Schwelle zum „jetzt geht es los“
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Die Schwelle zum „jetzt geht es los“ bezeichnet in der deutschen Rechtswissenschaft den Zeitpunkt, zu dem ein Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar dazu ansetzt, einen Straftatbestand zu verwirklichen. Sobald er diese Schwelle überschritten und „objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt“ hat (Lit.: BGHSt 26, 201), handelt es sich um einen Versuch, der bei allen Verbrechen und bei vielen Vergehen strafbar ist. Die Handlungen davor sind hingegen lediglich eine straflose Vorbereitung einer Straftat.
Beispiel: Jemand fasst den Entschluss, einen Juwelier zu berauben. Er kundschaftet die Geschäftsräume aus, plant die Tat und besorgt sich eine Strumpfmaske. Diese Vorbereitungen sind straflos. Sobald er sich die Maske aufsetzt und das Juweliergeschäft betritt, ist die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten. Erst dann handelt es sich um einen strafbaren Versuch.
[Bearbeiten] Literatur
- Albin Eser in: Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar. C. H. Beck, München 2002. § 22, Rn. 32–42. ISBN 3406458653.
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt). Band 26, S. 201. ([1])
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Band 28, S. 162.
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Band 48, S. 34. ([2])