Prokura
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Hierfür ist es jedoch nicht notwendig, eine Formulierung wie "Ich erteile [...] Prokura" zu verwenden. Auch die Erlaubnis, von nun an mit "ppa" zu zeichnen (s.u.), oder die Erteilung einer Vollmacht "gem. § 49 HGB" (s.u.) sind ausreichend. Für die Außenwirkung ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig (§ 53 Abs 1 Satz 1 HGB). Die Prokura gilt aber schon nach Erteilung, nicht erst nach Eintragung in das Handelsregister. Diese (Eintragung) hat nur deklaratorische Wirkung. Es empfiehlt sich für den Prokuristen, eine schriftliche Bestätigung über die erteilte Prokura zum Beweis vorlegen zu können, bevor die Eintragung erfolgte.
Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
Handelsgewerbe meint hier jede gewerbliche Tätigkeit, also auch Produktion oder Dienstleistungen. Gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind beispielsweise der Abschluss von Lieferverträgen oder die Einstellung von Personal. Außergewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind bspw. betriebliche Strafanzeigen, Rechtsprozesse führen, Prozessvollmachten erteilen, Darlehen aufnehmen oder Spenden vergeben. Durch die Formulierung „eines Handelsgewerbes“ deckt der Gesetzgeber sogar die Rechtsgeschäfte ab, die nicht direkt etwas mit dem Betrieb zu tun haben, bis hin zu z. B. Spekulationsgeschäften.
Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder die Geschäftsführung des Formkaufmanns erteilt werden. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 HGB). Die Unterschrift des Prokuristen enthält gewöhnlich einen Zusatz, typischerweise „ppa“ (per procura). Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam, da der Umfang nach außen gesetzlich definiert ist und somit Vertrauensschutz genießt.
[Bearbeiten] Vertretungsmacht des Prokuristen
Ein Prokurist darf etwa
- den gesamten Geschäftsverkehr führen,
- Wechsel zeichnen,
- Prozesse anstrengen,
- Verbindlichkeiten eingehen,
- Vergleich schließen,
- Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben,
- Darlehen aufnehmen.
Sofern er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, § 14 Abs. 2 KSchG, 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Er darf hingegen nicht höchstpersönliche Geschäfte des Betriebsinhabers ausführen, also
- Geschäfte tätigen, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen,
- den Jahresabschluss unterzeichnen,
- Prokura erteilen,
- Gesellschafter aufnehmen,
- Handelsregistereintragungen beantragen,
- Eide für den Kaufmann leisten,
- Insolvenz beantragen,
- Steuererklärungen unterschreiben.
Nur mit einer besonderen Befugnis (die ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird) darf der Prokurist
- Grundstücke veräußern oder belasten.
[Bearbeiten] Arten der Prokura
- Einzelprokura: Die Einzelprokura ist einer Einzelperson selbständig erteilte Prokura und ist allein vertretungsberechtigt.
- Filialprokura: Hier ist die Prokura auf eine oder mehrere Filialen / Geschäftsstellen beschränkt (vgl. § 50 Abs. 3 HGB).Eine Prokura die sich auf alle Niederlassungen eines Kaufmanns erstreckt bezeichnet man als Generalprokura.
- Gesamtprokura: Bei der echten Gesamtprokura sind nur zwei oder mehrere Prokuristen zum gemeinschaftlichen Handeln befugt (vgl. § 48 Abs. 2 HGB).
[Bearbeiten] Erlöschen der Prokura
Die Prokura erlischt bei:
- Widerruf
- Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
- Einstellung des Gewerbebetriebes oder Insolvenzeröffnung
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
- Veräußerung des Handelsgeschäftes
Hingegen erlischt die Prokura nicht beim Tod des Geschäftsinhabers (§ 52 III HGB). Dies ist deshalb eine sinnvolle Vorschrift, weil der Prokurist im Allgemeinen lange im Betrieb beschäftigt gewesen sein wird und so am Besten dazu geeignet ist, das Geschäft fortzuführen, bis die Erben sich entschlossen haben, es fortzuführen oder zu veräußern.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Erfolgt nach Widerruf der Prokura keine Löschung im Handelsregister, können sich Dritte auf das Fortbestehen der Prokura berufen. Die Prokura ist nicht auf Dritte übertragbar.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |