Zusammenarbeit von Gemeinden
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Der Artikel Zusammenarbeit von Gemeinden befasst sich mit den verschiedenen rechtlichen Begriffen, die es in Deutschland für eine kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden gibt.
Grundsätzlich können verschiedene Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts, ebenso wie natürliche Personen, vertraglich mit einander verkehren, um damit bestimmte Aufgaben zu erledigen. Dies kann privatrechtlich, bspw. die Gründung einer Technische Werke GmbH, oder nach öffentlichem Recht erfolgen.
Beispiele hierfür sind der Zweckverband oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Gegensatz dazu bildet sich der Gemeindeverband als Gebietskörperschaft durch Gesetz.
Nachfolgend sind die Körperschafen des öffentlichen Rechts aufgelistet, die sich auf die Zusammenarbeit von Gemeinden (Verwaltungsgemeinschaft) beziehen:
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[Bearbeiten] Amt
Ämter setzen sich aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises bzw. Kreises zusammensetzen. Das Amt hat eine gemeinsame Verwaltung, an dessen Spitze als Leiter der Amtsdirektor steht. Dieser ist meist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, der vom Gremium des Amtes gewählt wird. Es besitzt auch ein Parlament, dies besteht jedoch aus von den Gemeinden entsendeten Beauftragten.
Ämter gibt es heute noch in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- bzw. Verwaltungsreform am 1. Januar 1974 gab es sie auch im Saarland sowie bis zum 1. Januar 1975 auch in Nordrhein-Westfalen.
Früher gab es auch in anderen Bundesländern bzw. Gliedstaaten des Deutschen Reichs den Begriff des "Amtes". Allerdings hatte er dort eher die Funktion des heutigen Landkreises. Siehe hierzu auch den Begriff Oberamt.
[Bearbeiten] Amt Kirchspielslandgemeinde
Im schleswig-holsteinischen Kreis Dithmarschen heißen die Ämter aus historischen Gründen Amt Kirchspielslandgemeinden. Sonstige Besonderheiten ergeben sich dadurch nicht. Siehe hierzu auch den Begriff Kirchspiel.
[Bearbeiten] (Gemeinde)verwaltungsverband
Gemeindeverwaltungsverbände (GVV) sind eine stärkere Form der Zusammenarbeit als die Verwaltungsgemeinschaft, dennoch keine Gebietskörperschaft.
Gemeindeverwaltungsverbände gibt es in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wobei sie in Sachsen-Anhalt nur "Verwaltungsverbände" heißen.
[Bearbeiten] Verwaltungsgemeinschaft
Verwaltungsgemeinschaften setzen sich aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises zusammen. Sie haben eine eigene politische Vertretung (Entsendung siehe Amt) und einen Vorsitzenden oder ein Oberhaupt, der je nach Bundesland auch den Titel Bürgermeister haben kann. In Baden-Württemberg übernimmt diese Aufgabe der Bürgermeister der "erfüllenden Gemeinde". Man spricht von der "erfüllenden Gemeinde" (das ist meist die größte Gemeinde) und der oder den "Mitgliedsgemeinde(n)". Eine Stadt oder Gemeinde "erfüllt" bestimmte festgelegte Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
Zu den Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft zählen z.B. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie kann aber auch die Trägerschaft von Grundschulen, die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen und weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übernehmen bzw. solche Aufgaben können ihr übertragen werden, beispielsweise den Fremdenverkehr.
Verwaltungsgemeinschaften gibt es in den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
[Bearbeiten] Siehe auch
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