Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Bundeslandes Schleswig-Holstein und bildet die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses Bundeslandes.
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[Bearbeiten] Gerichtssitz und -bezirk
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Gerichtsbezirk ist das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
[Bearbeiten] Gerichtsgebäude
Das Gerichtsgebäude befindet sich in der Brockdorff-Rantzau-Straße 13, wo auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sowie das Sozialgericht Schleswig untergebracht sind.
[Bearbeiten] Instanzenzug
Dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht übergeordnet. Nachgeordnetes Verwaltungsgericht ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.
[Bearbeiten] Geschichte
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ist erst 1991 eingerichtet worden. Zuvor war das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sowohl für das Land Niedersachsen, als auch für das Land Schleswig-Holstein zuständig. Nachdem Schleswig-Holstein ein eigenes OVG bekam, wurde das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht umbenannt.
[Bearbeiten] Dies und Das
In den Blick der Öffentlichkeit geriet das OVG zuletzt wieder im Rahmen der Landtagswahl 2005 in Schleswig-Holstein, bei der wieder einmal die Frage nach Legalität und Legitimität der Befreiung des SSW von der Fünf-Prozent-Klausel und der Ausweitung des Wahlgebietes auf Holstein aufkam. Wenn man von der inhaltlichen Tragweite absieht, entbehrt auch die zweimalige Richtervorlage des OVG an das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Schl.-H. OVG vom 25. September 2002, Az. 2 K 2/01 = JZ 2003, 519; Beschluss vom 5. Januar 2005, Az. 2 KN 2/04) und dessen zweimalige Unzulässigkeitserklärung durch ebendieses (Beschluss des BVerfG vom 17. November 2004, Az. 2 BvL 18/02; Beschl. vom 14. Februar 2005, Az. 2 BvL 1/05) nicht einer gewissen Komik, da sich der geneigte Leser des Eindrucks einer gewissen Sturheit auf beiden Seiten nicht erwehren kann.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
- Zur Verfassungsmäßigkeit der Befreiung des SSW von der Fünf-Prozent-Klausel:
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