Normenkontrolle
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Als Normenkontrolle wird die Überprüfung von Rechtsvorschriften (Normen), also von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen u. a., an höherrangigem Recht, insbesondere an der Verfassung, bezeichnet. Normenkontrolle üben regelmäßig Gerichte, aber auch Behörden aus. Sie ist geschichtlich aus dem Richterlichen Prüfungsrecht erwachsen.
In Deutschland ist die Normenkontrolle von nachkonstitutionellen (d.h. nach-grundgesetzlichen), formellen (d.h. typischerweise vom Parlament verabschiedeten) Gesetzen der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht überprüft in den Verfahren der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle das Gesetz auf die Verfassungsmäßigkeit. Außerdem ist gegen Gesetze die (prinzipale oder inzidente) Verfassungsbeschwerde statthaft.
[Bearbeiten] Normenkontrolle nach dem deutschen Recht
[Bearbeiten] Verfassungsgerichtliche Normenkontrolle
Bei der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 6 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht stellen. Prüfungsgegenstand ist jede Rechtsnorm mit Außenrechtsgehalt (daher keine Überprüfung von Verwaltungsvorschriften möglich), die mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen bereits verkündet wurde. Nach § 76 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragssteller das angegriffene Recht für nichtig halten, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG spricht jedoch von Zweifeln. Insoweit ist umstritten, ob die im Grundgesetz geforderten „Zweifel“ dem „für nichtig halten“ vorgehen.
Bei der konkreten Normenkontrolle legt ein erkennendes Gericht, das aufgrund eines zu entscheidenden Falles eine Unvereinbarkeit von nachkonstitutionellem Recht (also Recht, das nach dem 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist) mit der Verfassung vermutet, einen Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BVerfGG vor.
Nach beiden Verfahren wird, sofern der Antrag zulässig ist, das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm prüfen.
Auch die Landesverfassungen der deutschen Bundesländer sehen Normenkontrollverfahren vor.
[Bearbeiten] Verwaltungsgerichtliche Normenkontrollen
Das Verwaltungsrecht hat insbesondere nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Aufgabe betraut, Normenkontrollen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches – also insbesondere gegen Bebauungspläne – durchzuführen. Daneben besteht nach § 47 Absatz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit, sofern die Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall Gebrauch gemacht haben, gegen untergesetzliche Normen (mit Außenwirkung) vor den genannten Gerichten Normenkontrollen zu veranlassen. Die verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen sind allerdings nicht popularklagefähig; der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen. Dies stellt allerdings nur eine Zulässigkeitshürde dar; ist die Antragstellung zulässig, überprüft das Gericht die Norm allgemein auf Rechtmäßigkeit, so dass auch eine Rechtswidrigkeit, die nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, die Aufhebung der Rechtsnorm bewirken kann.
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