Zugang
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Der Zugang ist im deutschen Recht Wirksamkeitsvoraussetzung empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs, mit dem die Willenserklärung dann wirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB, hängt davon ab, wann nach diesen Kriterien mit der Kenntnisnahme zu rechnen war.
Nach diesen Regeln geht ein morgens um 8 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben bereits am Vormittag zu, wenn der Briefkasten zu einem Büro gehört, aber erst am Nachmittag, wenn es sich um denjenigen eines Arbeitnehmers handelt. Ein Telefax, das in einer Bank am Samstag nachmittags ankommt, geht erst am Montag morgen zu.
Allerdings ist der Zugang eine Rechtsfigur und bedeutet nicht, dass der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen hat oder überhaupt nehmen konnte.
Der Zugang tritt also auch dann zum dargelegten Zeitpunkt ein, wenn in den obigen Beispielen das Büro ausnahmsweise vormittags nicht besetzt ist, der Hund des Arbeitnehmers das Schreiben nach Einwurf vernichtet oder die Bank samt darin wartendem Fax am Sonntag ausbrennt.
Umstritten sind die Fälle der Zugangsverhinderung, so wenn jemand das postlagernde Einschreiben, welches die Kündigung enthält, absichtlich nicht abholt. Die Zugangsvereitelung hingegen ist eindeutig: vereitelt der Empfänger treuwidrig den Zugang einer Willenserklärung, so gilt sie gleichwohl als zugegangen.
Ist der Empfänger geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder steht er unter einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB), so ist der Zugang nicht erfolgt, bevor der gesetzliche Vertreter des Betroffenen (Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer) die Willenserklärung erhält.
Ausnahmen: bei Minderjährigen über 7 Jahren und bei Personen unter Einwilligungsvorbehalt: hier gilt der Zugang an den Betroffenen selbst in den Fällen, wenn sich entweder aus der Erklärung ausschließlich ein rechtlicher Vorteil ergibt (z.B. bei einer Schenkung) oder wenn der gesetzliche Vertreter bereits zuvor in den Empfang der Willenserklärung eingewilligt hat (§ 131 BGB).
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