centimes, mindestens aber doppeltes Briefporto.
- Gold oder goldwerte Sachen zahlten bei einem Wert von über 200 Franc 1/4 der Geldtaxe.
Sendungen mit einer Wertangabe wurden entweder nach der Gewichts- oder der Geldtaxe berechnet. Es gilt der für die Postkasse günstigere Tarif. Bei Verlust wurde der angebene Wert aus der Postkasse erstattet.
- Postscheine für Wertsendungen kosteten 5 Centimes.
- Postvorschuss (Nachnahme) konnte auf Gefahr des Postbeamten genommen werden. 1. Porto wie bei Versendung der Summe durch die Post - zur Postkasse - 2. Procura: unter 20 Franc je Franc 5 Centimes, über 20 Franc je 4 Franc 5 Centimes - für den Beamten -
Allgemeine Vorschriften: Die Taxe soll in Franc und in der laufenden Münzsorte, sowie das Gewicht in Gramm und Loth ausgeworfen werden. Geldfässer, Ballen und Pakete über 150 Pfund, ebenfalls Geldbeutel und Geldpakete über 50 Pfund sollen nicht angenommen werden. Der Schein für recommandierte Briefe war frei. „Poste restante“ angekommene Sendungen werden nach drei Monaten zurückgesandt. Bei Rücksendung unbestellbarer Sendungen wurde nur bei Paketen Rückporto eingefordert.
Ein Dekret vom 18. Mai 1811 befasste sich mit der Feldpost, alle einfachen Briefe an Unteroffiziere und Soldaten unter der Fahne ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 25 Centimen frankiert werden sollten, sofern das gewöhnliche Porto nicht geringer ist.
Am 4. Juni 1811 wurde die Garantie der Post für die in Postgesetz vom 30. September 1810 aufgeführten Sendungsarten geregelt. Für Sendungen mit angegebenem Wert haftete die Post in voller Summe. Für verloren gegangene Waren, Akten, Dokumente und andere Gegenstände wurden höchstens 40 Franken ersetzt.
[Bearbeiten] Siehe auch
Postgeschichte nach deutschen Ländern bzw. Epochen
Thurn und Taxis und Reichspost
Altdeutsche Staaten
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Nach dem Zweiten Weltkrieg
Deutschland unter alliierter Besetzung (Postgeschichte und Briefmarken)
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