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Reichskammergericht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Koordinaten: 50° 33′ 12″ N, 8° 30′ 7″ O

Audienz am Reichskammergericht, Kupferstich, 1750
Audienz am Reichskammergericht, Kupferstich, 1750

Das Reichskammergericht war seit seiner Gründung im Jahr 1495 unter Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reiches. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen.

Nach seiner Gründung am 31. Oktober 1495 hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekrieges von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Sitz des Reichskammergerichts in Wetzlar
Sitz des Reichskammergerichts in Wetzlar

Der Vorläufer des Reichskammergerichts war das königliche Kammergericht. Im Unterschied zum Reichskammergericht tagte das königliche Kammergericht immer dort, wo sich der König aufhielt. Ab dem 15. Jahrhundert stellte das Adelsgeschlecht der Habsburger die römisch-deutschen Könige. Weil die Habsburger aber weitreichende Territorien außerhalb Deutschlands besaßen, war der habsburgische König oft lange Zeit nicht im Reich. Somit war das höchste Gericht im Reich oft auch nicht anwesend, was zu einer Krise in der Rechtsprechung führte. Der König war zudem nicht nur oberster Gerichtsherr, sondern auch Regent des Reiches. Da die Könige nicht oft anwesend waren, wirkte sich dies auch anderweitig negativ auf die politische Lage im Reich aus. Um die schlechte administrative Lage zu ändern, wurden auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 weitreichende Reformen verabschiedet. Unter anderem wurde der Ewige Landfriede erlassen, der es jedermann verbot, das alte Fehderecht auszuüben und gewaltsam gegen andere Reichsuntertanen vorzugehen. Zur Sicherung des Landfriedens und um Verstöße gegen den Landfrieden per Gerichtsverfahren zu ahnden wurde auf diesem Reichstag auch das Reichskammergericht geschaffen.

Das Reichskammergericht war insoweit eine Neuschöpfung, als das Gericht nun stärker von der Person des Königs abgelöst wurde. Es sollte nicht mehr am Aufenthaltsort des Königs, sondern immer im Reich an einem ihm zugewiesenen Gerichtsort tagen. Damit wurde die oberste Richterfunktion des Königs und Kaisers aufgehoben und dem Einfluss der Reichsstände zugänglich. Weiterhin stellte nunmehr der König die Richter (Assessoren) am Gericht nicht mehr ausschließlich, sondern nur noch teilweise.

Die erste Reichskammergerichtsordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Der Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigt sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort, einer von der Residenz des Kaisers weit entfernten Reichsstadt, Finanzierung und personeller Zusammensetzung.

Die Könige fanden sich aber mit der Ablösung des Gerichts nicht ganz ab. Sie konnten sie nicht rückgängig machen, doch übten sie teils politischen Einfluss auf das Gericht aus. Weiterhin gründete Karl V. im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts den Reichshofrat (RHR). Dieser war ebenfalls oberstes Reichsgericht und stand neben dem RKG. Der Reichshofrat war personell und organisatorisch viel stärker an den Kaiser gebunden. Beide Gerichte hatten überschneidende Zuständigkeiten und konkurrierten (und kooperierten) manchmal miteinander. Spätestens ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wird der Reichshofrat dem RKG gleichwertiges Gericht und überflügelt dieses in der Spätzeit des Alten Reiches sogar in der Bedeutung.

Die anfängliche Ansiedlung des Gerichtes in der selbstbewussten Reichsstadt Frankfurt am Main wurde dort nicht von allen begrüßt. Die Frankfurter sahen in dem Gericht ein Symbol der alten ständisch-feudalen Ordnung, das auf Grund seiner zeremoniellen Ansprüche und Privilegien die städtische Verfasstheit empfindlich stören könnte. Dementsprechend verhielten sich die Frankfurter gegenüber dem Gericht reserviert, empfingen es aber standesgemäß. Auf Grund des nur anderthalbjährigen Aufenthalts in Frankfurt blieben größere Spannungen aber aus, und die Verfasstheit der Stadt änderte sich ebenfalls nicht.

[Bearbeiten] Aufbau des Gerichts

Nach mittelalterlicher Tradition stand dem Gericht ein Richter vor, der Kammerrichter. Dieser war keineswegs Richter, wie wir ihn heute in Deutschland kennen. Er führte lediglich den Vorsitz. Es musste kein gelehrter Jurist sein, sondern ein reichsunmittelbarer Adliger, der vom Kaiser für dieses Amt bestimmt wurde. Der Kammerrichter leitete die als Audienzen bezeichneten öffentlichen Sitzungen des Gerichts, führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und legte fest, welche Fälle welchen Assessoren zur Entscheidung zugewiesen wurde.

Die eigentlichen Urteile fällten die Assessoren (Beisitzer, Urteiler). Ihre Anzahl schwankte im Laufe der 300-jährigen Geschichte des Gerichts. Die Entscheidungen wurden in Beratungsgruppen gefällt. Für minderwichtige Entscheidungen berieten meist vier Assessoren, an Endurteilen mussten acht Assessoren mitwirken, in ganz wichtigen Fällen kamen alle Assessoren zusammen. In einer Beratergruppe waren zwei Assessoren (Referens und Correferens) dafür zuständig, die Fälle genauer zu besehen und Urteilsvorschläge samt Gutachten (Voten) auszuarbeiten, die anschließend von allen anwesenden Assessoren beraten und beschlossen wurden. Es gab meist je eine Urteilergruppe zu acht Assessoren, die in der Audienz schnell zu fällende prozessuale Urteile trafen; eine Urteilergruppe, die dringliche Sachen außerhalb der Audienz bearbeitete, und eine Urteilergruppe, die die normalen Sachen entschied.

Von den Assessoren wurden je einer von den Kurfürsten an das Gericht entsandt. Der römisch-deutsche König benannte für Burgund und Böhmen je zwei und jeder der im Jahre 1500 und 1512 gebildeten Reichskreise durfte ebenfalls einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.

Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter. Auch nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt.

Neben Kammerrichter und Assessoren (dem eigentlichen Gericht) gehörte zum Reichskammergericht noch die Kammergerichtskanzlei. Die Kanzlei war für die Führung der Gerichtsbücher, die Archivierung der bei Gericht eingereichten Schriftstücke und die formelle Erstellung und Zusendung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Briefen zuständig. Die Kanzlei war organisatorisch vom Gericht unabhängig. Anders als das Gericht, das über den Kammerrichter unmittelbar vom Kaiser abhängig war, unterstand die Kanzlei über den Kanzleiverwalter dem Kanzler des Reiches, dem Kurfürsten von Mainz.

Weiterhin waren am Gericht Anwälte (Procuratoren, Advokaten) tätig. Der anwaltliche Vertreter des Königs hieß Fiskal.

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Wie bereits oben erwähnt, war das RKG für die Einhaltung des Landfriedens zuständig. Keiner (insbesondere Fürsten, Grafen, Ritter, Städte etc.) durfte mit Waffengewalt gegen andere vorgehen. Geschah dies doch, konnte der Fiskal ein Strafverfahren gegen den Landfriedensbrecher einleiten. Diese Kompetenz stand auch dem Angegriffenen zu. Die Einhaltung des Landfriedens war politisch sehr wichtig.

Weiterhin jedoch war das Reichskammergericht als oberstes Gericht im Reich für die Überprüfung von zivilrechtlichen Urteilen erster Instanz zuständig. Dies geschah über die Verfahrensart Appellation. Fühlte man sich durch ein Urteil eines unteren Gerichts verletzt, konnte man ans Reichskammergericht appellieren. Allerdings musste der Instanzenzug eingehalten werden. Bestand neben einem unteren Gericht noch ein territoriales Obergericht, musste man erst an dieses mittlere Gericht appellieren. Erst vom Urteil dieses mittleren Gerichts aus (wenn dieses weiterhin als falsch angesehen wurde) konnte an das Reichskammergericht appelliert werden. Die unteren Gerichte waren meist nicht in der Hand des Königs, sondern in der Hand von Reichsfürsten, freien Reichsstädten o. ä. Sie sahen in der Appellations-Rechtsprechung des RKG einen Eingriff in ihre Herrschaftsrechte. Deshalb suchten sie solche Appellationen aus ihrem Herrschaftsgebiet an das Reichskammergericht zu unterbinden. Sie ließen sich (gegen Geldzahlung oder andere Dienstleistungen) vom König ein Privileg ausstellen, das die Appellation an das Reichskammergericht als unzulässig untersagte (sog. Privilegium de non appellando). Es gab Privilegien, die Appellationen bis zu einer bestimmten Geldsumme untersagten (privilegium limitatum), und Privilegien, die jegliche Appellation an das Reichskammergericht untersagten (privilegium illimitatum).

Appellationen in Strafsachen waren nach § 95 des Reichsabschiedes von 1530 ausdrücklich verboten worden.

Unabhängig von diesen Appellationsbeschränkungen konnte aber jeder Reichsuntertan sich an das Reichskammergericht wenden, wenn ihm die Rechtsprechung durch die territorialen Untergerichte verweigert wurde.

Grundsätzlich war das Reichskammergericht also ein Appellationsgericht. Ausnahmsweise konnte es aber auch in erster Instanz tätig werden. Dies war immer der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren gegen reichsunmittelbare Fürsten oder freie Reichsstädte geführt werden sollte (z. B. in Familienrechts- oder Erbstreitigkeiten).

Weiterhin konnte das Reichskammergericht gegen jeden, der nicht unmittelbar dem Reich unterworfen war (z. B. Bauern, Städtebürger) bei Besitzstreitigkeiten in erster Instanz angerufen werden.

[Bearbeiten] Präsidenten des Gerichts

  • 1555–1574? Johann Graf von Hoya, Fürstbischof von Osnabrück (1553), Münster (1566) und Paderborn (1568); (1529–1574)
  • 1629–1644 Moritz Freiherr von Büren (1604–1661)
  • 1671–1693 Philipp Franz Eberhard Kämmerer von Worms Freiherr von Dalberg (1635–1693)

[Bearbeiten] Angewandtes Recht

[Bearbeiten] Prozessrecht

Prozessual verhandelte das Reichskammergericht nach den Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnungen. Das waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. In der 300-jährigen Geschichte gab es eine Vielzahl an Reichskammergerichtsordnungen. Wichtige Ordnungen waren die von 1555 und der Jüngste Reichsabschied von 1654. Daneben wurden durch die als Reichsabschied bezeichneten Beschlüsse des Reichstages Prozessrechtsbestimmungen erlassen. Auch das Reichskammergericht selbst bildete das für es geltende Prozessrecht fort, in dem es zu bis dahin noch ungeklärten Prozessrechtsfragen sog. Gemeine Bescheide erließ. Das waren Urteile, die besagten, wie das Gericht in solchen prozessualen Konstellationen handeln werde.

Das in den Reichskammergerichtsordnungen, Reichsabschied, Gemeinen Bescheiden festgelegte Prozessrecht wurde aber meist nicht aus dem Nichts geschaffen. Diese Rechtsbestimmungen fundieren ihrerseits auf dem Gemeinen Recht. Das Gemeine Recht ist zum einen das Recht der (katholischen) Kirche (vgl. Corpus Iuris Canonici). Die römisch-katholische Kirche war im Mittelalter und auch noch (wenn auch schwindend) in der frühen Neuzeit die organisatorisch und kulturell am höchsten entwickelte Institution. Sie hatte ein schon seit langem effektiv funktionierendes Gerichtswesen, welches als Vorbild für die meisten obersten Gerichte Europas galt. Die Prozessrechtsregelungen, die für die Kirchengerichte galten, waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wissenschaftlich an den Universitäten bearbeitet worden. Jeder Jurist lernte diese Gesetze und wendete sie in der Praxis an. Genauso war es mit weltlichem Recht, das noch aus dem antiken römischen Reich überkommen war, Corpus Iuris Civilis, das ebenfalls im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitet worden war.

An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des Reichskammergerichts, genauso wie diese das Reichskammergericht selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete.

Im Prozess galt der Schriftlichkeitsgrundsatz; jedes Argument und jeder Antrag musste als Brief an das Gericht gesandt werden, was oftmals zu Verfahrensverzögerungen führte. Zwar gab es bereits ein Versäumnisverfahren, das die Möglichkeit bereitstellte, den Prozessgegner, der seine prozessualen Handlungen nicht vornehmen wollte, zu zwingen, jedoch war dieses Versäumnisverfahren sehr umständlich und langwierig. Viele Prozesse dauerten somit jahrelang oder gelangten nie zu einer Entscheidung.

Ein weiteres Problem war die Durchsetzung kammergerichtlicher Urteile. Das Reichskammergericht konnte lediglich bei Nichtbefolgung seiner Urteile auf Antrag der obsiegenden Partei Strafen aussprechen, die Urteile aber nicht mittels hoheitlicher Vollstreckungsorgane im Wege des staatlichen Zwangs durchsetzen. Derjenige, der ein Urteil des Reichskammergerichts erlangt hatte, musste zu anderen Behörden des Reichs bzw. zu territorialen Herrschaftsträgern gehen und dort um Hilfe ersuchen.

Der erste, der den Prozess vor dem Reichskammergericht systematisch darstellte, war Noe Meurer in seiner Schrift Practica von deß Cammer Gerichts-Ordnung vnd Proceß (1566). Meurer war am Reichskammergericht in Speyer ab 1549 zunächst als Advokat und Notar und dann von 1557 bis 1563 als Assessor tätig.

[Bearbeiten] Materielles Recht

Inhaltlich standen dem Gericht keine Reichsgesetze (wie die Reichskammergerichtsordnungen oder die Reichsabschiede) zur Verfügung, sondern es urteilte nach dem Gemeinen Recht, welches nicht nur prozessrechtliche Bestimmungen enthielt, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen. Die Grundlage des Gemeinen Rechts war das Corpus iuris civilis. Diese praktische, zeitgemäße Anwendung des Römischen Rechts in Wissenschaft und Praxis bezeichnet man als usus modernus pandectarum. Indem das Reichskammergericht das Gemeine Recht anwandte, verdrängte es das zuvor in Deutschland geltende Gewohnheitsrecht. Bereits die Reichskammergerichtsordnung von 1495 besagte, dass das Reichskammergericht nur dasjenige Gewohnheitsrecht anwenden musste, welches von den Prozessparteien vor das Gericht gebracht wurde. Ein solches geschah eher selten und das Reichskammergericht wandte die gewohnheitsrechtlichen Regeln sehr zurückhaltend an. Damit beförderte es das Eindringen des wissenschaftlich bearbeiteten Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis (sog. Rezeption des Gemeinen Rechts). Dies ist ein wichtiges historisches Verdienst des Reichskammergerichts.

[Bearbeiten] Trivia

Alle Richter trugen eine spanische Tracht bestehend aus schwarzen Umhängen mit Tressen und Borten besetzt, weißen Spitzenjabots und Zierdegen. Als Kopfbedeckung diente eine Allongeperücke und ein schwarzer Hut mit runder Krempe.

[Bearbeiten] Literatur

  • Anette Baumann: Advokaten und Prokuratoren : Anwälte am Reichskammergericht (1690 - 1806) Köln 2006, ISBN 3-412-07806-9
  • Bettina Dick: Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495-1555. Köln 1981 (Wichtiges Werk über das Prozessrecht, nach dem das RKG arbeitete.)
  • Bernhard Diestelkamp: Reichtskammergericht und Rechtsstaatsgedanke. Die Kameraljudikatur gegen die Kabinettsjustiz Heidelberg, C.F. Müller, 1994, ISBN 3811431943 (Schriftenreihe / Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe 210)
  • Eric-Oliver Mader: Die letzten "Priester der Gerechtigkeit." Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. (=Colloquia Augustana 20). Berlin, 2005. ISBN 3-05-004090-4
  • Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich. Böhlau, Köln u. a. (umfangreiche Veröffentlichungsreihe)
  • Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Weimar 1911 (Neudruck Aalen 1965) (Grundlegendes Werk über die Geschichte der Institution RKG, wenn auch im Detail überholt, so dennoch ein unerlässliches Werk.)

[Bearbeiten] Weblinks

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