Bilanzierungsfähigkeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Mit Bilanzierungsfähigkeit wird im Bilanzrecht die Eigenschaft bezeichnet, als Position in einer Bilanz aufgeführt (fachsprachlich angesetzt) zu werden.
Für die Eignungsprüfung zur Position als Aktiva oder Passiva wird zwischen abstrakter Bilanzierungsfähigkeit und konkreter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden. Erst wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit bejaht wird, kann weitergehend geprüft werden, ob der Posten auch konkret bilanzierungsfähig ist und in der Bilanz angesetzt werden kann.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
Anhand der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit werden Posten zunächst abstrahierend von konkreten Einzelfallregelungen auf ihre grundsätzliche Eignung als Bilanzansatz überprüft.
Eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist gegeben, wenn die Positionen sich definitionsgemäß zu einer der folgenden Kategorien
- im Handelsrecht
- Vermögensgegenstand,
- Schulden (Verbindlichkeit, Rückstellung) oder
- Abgrenzungs- (Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten) bzw. Hilfsposten (Bilanzierungshilfe wie Firmenwert)
oder
- im Steuerrecht
- positives Wirtschaftsgut,
- negatives Wirtschaftsgut oder
- Abgrenzungs- (Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten) bzw. Hilfsposten (Bilanzierungshilfe wie Firmenwert)
zuordnen lassen.
Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden gilt nach dem deutschen Handelsrecht insofern als problematisch, da eine gesetzliche Definition der beiden Begriffe im Handelsgesetzbuch nicht existiert. Deshalb muss diese aus Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet werden.
Nach Coenenberg ist ein Vermögensgegenstand gegeben, wenn es sich bei dem zu bilanzierenden Objekt um einen wirtschaftlichen Wert mit einem zukünftigen Nutzen handelt, der selbständig bewertbar und einzeln veräußerbar ist. Schulden sind dagegen "bestehende oder hinreichend sicher erwartete Belastungen des Vermögens, die auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruhen und selbständig bewertbar sind" (Lit.: Coenenberg, 2005, S. 76).
Im Schrifttum ist zudem umstritten, ob bei der Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit die Kategorie Abgrenzungs- und Hilfsposten mit einzubeziehen ist. Ferner wird in der Literatur auch oft diskutiert, dass das Vorliegen eines Abgrenzungs- bzw. Hilfspostens und damit der Bilanzansatz als ein solcher Posten erst konkret zu prüfen ist, wenn das zu bilanzierende Objekt nicht abstrakt als Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut bzw. Schulden bilanzierungsfähig ist.
[Bearbeiten] Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob der zu bilanzierende Posten im konkreten Einzelfall tatsächlich bilanzierungsfähig ist.
Für eine konkrete Bilanzierungsfähigkeit im deutschen Handels- und Steuerrecht müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- subjektive Zurechenbarkeit
- Nach wirtschaftlicher Betrachtung muss das zu bilanzierende Objekt dem Bilanzierenden zuzurechnen sein. Dazu gehören auch Objekte, die nicht zum juristischen Eigentum zählen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentum zuzurechnen sind. Wesentliche Kriterien für die subjektive Zurechenbarkeit sind das Nutzungsrecht und die Gefahrentragung.
- objektive Zurechenbarkeit zu einem Betriebsvermögen
- Das Objekt muss dem Unternehmensbetrieb zuzurechnen sein. Anhand objektiver Maßstäbe wird entschieden, ob die Position den Betrieb unterstützt.
- Im Handelsrecht besteht Uneinigkeit darüber, ob auch privates Vermögen von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften angesetzt werden kann. Publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen nach § 5 Abs. 4 Publizitätsgesetz nur das Betriebsvermögen ausweisen und auch in der Steuerbilanz darf nur betriebliches Vermögen ausgewiesen werden.
- kein konkretes Bilanzierungsverbot
- Für die konkrete Bilanzierungsfähigkeit muss schließlich noch ein Bilanzierungsgebot oder ein Bilanzierungswahlrecht für das zu bilanzierende Objekt vorliegen. Nach § 246 Abs. 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufzunehmen, sofern gesetzlich (durch Bilanzierungsverbote) nichts anderes festgelegt ist. Ein tatsächlicher Bilanzansatz ergibt sich dabei also aus den speziellen gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften.
[Bearbeiten] Literatur
- Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20., überarb. und erw. Auflage, Stuttgart 2005, S. 75 ff.
[Bearbeiten] Weblinks
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |