Personenkennzeichen
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Personenkennzeichen sind Kombinationen alphanumerischer Zeichen, die einer bestimmten Person zugeordnet sind. Dieser Begriff ist vor allem in Zusammenhang mit Datenschutz relevant. In der Theorie sollten Personenkennzeichen - wie ihre Pendants aus der Kfz-Welt - die Unterscheidbarkeit von allen anderen Menschen einer möglichst großen Gruppe, meistens eines Staates, bewirken. In der Praxis ist dies allerdings nicht so leicht möglich, da Datenzwillinge die eindeutige Unterscheidbarkeit erschweren und die Zuordnung von Person und Personenkennzeichen somit nicht immer eindeutig ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Personenkennzeichen problematisch, da sie die Zusammenführung von unterschiedlichen Lebensbereichen und somit die Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile erlauben. Die Intensität des grundrechtlichen Eingriffs steigt mit dem Umfang des Verwendungsbereichs des Personenkennzeichens.
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[Bearbeiten] Deutschland
Alle deutschen Soldaten und Zivildienstleistende bei der Bundeswehr bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst sind mit einer Personenkennziffer (abgekürzt PK) verzeichnet.
Darüberhinaus ist jeder Erwerbstätige über die sogenannte Versicherungsnummer der Rentenversicherung identifizierbar.
In der DDR war jeder Einwohner ab dem 1. Januar 1970 über die Personenkennzahl registriert.
[Bearbeiten] Österreich
Obwohl die österreichische Rechtsordnung kein explizites Verbot von Personenkennzeichen kennt, ist die Verwendung von Personenkennzeichen nach der herrschenden Lehre aus Datenschutzgründen unzulässig. Trotzdem bestehen in der österreichischen Rechtsordnung etliche Quasi-Personenkennzeichen, wobei die Sozialversicherungsnummer auf Grund ihres hohen Verbreitungsgrads als echtes Personenkennzeichen zu betrachten ist.
Mit BGBl. I Nr. 10/2004 kam es zur Einführung des E-Government-Gesetzes, das eine neue, datenschutzkonforme Lösung der Personenkennzeichenproblematik herbeiführt.
[Bearbeiten] Beispiele für Personenkennzeichen im österreichischen Recht
- die Sozialversicherungsnummer, die weitverbreitet ist (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG)
- die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 Meldegesetz 1991)
- die Stammzahl, die allerdings nur verdeckt verwendet werden darf (§ 2 Z 8 E-GovG)
- die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, die nur für eingeschränkte Bereiche verwendet werden dürfen (§ 9 E-GovG)
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz soll demnächst eine neue Sozialversicherungsnummer in Form einer verwaltungs- und registerübergreifenden Personenidentifikationsnummer (PIN) eingeführt werden. Sowohl die Sozialversicherer als auch die staatliche Behörden sollen mit der PIN arbeiten. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat Bedenken gegen diese Planungen angemeldet. Er befürchtet, dass die Verwendung der PIN den Persönlichkeits- und Datenschutz beeinträchtigen wird.