Berufsverbot
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[Bearbeiten] Überschrift
Das Berufsverbot ist in Deutschland aus Juristensicht und in deren Sprache „eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat“. Es greift unmittelbar und direkt in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ein.
Historische Beispiele für Berufsverbote sind die Entlassungen von Juden und politischen Gegnern des Nationalsozialismus in Folge des Berufsbeamtengesetzes vom 7. April 1933 sowie die nach 1945 von den Alliierten Siegermächten gegen politisch belastete Filmkünstler verhängten Arbeitsverbote.
Seit den 1970er Jahren wird diese Bezeichnung in der Öffentlichkeit auch für den bis 1991 angewendeten Radikalenerlass verwendet (siehe [1] und [2]).
[Bearbeiten] Gesetzliche Folge
Als gesetzliche Folge tritt das Berufsverbot stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.
[Bearbeiten] Maßregelanordnung
Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und / oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach §§ 70, 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.
Die Anordnung kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 70a StGB).
[Bearbeiten] Rechtsfolge
Das Berufsverbot bedeutet schließlich die Unterbindung jeder Berufsausübung in dem Berufs- oder Gewerbezweig für maximal fünf Jahre. Nur ausnahmsweise ist keine Befristung vorzusehen.
[Bearbeiten] Zuwiderhandlungen
Der Verstoß gegen das (strafgerichtliche) Berufsverbot stellt eine Straftat dar, die nach § 145c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.
[Bearbeiten] Literatur
- Volker E. Wedekind: Die Reform des strafrechtlichen Berufsverbots (§§ 70-70b StGB). Dissertation, Universität Tübingen 2006 (Volltext / Print-on-Demand-Kopie)
- ↑ http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,373360,00.html
- ↑ http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,471682,00.html
[Bearbeiten] Weblinks
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