Partisan
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Ein Partisan (von italienisch partigiano Parteigänger) ist ein bewaffneter Kämpfer, der nicht zu den regulären Streitkräften eines Staates gehört.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Definition
Partisanen führen Kampfhandlungen in einem Gebiet durch, in dem eine andere reguläre Gewalt (Armee oder Polizei des eigenen oder eines fremden Staates oder zivile Verwaltung) offiziell den Herrschaftsanspruch erhebt. Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im spanischen Bürgerkrieg, im Krieg gegen die Sowjetunion, bei Tito oder Mao zeigte. Partisanen gibt es sowohl in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten als auch als Teil einer Widerstandsbewegung in Auseinandersetzungen zur Abwehr von Eroberern, Besatzern oder Kolonialisten.
Sie sind im allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu den von Partisanen durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Partisanen operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus. Die Gefahr für reguläre Kräfte durch Partisanen ist nur schwer greifbar, bindet aber Truppen. Ein Vorteil der Partisanen ist oft die genaue Ortskenntnis und die Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.
Aus militärischer Sicht werden die Begriffe Partisan und Guerillero oft synonym verwendet. Die Widerstandskämpfer in den von den Achsenmächten im Zweiten Weltkrieg besetzten europäischen Ländern werden gewöhnlich als Partisanen bezeichnet, die Befreiungskämpfer antikolonialer Bewegungen in der Regel als Guerilla [1]
[Bearbeiten] Rechtlicher Status
Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Er fällt damit unter die Regelungen der einschlägigen Abkommen des Kriegsvölkerrechts, die vier Hauptkriterien für die Feststellung vorsehen, damit Personen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, als Kriegsgefangene gelten:
- An ihrer Spitze steht eine für ihre Untergebene verantwortliche Person;
- Sie tragen ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen;
- Sie tragen ihre Waffen offen;
- Sie halten bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein.[3]
In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 wurden diese Anforderung noch einmal bestätigt und qualifiziert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]
Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den Schutz wie er im Protokoll I, Art. 75 festgelegt ist, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o.ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, entsprechend der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetze. Dabei ist es jedoch notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: ein Partisan, der zwar gegen o.g. Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).
[Bearbeiten] Historische Entwicklung
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 hat in Anlehnung an den Franc-tireurs (französische und belgische Scharfschützen des deutsch-französischen Krieges von 1871) einen Kompromiss gesucht: Als Bedingung dafür, dass der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO: verantwortliche Vorgesetzte, weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist nach dem Zweiten Weltkrieg durch die vier Genfer Konventionen (12. August) von 1949 weitergeführt worden. Immer weitergehende Kategorien von Kriegsteilnehmern, die auch als Kombattanten gelten. Auch einige Facetten des Partisanen wurden nun den regulären Kämpfern gleichgestellt und haben deren Rechte.
Handelt eine der beiden Parteien gegen dieses im Kriegsrecht definierte Angriffsverbot, tritt nach üblicher Sicht das Recht auf Selbstverteidigung an seine Stelle. Werden Soldaten also von Nichtkombattanten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen – meistens sind sie dabei nicht sehr selektiv, zum Schaden unbeteiligter Zivilisten.
[Bearbeiten] Widerstandspflicht
In einigen Staaten, wie etwa den Niederlanden oder Belgien besteht die Ansicht, dass im Falle eines Angriffskriegs, da dieser dem Völkerrecht widerspricht, eine Widerstandspflicht gegen die illegale Besetzung bestehe. Entsprechend wären Angehörige der Widerstandsbewegung als Kombattanten zu behandeln, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllten. Die Erschießung von Angehörigen der belgischen Armée secrète oder der niederländischen Binnenlandse Strijdkrachten wurde daher als Mord gewertet, ebenso die von Angehörigen der Forces Françaises de L'Intérieur, die bei der Befreiung Frankreichs auf der Seite der Alliierten kämpften (Bauer-Fall; Rauter-Fall).
In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf bis Mitte der 1930er Jahre fest eingeplant. In der jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben, und die französische Résistance musste auch im Kampf gegen Kollaborateure tätig sein. Auch in Griechenland spielten im Widerstand gegen die deutsche Besatzung und im Bürgerkrieg Partisanen (ELAS, DSE) eine entscheidende Rolle.
[Bearbeiten] Beispiele von organisierten Partisanengruppen
- ZOB (polnisch Żydowska Organizacja Bojowa), die Jüdische Kampforganisation im Warschauer Ghetto
- die Polnische Heimatarmee
- die Résistance Frankreich
- die Resistenza Italien
- Sowjetische Partisanen
- Zentraler Stab der sowjetischen Partisanenbewegung
- Jugoslawische Partisanen (Tito-Partisanen)
- Griechenland
- Nationale Befreiungsfront EAM und Griechische Volksbefreiungsarmee ELAS
- rechtsnationale und royalistische Widerstandsgruppen
- im Baltikum, v.a. Litauen, gegen die Sowjetunion (bis ca. 1953)
- in Ostpolen während des zweiten Weltkriegs und kurz nach dem Krieg
- Ukrajinska Powstanska Armija in der Ukraine 1941-1953
- Angola UNITA erst gegen die Portugiesen, dann im Kampf gegen den Alleinvertretungsanspruch der kommunistischen MPLA
[Bearbeiten] Widerstand gegen sowjetische Okkupation in Polen und im Baltikum
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Im Herbst 1944 konnte die Rote Armee das Baltikum zurückerobern und in Polen einmarschieren, es wurde eine kommunistische Regierung in Polen, Litauen, Lettland und Estland eingesetzt, wobei letztere drei als Sowjetrepubliken direkt in die UdSSR noch 1939-1940 eingegliedert wurden. Der Warschauer Aufstand 1944, der formal gegen Nazideutschland gerichtet war, sollte politisch eine Besetzung Polens durch die Sowjetunion verhindern. Im Baltikum begann bald nach Kriegsende eine erneute Deportationswelle. Tausende flohen daraufhin nach Westen und emigrierten später nach Kanada, Australien, Süd- und Nordamerika, wo sich Chicago zu einem der Zentren für Emigration entwickeln sollte. Insgesamt sollen sich seit dem Anfang der 2. Weltkrieges alleine in den USA mehrere Millionen Polen und über 1 Million Balten niedergelassen haben. Viele Tausend gingen aber in den Widerstand und kämpften (bis etwa 1953) als Partisanen aus den Wäldern gegen die sowjetische Herrschaft und Russifikation, in dessen Verlauf im Baltikum über 100.000 weitere Personen getötet wurden.
[Bearbeiten] bekannte Einzelpersonen
- Tadeusz Komorowski in Polen
- Peter Gingold in Frankreich und Italien
- Josip Broz genannt Tito in Jugoslawien
- Milovan Đilas in Jugoslawien
- Soja Kosmodemjanskaja in der Sowjetunion
- Jonas Savimbi in Angola
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Joachim Schickel: Guerrilleros, Partisanen:Theorie und Praxis, München, Hanser 1970
- ↑ Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. 2., völlig neu bearb. Aufl. de Gruyter, Berlin 1961 (Bd. 2: Ibero-Amerikanismus bis Quirin-Fall), ISBN 978-3-11-001031-2. s.v. Partisan.
- ↑ Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, Art. 4; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, Art. 13; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, Art. 13.
- ↑ Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Art. 43, 44.
[Bearbeiten] Literatur
- Jürg H. Schmid: Die völkerrechtliche Stellung der Partisanen im Kriege. Zürich 1956 (Nachdruck: Kraus, Nendeln 1979. ISBN 3-262-00981-4)
- Carl Schmitt: Theorie des Partisanen. Zwischenbemerkung zum Begriff des Politischen, Berlin 2002, ISBN 3-428-08439-X
- Mao Tse-tung: Theorie des Guerillakrieges oder Strategie der Dritten Welt, Reinbek 1966, mit einer Einleitung von Sebastian Haffner
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
Wiktionary: Partisan – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |