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Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Wikipedia

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist der Tarifvertrag für die Beschäftigten der deutschen Bundesverwaltung und der Gemeinden. Er ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. Er löste für den Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber ab.

Die deutschen Länder waren an Tarifverhandlungen nicht beteiligt. Sie haben aber inzwischen am 19. Mai 2006 einen eigenen Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L) unterzeichnet.

Der TVöD wurde am 13. September 2005 zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (das sind zum einen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den damaligen Bundesinnenminister Otto Schily, und zum anderen die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits, und den Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und dbb - tarifunion andererseits, abgeschlossen. Der TVöD steht am Ende einer zweijährigen Verhandlungsphase zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst.

Basisdaten
Titel: Tarifvertrag öff. Dienst
Abkürzung: TVöD
Verkündungstag: 19.September 2005
Inkrafttreten: 1.Oktober 2005
Letzte Änderung
durch: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Prozessvereinbarung zur Modernisierung

Nachdem die bisherigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst nach Ansicht der Tarifvertragsparteien über die Jahrzehnte viel zu kompliziert geworden waren, haben sie in der Potsdamer Prozessvereinbarung im Januar 2003 eine grundlegende Modernisierung des Tarifsystems vereinbart. Hauptmotiv war die Absicht der öffentlichen Arbeitgeber, bei Neueinstellungen Geld zu sparen und die Haushalte zu entlasten.

Eine Lenkungsgruppe, vier allgemeine Gruppen (Mantel, Arbeitszeit, Bezahlung und Eingruppierung) und fünf besondere Gruppen (Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung) wurden gebildet und haben über 25 Monate lang verhandelt.

[Bearbeiten] Einigung auf neuen Tarifvertrag

Eine Einigung auf den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfolgte am 9. Februar 2005 bei den Potsdamer Tarifverhandlungen. Der neue TVöD wurde aber zunächst nur zwischen Bund (BMI) und Kommunen (VkA - Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) einerseits und den Gewerkschaften ver.di und dbb - tarifunion andererseits abgeschlossen.

Am 11. September 2005 - also zwei Tage vor der endgültigen Unterzeichnung des TVöD's - kündigte der Marburger Bund die Tarifgemeinschaft mit ver.di. Es war deswegen strittig, ob der TVöD auch für Ärzte bei kommunalen Arbeitgeber gilt. Ein geplanter Ärztestreik am 13. Dezember 2005 wurde vom Arbeitsgericht Köln mit der Begründung untersagt, dass der BAT vom Marburger Bund noch nicht gekündigt sei und deshalb weitergelte. Daraufhin kündigte der Marburger Bund den BAT mit Wirkung zum 1. Februar 2006, Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurden aufgenommen. Mittlerweile (August 2006) ist es zum Abschluss eines arztspezifischen Tarifvertrags zwischen VKA und Marburger Bund gekommen.

Die TdL – Tarifgemeinschaft deutscher Länder – unter dem Vorsitz des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring war zunächst wegen der noch offenen Arbeitszeitfragen noch gegen eine Übernahme des TVöD. Im Rahmen des TV-L wurde dies in den Landesverwaltungen nun auf relativ komplizierten Berechnungswegen inzwischen geklärt.

Für den TVöD-Geltungsbereich (Bund/Kommunen)haben Nachverhandlungen zu strittigen Fragen stattgefunden; Ende Oktober 2006 konnten einige strittige Fragen geklärt werden, z.B. bei der Arbeitnehmerhaftung.

[Bearbeiten] Grundzüge des TVöD

Wesentliche Neuerung des TVöD sind die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorientierten Vergütung.

[Bearbeiten] Vergütung

Zukünftig gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte. Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (1-15) sowie 2 Grundstufen (1-2) und 4 Entwicklungsstufen (3-6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber. So ist der Aufstieg von Grundstufe 1 auf 2 nach 1 Jahr, von Stufe 2 auf 3 nach weiteren 2 Jahren, von Stufe 3 auf 4 nach weiteren 3 Jahren, etc. vorgesehen. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. Ein nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellter Mitarbeiter benötigt 15 Jahre, um von Grundentgeltstufe 1 in Erfahrungsstufe 6 zu kommen.

Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend Geringeres.

[Bearbeiten] Familienbezogene Entgeltbestandteile

Familienbezogene Entgeltbestandteile, wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld, fallen zukünftig ganz weg. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zukünftig als reduzierte Jahressonderzahlung ausgezahlt. Damit nähert sich das Entlohnungssystem des öffentlichen Dienstes den Regelungen in der Privatwirtschaft an, bei allerdings wesentlich geringeren Löhnen für vergleichbare Tätigkeiten und Berufe.

Für bestehende Arbeitsverhältnisse wird aus der im September 2005 gezahlten Grundvergütung, der allgemeinen Zulage, dem Ortszuschlag und der Funktionszulage das Vergleichsentgelt für Oktober 2005 gebildet. Ein Arbeitnehmer hat daher nach der Überleitung zunächst keine Einkommensverluste zu verzeichnen. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 geboren werden, gilt ein erweiterter Besitzstand. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Vergleichsentgelt weiter so lange gezahlt, wie die Kindergeldberechtigung besteht.

[Bearbeiten] Leistungsbezahlung

Ziel der Tarifparteien war die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. 8% der Lohnsumme sollen nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden.

Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1% vereinbart. Ab 1. Januar 2007 wird diese nach noch näher in Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt. Die Finanzierung dieser Summe erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Kinderzulagen. Basis zur Berechnung der auszuschüttenden Summe ist zunächst 1% der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen.

Wird bis zur Auszahlungspflicht keine Regelung zur Ausschüttung zwischen den Betriebsparteien getroffen, ist sichergestellt, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 12% des Septembergehalts je Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Gehaltsrechner Öffentlicher Dienst: http://paul.schubbi.org/bat/

[Bearbeiten] Eingruppierung

Die Vereinfachung der Eingruppierung war weiteres wesentliches Ziel der Tarifreform. 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem herangezogen. Diese Merkmale sollen deutlich reduziert werden. Allerdings ist es den Tarifparteien bis zum Abschluss nicht gelungen, die neue Entgeltordnung auszuhandeln. Sie soll bis Ende 2006 verhandelt und zum 1. Januar 2007 angewandt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Eingruppierungsmerkmale des BAT weiter.

Qualifikationseckpunkte der neuen Entgeltordnung sollen sein:

  • Entgeltgruppen 1-4 für An- und Ungelernte
  • Entgeltgruppen 5-8 für mindestens 3-jährige Ausbildung
  • Entgeltgruppen 9-12 Fachhochschulstudium bzw. Bachelor
  • Entgeltgruppen 13-15 wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. Master (Uni)

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind in den Tabellenwerten der jeweiligen Stufe bereits berücksichtigt und fallen damit im TVöD nicht mehr an.

[Bearbeiten] Jahressonderzahlung

Ab 2007 werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst. Sie beträgt gestaffelt nach Entgeltgruppen für die Gruppen 1-8 und die Auszubildenden 90 Prozent, für die Gruppen 9-12 80 Prozent und für die Gruppen 13 bis 15 60% des Durchschnittsentgeltes (ohne Zuschläge) der Monate Juli bis September. Für die neuen Bundesländer gelten die Werte: 67,5% (1-8), 60% (9-12), 45% (13-15).

Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für jeden Monat des Jahres in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert.

Für das Jahr 2005 wurden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in bisheriger Höhe ausgezahlt. Für 2006 wird im November Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in bisheriger Höhe zusammengefasst ausgezahlt.

[Bearbeiten] Arbeitszeitregelungen

Die kommunalen Beschäftigten in den alten Bundesländern arbeiten ab 1. Januar 2007 39 Stunden in der Woche, die kommunalen Beschäftigten der neuen Bundesländer weiterhin 40 Stunden in der Woche, die Beschäftigten beim Bund einheitlich 39 Stunden. Die kommunalen Tarifvertragspartner können sich auf Länder-Ebene (nur im Westen) darauf verständigen, die Wochenarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Entsprechende Tarifvereinbarung wurden in Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg getroffen. Diese drei Länder haben unterschiedliche Regelungen getroffen, in keinem Land konnte die 38,5-Stunden-Woche von ver.di gehalten werden, in keinem Land konnte sich allerdings auch nicht der KAV mit der Forderung nach der 40-Stunden-Woche durchsetzen.

Der TVöD eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.

[Bearbeiten] Unkündbarkeit

Die Unkündbarkeit wurde für den Westen gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die 40 Jahre alt und mindestens 15 Jahre bei demselben unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber angestellt sind. Für die östlichen Länder gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht!

[Bearbeiten] Sonstige Regelungen

Umsetzung des SIMAP- und Jäger-Urteils des EuGH. Arbeitszeit + Bereitschaftsdienst darf nicht mehr als 13 bzw. 16 Stunden (einschließlich Pausen) betragen, unter strengen Voraussetzungen kann diese Zeitspanne noch auf maximal 24 Stunden erhöht werden.

[Bearbeiten] Überleitung

Bei der Überleitung wird in Arbeiter und Angestellte unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. Die Überleitung in das neue Tarifsystem fand am 1. Oktober 2005 statt.

Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und werden hier nur grob dargestellt.

[Bearbeiten] Überleitung der Angestellten

Aufgrund einer Überleitungstabelle wird der seitherigen Vergütungsgruppe eine entsprechende TVÖD-Entgeltgruppe zugeordnet.

Zunächst wird für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses besteht aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wird diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der Nächstniedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet.

Zu dem ermittelten Grundentgelt wird nun als Besitzstand bezahlt: evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit soll sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor.

In dieser festgestellten Stufe verbleibt jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 30. September 2007. Zum 1. Oktober 2007 werden dann alle, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfällt damit.

Sollten zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstehen, werden diese berücksichtigt sofern zum 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht waren.

[Bearbeiten] Überleitung der Arbeiter

Bei den Arbeitern wird die Erfahrungsstufe ermittelt, indem die individuelle Beschäftigungszeit so angesehen wird, als wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der TVöD gegolten hätte. Ist das dort ermittelte Entgelt allerdings geringer als sein bisheriges Vergleichsentgelt, erhält er ebenso die Differenz zum Vergleichsentgelt als Bestandsschutz. Im Unterschied zum Angestellten allerdings solange, wie nach der individuellen Beschäftigungszeit der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt.

[Bearbeiten] Strukturausgleichszahlungen

Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben ("Exspektanzverlust"). Die Strukturausgleichsbeträge werden frühestens ab 1. Oktober 2007 monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.

[Bearbeiten] Probleme bei der Überleitung

Bei der Überleitung kommt es insbesondere in Fällen der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Problemen.

Im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurde Verheiratetenzuschlag und Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Fällt nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag, der Familienzuschläge gewährt, wird im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlt dafür den vollen Zuschlag. In der Regel bleibt das Familieneinkommen erhalten.

Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TVöD-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Verluste in der Höhe von mehreren hundert Euro können entstehen. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung. Die Tarifparteien sind sich dieser Problemfälle bewusst und haben Nachverhandlungen vereinbart. Die ursprünglich für Ende November vorgesehenen Nachbesserungen zu den strittigen Punkten blieben trotz mehrerer Verhandlungstermine weiterhin ungeklärt. Den Arbeitgebern wird daher seitens der Betroffenen ein Spiel auf Zeit vorgeworfen.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern, denen nach BAT am 30. September 2005 dennoch der volle Ortszuschlag für Kinder zustand, weil deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst vollbeschäftigt waren, oder weil beide Ehepartner zu mindestens 50% beschäftigt waren, hat es ebenfalls Probleme gegeben. Diese haben nach der Überleitung in den TVöD auf einmal nur den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil der Ortszuschläge erhalten, mit zum Teil gravierenden Einkommensverlusten.

Zumindest in Hessen scheint nun diese Benachteiligung gebannt. Der KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband) Hessen hat nun erklärt, dass der Ortszuschlag in der im September zustehenden Höhe zu zahlen sei. Die zeitratierliche Behandlung gelte nur für die Ausnahmefälle, in denen ein Anspruch nachträglich im Oktober 2005 entstanden sei (Stand Januar 2006).

[Bearbeiten] Einmalzahlungen für 2005, 2006 und 2007

Für die gesamte Laufzeit des Tarifabschlusses wurden keine regulären tabellenwirksamen Tariferhöhungen vereinbart. Als Ausgleich erhalten die Beschäftigten im Tarifgebiet West Einmalzahlungen in Höhe von je 300 Euro in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Die Auszahlung erfolgt 2005 im April, Juli und Oktober zu je 100 Euro. In den Jahren 2006 und 2007 jeweils im April und im Juli zu je 150 Euro. Auszubildende erhalten jährlich (im Juli) eine Einmalzahlung von 100 Euro.

[Bearbeiten] Kritik am neuen Tarifwerk des öffentlichen Dienstes

[Bearbeiten] Entgelttabelle

Die Entgelttabelle sieht die Absenkung der Eingangsstufe, danach schneller steigende Erfahrungsstufen für Jüngere vor, um dann später geringere Endstufen für Ältere im Vergleich zum BAT auszuzahlen. Begründung hierfür ist, den öffentlichen Dienst für Jüngere attraktiv zu machen. Nach Auskunft der Tarifparteien erfolgte die Berechnung der Tabellenwerte aufgrund von Lebenseinkommen, in denen der Verlauf eines Berufslebens simuliert wurde. Nach verschiedenen Berechnungen wird dieser Anspruch jedoch nicht erfüllt. So rechnete beispielsweise der Marburger Bund vor, dass je nach Einstiegsalter eines Arztes Verluste im Lebenseinkommen bis zum 20. Berufsjahr in Höhe von bis zu 119.000 Euro erreicht werden. Hierbei ist der Wegfall der Kinderzulagen (die ca. 20.000 Euro je Kind betragen) noch nicht eingerechnet. Berechnungen des Marburger Bunds

Auf diese Berechnungen reagierte Verdi mit einer Gegenrechnung, die allerdings die abgesenkte Jahressonderzahlung unterschlägt, ausschließlich von Monatswerten und nicht vom Lebenseinkommen ausgeht und deren Lebenseinkommen lange nicht bis zum Eintritt ins Rentenalter reicht. Verdi-Berechnungen

Auch das Netzwerk für eine kämpferische und demokratische Verdi legt Berechnungen vor, in denen es Lebenseinkommen verschiedener Berufsgruppen in verschiedenen Familienständen vergleicht. Als Fazit ist festzuhalten, dass ledige und immer kinderlos Bleibende gering zugewinnen, Familien mit Kindern dafür um ein Vielfaches verlieren. Berechnungen des Netzwerkes


Ein Mitarbeiter, der nach Entgeltgruppe 9 bezahlt wird (Voraussetzung: Fachhochschulabschluss) und drei Kinder nebst erwerbsloser Frau hat, bekommt eine Bezahlung, die niedriger als Hartz IV ist. (vgl. https://www.bva2.bund.de/rechner/index.php und http://www.geldsparen.de/content/finanzen/Soziales/ALG2rechneri.php?zzS=i&Seite=1&openmenue=&opensub=)

Arbeiter haben durch den Wegfall von Zulagen aller Art sowie die Anwendung des Dienstreiserechts hohe Verluste durch den neuen Tarifvertrag.

[Bearbeiten] Eingeschränkte Mobilität

Die öffentlichen Arbeitgeber haben den Wettbewerb um öffentliche Beschäftigte eingeschränkt. Berufserfahrungen werden zwischen den Gebietskörperschaften nicht wechselseitig anerkannt. Bei Wechsel zwischen den Gebietskörperschaften erfolgt grundsätzlich eine Einstellung als Berufseinsteiger.

[Bearbeiten] Leistungsbezahlung

Die Ausgestaltung der leistungsorientierten Bezahlung wurde im Tarifwerk nicht abschließend geregelt. Somit ist der tarifvertragliche Rahmen durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu konkretisieren, dies bleibt jeweils den kommunalen Arbeitgebern überlassen.

Die Finanzierung des ersten Schrittes (1% aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgte aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8% zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Über die jeweilige Höhe sollen 2008 die ersten Gespräche geführt werden.

Kritisch wird hier insbesondere gesehen, das die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen sind, die dagegenstehende Zuerkennung des dadurch frei werdenden Finanzvolumens aber Gegenstand von ungewissen zukünftigen Verhandlungen sind.

[Bearbeiten] Öffnungsklauseln

Das wichtige Ziel der Gewerkschaften, die Erhaltung der Arbeitszeit (zumindest bei den Kommunen im Westen), konnte nur durch großzügige Öffnungsklauseln erreicht werden. Der frühestmögliche Kündigungstermin für die Arbeitszeitregelungen wurden von den kommunalen Arbeitgebern Baden-Württembergs schon wahrgenommen, um über eine Erhöhung zu verhandeln. Vorsorglich hat der KAV Baden-Württemberg seinen Mitgliedern empfohlen, Neueingestellten nur Verträge mit einer 40-Stunden-Woche anzubieten.

[Bearbeiten] Meistbegünstigungsklausel

Bestandteil des Tarifabschlusses ist eine Meistbegünstigungsklausel, die besagt, dass wenn die beteiligten Gewerkschaften mit einem oder mehreren Bundesländern einen in den Punkten Arbeitszeit, Einkommen oder Sonderzahlung für die Arbeitgeber günstigere Regelung vereinbaren, dies automatisch als Angebot an die TVÖD-Arbeitgeber gilt.

[Bearbeiten] Anwendung auf andere Bereiche

Der BAT wurde nicht nur von den öffentlichen Arbeitgebern angewandt, sondern darüber hinaus auf eine Vielzahl von gemeinnützigen Organisationen und Verbänden. Dies geschah auch auf Druck des Besserstellungsverbotes öffentlich geförderter Arbeitsplätze (wie z.B. bei Kindertagesstätten freier Träger) gegenüber vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen. Viele der Einordnungsmerkmale, die im BAT im Laufe der Zeit entstanden, fehlen im TVÖD (noch). Zusätzlich sind viele Arbeitsverträge nicht mit einer Anpassungsklausel versehen, so dass der BAT für diese Angestellten weiter Gültigkeit hat. Die in der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossen Träger haben bislang keine Alternative zum TVÖD vorgelegt bzw. den Umgang damit präzisiert.

[Bearbeiten] Kommunikation der Gewerkschaft

Für viele Gewerkschaftsmitglieder war die Tarifrunde 2005 geprägt von einer äußerst zurückhaltenden Informationspolitik ihrer Organisationen. Das Ergebnis wurde präsentiert, ohne die Basis darüber diskutieren zu lassen. Insbesondere der Systemwechsel auf allen Ebenen macht die Überprüfung des Ausgehandelten schwierig, so dass bis heute die Auswirkungen des neuen Systems weitgehend unbekannt sind.

Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannten Situationen der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. Die Behauptung, die Nullrunde sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik wenn eine über drei Jahre gleich bleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. Ver.di konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern.

Des weiteren ist es auffällig, dass die Verminderung des jeweils zu erreichenden Maximaleinkommens umso deutlicher ist, je höher der Qualifizierungsgrad des Angestellten ist. Insbesondere Akademiker müssen erhebliche Abstriche im Maximaleinkommen feststellen. Da diese aber nur einen geringen Teil der Verdi-Mitglieder stellen, drängt sich der Verdacht auf, Verdi habe hier Klientel-Politik zugunsten der unteren Lohngruppen betrieben.

[Bearbeiten] Weitere Entwicklung

Bei zahlreichen strittigen Punkten zum TVöD, insbesondere bezüglich der Familienzuschläge, haben die Gewerkschaften Ver.di und dbb tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Oktober 2006 Einigungen erzielen können. Die Einigungen sind aber aufgrund der Forderung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 10. November 2006 nach einer Verlängerung der kommunalen Arbeitszeiten auf 40 Wochenstunden, nicht zustande gekommen. [1]

Aufgrund der Verhandlungen zu den Arbeitszeiten im Frühjahr 2006 und zu den strittigen Punkten zum TVöD wurden die Verhandlungen zu den neuen Eingruppierungsmerkmalen nicht aufgenommen.

Viele Details müssen nach dem 1. Oktober 2005 zwischen Arbeitgebern und Personalräten weiter ausgehandelt werden, so Fragen der zeitlichen Lage der Arbeitszeit und der Vergabe von Leistungsprämien.

[Bearbeiten] TVöD-Bezirkstarifverträge

Anfang 2007 werden erste Bezirkstarifverträge zum TVöD abgeschlossen. Diese regeln regionale Besonderheiten. [2]

[Bearbeiten] Literatur

  • Wolf-Dieter Sponer/Franz Steinherr u. a.: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Gesamtausgabe - Kommentar. Verlag R. v. Decker, 1. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2005, ISBN 3-7685-4844-9.
  • Alfred Breier/Anette Dassau/Karl-Heinz Kiefer/Helmut Lang/Bernhard Langenbrinck u. a.: TVöD. Kommentar zum Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst. Rehm-Verlag, 1. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2005, ISBN 3-8073-2169-1.
  • Anette Dassau/Bernhard Langenbrinck: TVöD. Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht. Rehm-Verlag, 2. Auflage 2006, ISBN 3-8073-2310-4.
  • Hock/Schäffer/Schiefer: Leistungsorientierte Vergütung im öffentlichen Dienst. Haufe Verlag, 2006, ISBN 3-448-07901-4

[Bearbeiten] Weblinks

  • bmi.de - Pressemeldung und Gegenüberstellung der wichtigsten Änderungen.
  • monster.de - Überblickinfos zum TVöD.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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