Konsensprinzip
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Konsensprinzip ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Weg der demokratischen Entscheidungsfindung als Alternative zum Mehrheitsprinzip. Der juristische Begriff Konsensprinzip wird im Sachenrecht verwendet.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Allgemeiner Begriff
Konsens heißt nicht hundertprozentige Zustimmung. Konsensprinzip heißt, dass Entscheidungen zunächst diskutiert und – falls niemand ablehnt (also bspw. Veto einlegt) – von allen mitgetragen werden. Das bedeutet nicht, dass alle einer Meinung sein müssen. So können Entscheidungen auch auf vorläufiger Basis getroffen werden und später erneut diskutiert werden, falls eine Partei dazu anrät.
Dass Entscheidungen im Konsens getroffen werden, ist nach dem hier vertretenen Begriff von Konsens also nicht gleichbedeutend mit der Forderung nach Einstimmigkeit bei Abstimmungen über alternative Vorschläge. Anstelle von Abstimmungen werden Meinungsbilder erstellt und die dabei zu Tage getretenen Differenzen werden bis zum Konsens ausdiskutiert. Damit dies gelingt, dürfen zwischen den Teilnehmern keine unüberwindlichen Interessengegensätze bestehen.
Eine bewährte Variante sieht folgende Alternativen beim Erstellen eines Meinungsbildes in einer Gruppe vor:
- vollständige Zustimmung
- leichte Bedenken
- schwere Bedenken
- Veto
Üblicherweise werden Entscheidungen, gegen die es einige wenige, leichte Bedenken gibt akzeptiert (und die Bedenken ggf. mit ins Protokoll aufgenommen), bei schweren Bedenken oder einem Veto wird weiter diskutiert, bis ein Konsens gefunden ist.
Vom Konsensprinzip zu unterscheiden ist das Kollegialitätsprinzip, bei dem die Entscheidungen intern nach dem Mehrheitsprinzp getroffen, aber nach außen mit einer Stimme vertreten werden.
[Bearbeiten] Vor- und Nachteile
Der Vorteil des Konsensprinzips besteht darin, dass die Stimme jedes Einzelnen großes Gewicht hat und gehört werden muss. Das macht das Konsensprinzip insbesondere geeignet für Gremien, deren Teilnehmer freiwillig mitarbeiten, da niemand durch eine rasche Abstimmungsniederlage ausgegrenzt und frustriert wird. Der Nachteil besteht vor allem im sehr zeitaufwendigen Diskussionsprozess. Ein weiteres Problem ist, dass durch das faktische Vetorecht des Einzelnen die Wahrscheinlichkeit, dass der Status Quo erhalten bleibt, sehr hoch ist. Einige sind der Ansicht, dass diese Nachteile durch Anwendung eines bestimmten Verfahrens verringert werden könnten, was jedoch von einigen Praktikern als unnötig empfunden wird.
[Bearbeiten] Praxis
In der Praxis wird das Konsensprizip meistens informell, das heißt, ohne einen festen Rechenmodus, angewendet, was sich im Großen und Ganzen bewährt hat. Rechnerische Verfahren haben sich bislang nicht durchsetzen können. Das Konsensprinzip, das die ursprüngliche Grundlage aller frühen Gesellschaften war und noch heute in alten Gesellschaften mit teilweise mehreren hunderttausend Mitgliedern sowie in vielen modernen Familien praktiziert wird, erlangte in neueren deutschen Politikzusammenhängen zuerst Bekanntheit als Grundlage der Entscheidungsfindung in den "gewaltfreien Aktionsgruppen", die z.B. von der Auseinandersetzung um die Einlagerung von Atommüll im Wendland her bekannt sind. Mitglieder des Netzwerkes attac, in welchem das Konsensprinzip ebenfalls praktiziert wird, sind im großen ganzen der Ansicht, dass es sich durchaus bewährt. Darüber hinaus werden in vielen selbsverwalteten Projekten der Ökologiebewegung Entscheidungen nach dem Konsensprinzip getroffen.
[Bearbeiten] Immobiliensachenrecht
Die Grundbuchordnung schreibt vor, dass ein Recht nur in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn der von der Eintragung Betroffene (meist der Eigentümer) dies bewilligt hat (§ 19 GBO). Das Grundbuchamt prüft in der Regel nicht, ob das entsprechende Recht wirksam bestellt wurde, da davon ausgegangen wird, dass niemand ohne Rechtsgrund einer ihn belastenden Eintragung zustimmt. Man spricht davon, dass das Grundbuchamt nur das formelle Konsensprinzip zu beachten hat, da sich sowohl seine Prüfungspflicht als auch sein Prüfungsrecht nicht auf das materielle Recht erstrecken. Bei der Übertragung des Eigentums muss dem Grundbuchamt die Einigung über den Rechtsübergang (Auflassung) nachgewiesen werden (§ 20 GBO). Gleiches gilt bei der Übertragung oder Änderung eines Erbbaurechts. Das Grundbuchamt darf und muss die die materiall-rechtliche Wirksamkeit prüfen und hat sich daher an das so genannte materielle Konsensprinzip zu halten.
[Bearbeiten] Konsensprinzip in internationalen Verhandlungen
Im Völkerrecht spielt das Konsensprinzip (sog. Wiener Verfahren) insbesondere bei internationalen Verhandlungen (Klimarahmenkonvention, Agenda 21, WSSD, etc.) eine tragende Rolle. In internationalen Verhandlungen führt das bisherige Konsensprinzip häufig dazu, dass selbst minimale Fortschritte durch ein Veto eines Verhandlungspartners, wegen nationaler Interessen blockiert werden kann. Beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg wurde so z.B. die von der EU gewünschte Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien um 2 %, insbesondere von den USA und erdölexportierenden Staaten blockiert (Stappen 2006). Aus diesem Grund wird heute der sog. "wise consensus" als neues Konsensprinzip für das 21. Jahrhundert diskutiert, welches dem global governance Erfordernisse besser gerecht wird, als das aus dem 19. und 20. Jahrhundert stammende Konsensprinzip (Stappen 2006, S.45).
[Bearbeiten] Literatur
- Konsens. Handbuch zur gewaltfreien Entscheidungsfindung. Werkstatt für gewaltfreie Aktion Baden, 1. Aufl., Karlsruhe 2004, ISBN 3-930010-07-0
- Stappen, Ralf. K.: Der Wise Consensus - Die Voraussetzung für nachhaltige Entscheidungen und Problemlösungen im 21. Jahrhundert, S. 41 ff. (PDF, 60 Seiten, 727 kB)
[Bearbeiten] Siehe auch
- Konsenstheorie der Wahrheit
- Einstimmigkeit
- Konkordanzdemokratie
- Konsens
- Konsensdemokratie
- Sozialwahltheorie
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |